{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-08-27_3_StR_276_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-08-27","aktenzeichen":"3 StR 276/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 276/97\n\nvom\n\n27. August 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\n- 2 -\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 27. August 1997, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\n\nDr. Miebach,\n\nwinkler,\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n27. Januar 1997 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf,\ndie Nebenklägerin vergewaltigt zu haben, aus tatsächlichen\nGründen freigesprochen, weil es Zweifel an der Richtigkeit\nder Aussage der Nebenklägerin und damit an der Schuld des\nAngeklagten nicht überwinden konnte. Hiergegen richten sich\ndie vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der\nStaatsanwaltschaft und der Nebenklägerin mit Verfahrensrü-\n\ngen und mit der Sachrüge. Die Revisionen haben Erfolg.\n\nDas Urteil ist bereits auf die von beiden Beschwerdeführern erhobene Rüge der Verletzung des $S 261 StPO hin\naufzuheben: Den für die Richtigkeit der Aussage der Nebenklägerin sprechenden Bekundungen des Ehemannes der Nebenklägerin und der diese behandelnden Psychotherapeutin ist\n\ndie Kammer mit dem \"Untersuchungsbefund des rechtsmedizini-\n\nschen Institutes\" entgegengetreten, ohne daß dieser durch\nVerlesung oder durch Vernehmung der Mediziner, die den Befund erhoben haben, in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Ausweislich des Urteils ist es ausgeschlossen, daß\ndie Kammer das Detail aus dem Untersuchungsbefund auf andere Weise, etwa durch Vorhalt gegenüber der Nebenklägerin,\nermittelt hat. Damit hat die Kammer entgegen S$S 261 StPO ihrer Überzeugung ein Beweismittel zugrunde gelegt, das nicht\nGegenstand der Hauptverhandlung war. Der Senat kann nicht\nausschließen, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler be-\n\nruht.\n\nDarüber hinaus hat auch die Sachrüge Erfolg, weil das\nangefochtene Urteil nicht den Anforderungen an die Gründe\n\neines freisprechenden Urteils entspricht.\n\nBei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen sind\ngrundsätzlich zunächst in einer geschlossenen Darstellung\ndiejenigen Tatsachen festzustellen, die der Tatrichter in\nbezug auf den gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf\nfür erwiesen erachtet, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen\nwerden konnten. Die Begründung muß so abgefaßt sein, daß\ndas Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 7, 10; BGH, Beschlüsse vom 27. September 1995\n- 3 StR 354/95 - und vom 9. Juli 1997 - 3 StR 195/97).\n\nAn einer solchen Begründung fehlt es. Vielmehr stellt\ndas Urteil nach einer verkürzten Wiedergabe des Anklagevorwurfs die Bekundungen der Nebeklägerin und die Einlassung\n\ndes Angeklagten dar, um sodann fünf nach Auffassung der\n\nKammer gegen die Aussage der Nebenklägerin sprechende Gesichtspunkte aufzuzählen. Innerhalb dieser Aufzählung stehen ersichtlich festgestellte Einzelheiten zu Indizien unvermittelt neben Mutmaßungen der Kammer zum Sachverhalt und\nneben Beweiswürdigungserwägungen, bei denen teilweise zu\nbesorgen ist, die Kammer habe ihnen einen nicht bestehenden\n\nErfahrungssatz zugrundegelegt.\nzschockelt Blauth Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-27/3-str-276-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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