{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-08-13_3_StR_189_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-08-13","aktenzeichen":"3 StR 189/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n3 StR 189/97\n\nvom\n\n13. August 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 13. August 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\nwinkler,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. November 1996 wird verwor-\n\nfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels sowie die\nim Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Angeklagten wer-\n\nden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte die Angeklagte mit Urteil vom\n30. März 1995 wegen heimtückisch begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, weil die Angeklagte\nim Juni 1994 ihren Ehemann, der sich wenige Wochen zuvor\nwegen einer anderen Frau von ihr getrennt hatte, mit sechs\nSchüssen aus einem im Wohnungsflur aufbewahrten Revolver\ngetötet hatte, nachdem ein zuvor einvernehmlich gesuchtes\nGespräch in gegenseitige Vorwürfe gemündet und der Ehemann\nin das Badezimmer der früheren gemeinsamen Wohnung gegangen\nwar. Dort stand er am Fenster, das Gesicht dem Fenster zugewandt, als die Angeklagte auf ihn schoß. Die Angeklagte\nhat von Anfang an eingeräumt, ihren Ehemann getötet zu haben, hat sich aber stets darauf berufen, im Affekt gehandelt zu haben. Auf die Revision der Angeklagten hat der Se-\n\nnat das erste Urteil des Landgerichts Oldenburg mit Urteil\n\nvom 13. März 1996 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben, weil das Landgericht infolge\nunzureichender Beweiswürdigung zu der Frage, wann und aus\nwelchen Gründen die Angeklagte den Entschluß zur Tat gefaßt\nhatte, die Voraussetzungen einer erheblich verminderten\nSchuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zum Zeitpunkt der\nTat nicht rechtsfehlerfrei verneint hatte. Da der Senat für\nden Fall, daß der neue Tatrichter zu der Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit infolge eines hochgradigen Affekts zum Zeitpunkt der Tatausführung kommt, Auswirkungen auf die subjektive Seite des Mordmerkmals der\nHeimtücke nicht auszuschließen vermochte, hat er auch den\nSchuldspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat die neu mit der Sache befaßte Strafkammer die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sie-\n\nben Jahren verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer\nauf die Sachrüge gestützten Revision, mit der sie die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift und die Verurteilung der Angeklagten wegen heimtückischen, im voll schuldfähigen Zustand begangenen Mordes erstrebt. Die Revision\nder Staatsanwaltschaft wird, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Mordmerkmals der Heimtücke wendet, vom General-\n\nbundesanwalt vertreten.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nII.\n\n1. Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit\nsie die Beweiswürdigung angreift, die den Feststellungen\ndes Landgerichts zu den vor der Tat angestellten Erwägungen\nder Angeklagten über eine Selbsttötung und einer Tötung des\nEhemannes, zum Herstellungszeitpunkt und zur Bedeutung der\nsogenannten Hausratsliste, zum Zeitpunkt des Tatentschlusses und zur Beschäftigung der Angeklagten mit der Tatwaffe\nvor dem Tattage zugrunde liegt. Das Beschwerdevorbringen\nzeigt keine Rechtsfehler auf, sondern versucht lediglich in\nunzulässiger Weise, die Beweiserwägungen der Strafkammer\n\ndurch eigene zu ersetzen.\n\n2. Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben auch die von der\nBeschwerdeführerin erhobenen Einwände gegen die Annahme einer nicht ausschließbar erheblich verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten zum Zeitpunkt des Tatentschlusses und\nder Tatausführung, sowie die Beanstandungen, mit der die\nRevision die Verneinung des für das Mordmerkmal der Heimtücke erforderlichen Ausnutzungsbewußtseins der Angeklagten\n\ndurch das Landgericht angreift.\n\na) Das durch einen psychologischen und einen psychiatrischen Sachverständigen beratene Landgericht ist davon\nausgegangen, daß die Angeklagte wegen einer tiefgreifenden\nBewußtseinsstörung infolge eines hochgradigen Affekts nicht\nausschließbar erheblich vermindert schuldfähig war. Zwar\nist der Revision zuzugeben, daß das Landgericht es unterlassen hat, diejenigen gutachterlichen Ausführungen darzulegen, die es nicht für überzeugend gehalten hat und die es\nersichtlich daran gehindert haben, den übereinstimmenden\n\nGutachten auch darin zu folgen, daß eine erheblich vermin-\n\nderte Schuldfähigkeit nicht nur nicht ausschließbar, sondern sicher vorgelegen hat. Aber abgesehen davon, daß es\nnicht Sache der Gutachter, sondern des Tatrichters ist, die\nfeststellbaren objektiven Umstände und die subjektive psychische Verfassung der Angeklagten dahin zu bewerten, ob\nsie den Schluß auf eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zulassen oder nicht, hat das\nLandgericht, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der diesbezüglichen Urteilsgründe hinreichend deutlich entnehmen\nläßt, jedenfalls alle diejenigen Ausführungen und Darlegungen der Sachverständigen wiedergegeben, auf die es seine\nAnnahme stützt, der Affektzustand der Angeklagten habe einen solchen Grad erreicht, daß ihre Steuerungsfähigkeit zumindest nicht ausschließbar erheblich vermindert war. Das\n\nstellt die Beschwerdeführerin auch selbst nicht in Abrede.