{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-08-13_3_StR_346_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-08-13","aktenzeichen":"3 StR 346/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF'\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n3 StR _ 346/97\n\nvom\n\n13. August 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSüleyman A EB aus VB (Niederlande), geboren am\n\nEEE 1:5; in CD (Türkei),\n\nwegen schweren Menschenhandels u.a.\n\nm\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 13. August 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\nDr. Miebach,\nWinkler,\nPfister\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Win der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ep\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor nn]\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nen\nN\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Krefeld vom\n6. März 1997 wird\n\na) der Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des schweren Menschenhandels in zwei Fällen jeweils\nin Tateinheit mit Menschenhandel und\nmit Förderung der Prostitution, davon in einem Fall weiterhin in Tateinheit mit Zuhälterei schuldig\n\nist,\n\nb) der Einzelstrafausspruch im zweiten\nFall der Urteilsgründe (zum Nachteil\nIwona RB) sowie der Gesanmtstrafenausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Menschenhandel, mit Zuhälterei und mit Förderung der Prostitution zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon sechs Jahren verurteilt.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte mit\ndem bereits rechtskräftig verurteilten KB in n@-\nEEE SEE seneinsam ein Bordell betrieben. Km\nwar Träger der Konzession der Bar, während es die Aufgabe des Angeklagten war, insbesondere in östlichen\nLändern junge Frauen zur Ausübung der Prostitution anzuwerben; im übrigen führten sie den Betrieb gemeinsam\nund teilten sich den Gewinn hälftig. Bei einer Reise\nnach Polen Ende August 1994 warb der Angeklagte mit\nfalschen Angaben die damals gerade 18-jährige Alicja\nRu an, die in der Folgezeit bis zur behördlichen Schließung des Betriebs am 24./25. Oktober 1994\nals Prostituierte eingesetzt wurde. Bei einer weiteren\nPolenreise im September 1994 warb er - wiederum mit\nfalschen Angaben - die am EEE 1976 geborene\nIwona FEEB:n, sorgte jedoch dafür, daß sie zunächst\nnoch nicht der Prostitution nachging, da sie noch keine 18 Jahre alt war. Als der Angeklagte .Ende September\n1994 bei der nächsten Polenreise an der Grenze festgenommen worden war, veranlaßte KW, daR Iwona\nRn unmehr ebenfalls als Prostituierte arbeitete.\nSie brach jedoch nach zwei Wochen - und damit noch vor\nihrem 18. Geburtstag - diese Tätigkeit ab. Das Landge-\n\nricht hat auch die Prostitutionsausübung von Iwona\n\nRp den in Haft befindlichen Angeklagten zugerechnet, weil KB \"sich insoweit im Einvernehmen mit\n\ndem Angeklagten wissend\" gehandelt habe.\n\nDie Revision des Angeklagten hat in dem aus der\n\nUrteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet, da die Mitwirkung eines Richters an früheren Entscheidungen gegen Mitbeteiligte keinen Ablehnungsgrund darstellt\n(st. Rspr., vgl.: BGHR StPO § 24 II Befangenheit 11\n\nm.w.Nachw.).\n\nDie im übrigen unbegründete Sachrüge führt zum\nWegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Zuhälterei hinsichtlich der Geschädigten Iwona RB da\nihre Prostitutionsausübung dem Angeklagten nicht zuge-\n\nrechnet werden kann.\n\nDie Annahme der Strafkammer, der \"Einsatz\" von\nIwona FB noch vor ihrem 18. Geburtstag sei im Einvernehmen mit dem damals in Polen in Haft befindlichen\nAngeklagten erfolgt, wird von den Feststellungen nicht\ngetragen. Danach hatte der Angeklagte dafür gesorgt,\ndaß diese junge Frau vor Erreichen der Volljährigkeit\nnicht der Prostitution nachging. Daß er diese Entscheidung ausdrücklich oder stillschweigend, etwa aus\nder Haft heraus, geändert habe, ist nicht festgestellt\n(vgl. zur Fortsetzung der Zuhälterei nach Verhaftung\nBGH NStZ 1982, 379 £.). Damit fehlt es an einer Übereinstimmung des Angeklagten mit dem unmittelbar handelnden KW und somit an einer wesentlichen Grundlage für die Annahme von Mittäterschaft. Die durch das\n\neigenmächtige Vorgehen des Mittäters erfolgte Abweichung vom gemeinsam gefaßten Tatplan, Iwona I]\nerst nach Erreichen der Volljährigkeit \"einzusetzen\",\nist auch nicht unwesentlich, da das Überschreiten dieser Schutzaltersgrenze (vgl. $S 180 Abs. 2 StGB,\n\n$S 180 a Abs. 2 Nr. 1 StGB) für das eingegangene straf-\n\nrechtliche Risiko eines Bordellbetreibers von erhebli-\n\ncher Bedeutung ist.