{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-08-20_3_StR_357_97_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-08-20","aktenzeichen":"3 StR 357/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 357/97 vom\n\n20. August 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 1997 gemäß SS 349 Abs. 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aurich vom\n27. Februar 1997, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\n(durch Unterlassen) und wegen schweren Raubes in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von\nsieben Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten\nführt aufgrund der durchgreifenden Rüge der Verletzung der\n\n§§ 338 Nr. 5, 247 StPO zur Aufhebung des Urteils.\n\nAm zweiten Verhandlungstag wurde - in Abwesenheit der\nAngeklagten - festgestellt, daß diese am Vortag zu ihrem\nAusschluß gemäß $S 247 StPO während der Vernehmung von vier\njugendlichen Zeugen, die am nächsten Tag erfolgen solle,\ngehört worden sind. Die Verteidiger der Angeklagten erklär-\n\nten, sie hätten keine Bedenken. In Abwesenheit der Ange-\n\nklagten wurde dann der Beschluß verkündet, daß die Angeklagten während der Vernehmung der jugendlichen Zeugen von\nder Teilnahme an der Verhandlung ausgeschlossen werden,\nweil für das Wohl der Zeugen erhebliche Nachteile zu befürchten sind. Sodann wurden die vier Zeugen vernommen, von\ndenen drei unter 16 Jahre alt waren. Der Zeuge U.\nwar nach dem durch das Hauptverhandlungsprotokoll bestätigten Vortrag der Revision 16 Jahre alt. Nach Abschluß der\nVernehmungen wurde die Hauptverhandlung in Anwesenheit der\n\nAngeklagten fortgesetzt.\n\nDer Ausschließungsbeschluß durfte nicht in Abwesenheit\nder Angeklagten verkündet werden (vgl. BCH bei Pfeiffer/\nMiebach NStZ 1987, 17 Nr. 9). Das folgt aus SS 35 Abs. 1\nSatz 1, 247 Satz 1 StPO. Danach war der Gerichtsbeschluß in\nAnwesenheit der Angeklagten zu verkünden, die in ihm beschlossene Abwesenheit erstreckte sich nur auf die Dauer\nder Vernehmung der Zeugen. Das am Vortag der Beschlußverkündung erklärte Einverständnis der Angeklagten mit der Absicht der Kammer, die Angeklagten während der Dauer der\nVernehmung der Zeugen gemäß § 247 StPO auszuschließen, bezog sich ebenso wie die Erklärung der Verteidiger nur auf\nden beabsichtigten Verfahrensgang und erfolgte ersichtlich\nallein im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäß\n\n$S 33 Abs. 1 StPO.\n\nzutreffend führt der Generalbundesanwalt aus, daß der\nAusschluß der Angeklagten während der Vernehmung des 16-\njährigen Zeugen U. von dem Gerichtsbeschluß nicht gedeckt\nwar. Dieser war - wie sich aus seinem Wortlaut ergibt -\nauf § 247 Satz 2 1. Altern. StPO gestützt; deren Voraussetzungen lagen nicht vor, weil sie nur für die Vernehmung ei-\n\nner Person unter 16 Jahren gilt. Anhaltspunkte dafür, daß\n\nbezüglich des Zeugen U. ein anderer Ausschließungsgrund\nvorgelegen haben könnte, sind nicht ersichtlich. Auch ist\nunerheblich, daß die Angeklagten freiwillig dazu bereit waren, an der Vernehmung nicht teilzunehmen; denn das Recht\nder Angeklagten auf Teilnahme an der Hauptverhandlung ist\nunverzichtbar und darf nur in den gesetzlich vorgesehenen\nFällen eingeschränkt werden (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 19; 18).\n\nDie Abwesenheit des Angeklagten betraf einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung (vgl. BGHR aaO Angeklagter\n17; BGHSt 26, 84, 91). Die Aussage des Zeugen U. nimmt in\nden Urteilsgründen (UA S. 37 £.) breiten Raum ein. Mit aus\nseinen Bekundungen gewinnt die Kammer die Überzeugung von\nder Absprache aller vier Angeklagter, das Tatopfer zusammenzuschlagen und zu berauben. Der Verfahrensfehler erstreckt sich auch auf die nachfolgende - von der Kammer als\nTotschlag durch Unterlassen gewertete - Handlung des Angeklagten. Die enge Beziehung beider Taten zueinander ergibt\nsich schon daraus, daß das Landgericht die Garantenpflicht\ndes Angeklagten für das Leben des später von dem Mitangeklagten H. ermordeten B. mit der Beteiligung des Angeklagten an dem vorangegangenen Raub- und\nKörperverletzungsgeschehen begründet (Ingerenz). Nach den\nUrteilsgründen hat der Zeuge U. auch hierzu Angaben ge-\n\nmacht.\n\nZu der Verurteilung wegen Totschlags durch Unterlassen\n\nweist der Senat auf folgendes hin:\n\nob eine Ga-\n\nDer neue Tatrichter wird bei der Prüfung,\nrantenpflicht des Angeklagten bestand und, falls dies der\nFall war, deren Verletzung als Beihilfe oder Täterschaft\n(Aufforderung an den tötenden Mitangeklagten: \"Laß das\ndas in NStZ 1992, 31 abgedruckte Se-\n\nsein!\") zu werten ist,\n\nnatsurteil zu beachten haben.\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-20/3-str-357-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-20/3-str-357-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:28.636167+00:00"}}