\n\nb) Die vom Landgericht für die Annahme einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung genannten Umstände sind geeignet,\ndiese Wertung zu tragen. So hat es ausgeführt, daß bei der\nAngeklagten eine für eine Partnertötung im Affekt typische\nKonfliktentwicklung vorgelegen hat, die von einem von vagen\nbis konkreten Tötungsphantasien gekennzeichneten \"präsuizidalen Syndrom\" und Anzeichen einer vitalen Depression begleitet wurde, daß die Angeklagte Vorbereitungshandlungen\nausgeführt hat, wie etwa den Kauf von Waffenöl und das Reinigen der Tatwaffe, und dabei Gedankenspiele angestellt\nhat, wie sie häufig vor affektiven Durchbrüchen festzustellen sind, und daß sie schließlich am Tatmorgen\n- übermüdet und innerlich angespannt - durch den unerwarteten Vorwurf des Ehemannes, egoistisch zu sein, in eine\nhochgradige Erregung versetzt wurde, die affekttypisch ab-\n\nrupt schnell und ohne Sicherungstendenzen erfolgte und\n\nschnell wieder abgeklungen ist. Diese Umstände lassen die\nBewertung der Schuldfähigeit der Angeklagten durch das\nLandgericht als zumindest vertretbar, jedenfalls nicht\nrechtsfehlerhaft erscheinen. Denn ob der psychische Zustand\neines Angeklagten zum Tatzeitpunkt als tiefgreifende Bewußtseinsstörung infolge eines hochgradigen Affekts gewertet werden kann, läßt sich nicht allein anhand eines Kriterienkataloges beurteilen, sondern ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Täters\nvor, während und nach der Tat zu entscheiden (vgl. BGH NStZ\n1984, 259; BGHR StGB § 21 Affekt 7 und § 20 Bewußtseinsstörung 3; vgl. auch Rasch NJUW 1993, 757; Foerster StraFo\n1997, 165).\n\nc) Auch die rechtliche Würdigung der Tat als Totschlag\nund nicht als heimtückisch begangener Mord begegnet keinen\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist\nnicht zu besorgen, daß das Landgericht von einem unzutreffenden Verständnis des Mordmerkmals der Heimtücke ausgegan-\n\ngen ist.\n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung handelt heimtükkisch, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und\nwehrlosigkeit des Opfers bewußt zu dessen Tötung ausnutzt,\nd.h. der Täter muß die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in\nihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und\ndie Ausführung der Tat in dem Sinne erfaßt haben, daß er\nsich dessen bewußt ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit\ngegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen\n(BGH NStZ 1984, 506, 507; BGHR StGB § 211 II Heimtücke 1, 9\nund 11). Zwar hat sich das Landgericht bei der Darlegung\nder subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heim-\n\ntücke nicht an dieser in der neueren Rechtsprechung regel-\n\nmäßig verwendeten Umschreibung orientiert, sondern hat in\nAnlehnung an die Entscheidung BGHSt 2, 60 die Kenntnis der\nUmstände, die die Tat zur heimtückischen machen, und das\nBewußtsein des Täters von diesen Umständen für wesentlich\nerachtet (vgl. UA S. 49). Damit wollte die Strafkammer aber\nersichtlich zum Ausdruck bringen, daß eine affektgetragene\nSpontantat der Annahme, die Angeklagte habe heimtückisch\ngehandelt, nicht ohne weiteres entgegensteht. Denn nicht\njede heftige Gemütsbewegung hindert den Täter daran, die\nBedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat\nzu erkennen (vgl. BGH NStZ 1984, 20, 21). Allerdings können\nSpontaneität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der\nVorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters Beweisanzeichen dafür sein, daß ihm das notwendige\n\nAusnutzungsbewußtsein fehlte (vgl. BGH aaO).\n\nbb) Dementsprechend hat das Landgericht im Urteil die\nÄußerungen des Sachverständigen Dr. M. zu den Auswirkungen des Affekts auf die Wahrnehmungs- und Bewußtseinssituation der Angeklagten unmittelbar vor und bei der Tat\ndargelegt, in eigener Verantwortung geprüft und seiner Wertung zugrunde gelegt, wonach die Angeklagte zwar das Bild\nihres im Badezimmer am Fenster stehenden Ehemannes wahrgenommen habe, wie sich aus der Tatsache ergebe, daß die Angeklagte dieses Bild erinnert; sie habe jedoch aufgrund der\nim Moment des Affektausbruchs gestörten kognitiven Fähigkeiten die Konsequenzen ihrer Wahrnehmungen für ihren Ehemann und für ihre Tat nicht mehr ziehen und die sich aus\nder von ihr wahrgenommenen Situation ergebende Arg- und\nWwehrlosigkeit des Tatopfers nicht bewußt ausnützen können.\nDamit hat das Landgericht der Sache nach nichts anderes ge-\n\nmeint, als daß die Angeklagte keine über das bloße äußere\n\nwahrnehmen hinausgehende \"Bedeutungskenntnis\" der tatsächlichen Umstände für ihr Tun hatte und daß die Angeklagte\nsich infolgedessen auch nicht bewußt war, durch die in\nschneller Folge abgegebenen Schüsse die Ahnungslosigkeit\nihres gegenüber dem Angriff schutzlosen Opfers zur Tötung\nauszunutzen. Diese Wertung ist nach den getroffenen Feststellungen nicht unvertretbar, weil die Angeklagte den Tö-\n\ntungsentschluß vor Betreten des Badezimmers gefaßt hat.\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-13/3-str-189-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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