\n\nDa nach Sachlage ausgeschlossen werden kann, daß\nhierzu noch weitergehende Feststellungen getroffen\n\nwerden können, hat der Senat den Schuldspruch geän-\n\ndert.\n\nAllerdings wirkt sich die Verringerung des\nSchuldumfangs beim Schuldspruch nur dahin aus, daß im\nFall 2 der Urteilsgründe (z.N. Iwona RW) die Verurteilung wegen Zuhälterei nach § 181 a Abs. 1Nr. 1\nund 2 StGB entfällt. Dagegen ist der Tatbestand des\nMenschenhandels nach § 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB\n(Einwirken auf eine Person unter einundzwanzig Jahren)\nauch hinsichtlich Iwona RB erfüllt, da der Angeklagte durch deren Anwerben und Verbringen in das von\nihm mit KW petriebene Bordell zur Vorbereitung\nauf ihre in wenigen Wochen - nach Vollendung des 18.\nLebensjahres - bevorstehende Prostitutionsausübung auf\nsie eingewirkt hat, um sie zur Aufnahme der Prostitution zu bestimmen. Dies genügt für die Vollendung dieses Tatbestandes, die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit ist hierzu nicht erforderlich (vgl. Lenckner in\nSchönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 180 b Rdn. 21).\n\nDagegen tritt die von der Strafkammer weiter angenommene Alternative des § 180 b Abs. 2 Nr. 1 StGB\n(Einwirken auf eine Person in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land\nverbunden ist) in beiden Fällen, auch in dem Fall zum\nNachteil der Alicja Ru, aus Rechtsgründen hinter schwerem Menschenhandel nach § 181 Abs. 1 Nr. 3\nStGB zurück, da sie gegenüber dieser schwereren Strafvorschrift - anders als die dem Jugendschutz dienende\nAlternative der Nr. 2 des § 180 b Abs. 2 StGB - keinen\neigenständigen Unrechtsgehalt aufweist (Lenckner in\nSchönke/Schröder StGB 25. Aufl. S 181 Rdn. 18; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 181 Rdn. 17; vgl. auch BGHSt\n42, 179, 183 zur ähnlichen Problematik bei § 180 b\n\nAbs. 1 Satz 2 StGB).\n\nAuch die Verurteilung des Angeklagten wegen Förderung der Prostitution nach § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB\nhat im zweiten Fall der Urteilsgründe zum Nachteil\nIwona REED Bestand. Das Anwerben und Verbringen in\ndas Bordell zur Vorbereitung auf die Prostitutionsausübung stellen gleichzeitig auch Handlungen zur Unterhaltung und Leitung des Bordellbetriebes im Sinne dieser Vorschrift dar. Zwar würde an sich nur ein\nVergehen der Förderung der Prostitution vorliegen,\nauch soweit sich die Tätigkeit auf mehrere Prostituierte bezieht, doch hat dieses im Höchstmaß mit bis zu\ndrei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Delikt nicht die\nKraft, die beiden in Tatmehrheit stehenden Verbrechen\ndes schweren Menschenhandels (S 181 Abs. 1 Nr. 2 und 3\n\nStGB) zum Nachteil der Alicja I] und der Iwona\nRB zu einer materiellrechtlichen Tat zu verklam-\n\nmern, so daß beide Verbrechen jeweils für sich mit ei-\n\nnem Vergehen der Förderung der Prostitution in Tatein-\n\nheit stehen.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs und auch des\nSchuldumfangs im zweiten Fall der Urteilsgründe führt\nzur Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Dagegen kann die Einzelstrafe im ersten\nFall zum Nachteil der Alicja Ru aufrechterhalten werden, da der Wegfall nur der ersten Alternative\ndes $S 180 b Abs. 2 StGB lediglich auf einer anderen\nrechtlichen Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses\nberuht und den Schuldspruch und Schuldumfang insoweit\n\nunberührt läßt.\n\nKutzer Zschockelt Miebach\nWinkler Pfister\n\n777%\n\nFr.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-13/3-str-346-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-13/3-str-346-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:28.406001+00:00"}}