{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-08-13_3_StR_356_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-08-13","aktenzeichen":"3 StR 356/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 356/97 vom\n\n13. August 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches\n\nBetätigungsverbot\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 3. Februar 1997 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (Teilnahme an einer Plakatierungsaktion für die PKK/ERNK) zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat\nmit der Sachrüge Erfolg, weil die Strafkammer sein anfängliches Schweigen rechtsfehlerhaft als belastendes Indiz\n\nverwertet hat.\n\nDer Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er sei an\nder Plakatierungsaktion nicht beteiligt gewesen und nur zufällig aufgrund einer Personenverwechslung in Tatortnähe\nfestgenommen worden. Die Strafkammer hält dies für widerlegt und stützt ihre Überzeugung von der Tatbeteiligung des\nAngeklagten unter anderem auch darauf, daß es andernfalls\n\nnaheliegend gewesen wäre, bereits am Tatabend darauf hinzu-\n\nweisen, was jedoch nicht geschehen sei. Damit entnimmt sie\ndem Umstand, daß der Angeklagte nicht sogleich nach der\n\nFestnahme seine Unschuld beteuert, sondern geschwiegen hat,\nein Indiz für seine Schuld. Diese Beweiswürdigung verletzt\n\ndas Recht des Angeklagten, nicht zur Sache auszusagen (st.\n\nRspr., vgl. BGHSt 38, 302, 305 m.w.Nachw.), und nötigt zur\nAufhebung.\nKutzer zschockelt Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-13/3-str-356-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-13/3-str-356-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:28.425054+00:00"}}