{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-08-27_3_StR_183_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-08-27","aktenzeichen":"3 StR 183/97","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\n\nUrteil\n\n3 StR 183/97\n\nvom\n\n27. August 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 27. August 1997, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt\n\nals Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 24. Oktober 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Vergewaltigung in 3 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung, in einem zweiten Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren bei Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren, von einem\nJahr und sechs Monaten sowie von einem Jahr verurteilt. Mit\nder wirksam auf die Anfechtung des Strafausspruchs beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Sie\nmacht insbesondere geltend, das Landgericht habe die abgeurteilten Taten zu Unrecht als minder schwere Fälle der\nVergewaltigung und der sexuellen Nötigung gewertet und sei\ndeshalb bei der Strafzumessung von falschen Strafrahmen\nausgegangen. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechts-\n\nmittel ist begründet.\n\nZum Tatgeschehen hat das Landgericht im wesentlichen\n\nfestgestellt:\n\nAus Wut und Verärgerung über das Verhalten seiner Lebensgefährtin Ulrike H. vollzog der Angeklagte an ihr in\nder Nacht vom 14. zum 15. Juni 1996 eine \"Bestrafungsaktion\". Dabei ließ er seinen sado-masochistischen Neigungen,\ndie er bisher ohne wirkliche Gewaltanwendung in bloßen Rollenspielen beim Intimkontakt ausgelebt hatte, nunmehr zur\nBestürzung seiner Partnerin erstmals freien Lauf. Nach quälenden und demütigenden Mißhandlungen, die sich über mehrere Stunden hinzogen, führte er mit Ulrike H. schließlich\ngegen deren Willen den Geschlechtsverkehr und den Analverkehr aus und wiederholte dies am Morgen des 15. Juni 1996\nnach einem kurzen Schlaf, in den die \"vollkommen verstörte,\nerschöpfte und schmerzgepeinigte\" Ulrike H. gefallen war.\nAm Abend des folgenden Tages übte der Angeklagte unter der\nDrohung \"Denk daran, was passiert, wenn Du Dich jetzt widersetzt!\" erneut gegen den Willen seiner Partnerin den\nGeschlechtsverkehr mit ihr aus. Vom Analverkehr ließ er wegen erheblicher Schmerzen, unter denen Ulrike H. litt,\n\nauf ihre Bitten hin ab.\n\nDie Strafkammer hat für jede der drei materiellrechtlich selbständigen Taten die Voraussetzungen für die\nAnnahme eines minder schweren Falls der Vergewaltigung und\nin den beiden ersten Fällen zugleich der sexuellen Nötigung\nnach den $$S 177, 178 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung vor Inkrafttreten des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes\nvom 1. Juli 1997 (BGBl I S. 1607) bejaht, weil die Taten\nwegen besonderer Umstände deutlich vom \"Normalbild\" einer\nVergewaltigung oder sexuellen Nötigung zugunsten des Ange-\n\nklagten abwichen.\n\nDies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.\nDurchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt nämlich die\nstrafmildernde Berücksichtigung der im Zusammenhang mit der\nStrafrahmenwahl angestellten Überlegung des Landgerichts,\ndaß die Taten des Angeklagten, hätte Ulrike H. mit ihm\nseinem Wunsch entsprechend die Ehe geschlossen, nicht als\nVergewaltigung und sexuelle Nötigung nach der im Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage hätten gewertet werden können.\nDas Landgericht hat damit der Beurteilung eines tatsächlich\nnicht gegebenen Sachverhalts Einfluß auf die Strafzumessung\neingeräumt. Das Tatgericht hat sich jedoch sowohl bei der\nStrafrahmenwahl als auch bei der konkreten Zumessung der\nStrafe auf die Bewertung der von ihm festgestellten Tatsachen zu beschränken und darf die Strafe nicht an einem hypothetischen Sachverhalt messen, der zu dem zu beurteilenden keinen Bezug hat (vgl. BGHSt 34, 345, 350). Ulrike H.\nhatte zwei Kinder und war geschieden; ihre Entscheidung,\nihn nicht zu heiraten, hatte der Angeklagte zu respektieren. Hinzu kommt, daß die Taten, wären sie in einer Ehe begangen, auch nach den rechtlichen Vorstellungen vor Inkrafttreten des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes als besonders schwerwiegende Straftaten zu beurteilen gewesen wären,\nunbeschadet der Tatsache, daß \"nur\" eine Wertung nach den\nss 223, 223 a, 239, 240 StGB und nicht nach den SS 177, 178\n\nStGB a.F. in Betracht gekommen wäre.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht ohne die rechtlich zu beanstandende Erwägung minderschwere Fälle der Vergewaltigung verneint hätte. Die\nStrafrahmenwahl und damit die Strafzumessung insgesamt bedürfen daher neuer tatrichterlicher Entscheidung. Dabei\n\nwird Gelegenheit gegeben sein, entsprechend einer vorsorg-\n\nlichen Anregung des Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung die - in Fällen der vorliegenden Art allerdings\nstrengen - Voraussetzungen des S§ 46 a StGB zu prüfen (vgl.\n\nBGHR StGB $S 46 a Nr. 1 Ausgleich 1).\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die insoweit nach § 301 StGB gebotene Prüfung nicht ergeben. Auch\nstellt $S 177 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes hier nicht das nach S$S 2 Abs. 3 StGB, §§ 354 a\nStPO selbst in Durchbrechung der (Teil-)Rechtskraft des\nSchuldspruchs (vgl. BGHSt 20, 116, 118) anwendbare mildere\nGesetz dar. Nach neuem Recht wären die Taten zwar jeweils\nals einheitliche Vergewaltigung im Sinne eines - bei den\nersten beiden Taten durch wiederholte Verwirklichung des\nRegelbeispiels nach § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB begangenen -\nbesonders schweren Falles der sexuellen Nötigung zu werten,\nohne daß insoweit für die Annahme eines Konkurrenzverhältnisses von - gleichartiger - Idealkonkurrenz Raum wäre. Bei\n\nder gebotenen konkreten Betrachtungsweise kann der Senat\n\njedoch ausschließen, daß die Anwendung des neuen Rechts mit\nder beim besonders schweren Fall nach $S 177 Abs. 3 Nr. 1\nStGB ansetzenden Bewertung im Ergebnis zu einer niedrigeren\n\nBestrafung führen würde.\nzschockelt Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-27/3-str-183-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-27/3-str-183-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:29.057446+00:00"}}