{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-08-13_3_StR_158_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-08-13","aktenzeichen":"3 StR 158/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n3 StR 158/97\nvom\n\n13. August 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTıse KEEE aus BB, ort geboren am GEEEEEEEE\n\n1918,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 3- Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 13. August 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nZschockelt,\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\n\nWinkler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin Dr. EB :.: ED\n\nals Verteidigerin,\n\nJusti zamtsinspektor ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig\n\nvom 29. Juli 1996 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\nder Angeklagten hierdurch erwachsenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staats-\n\nkasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in 20 Fällen,\ndavon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit versuchtem\nTotschlag, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit sachlichrechtlichen Beanstandungen: gegen den Rechtsfolgenaus-\n\nspruch. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf\nden Strafausspruch beschränkt. Der Schuldspruch ist somit\n\nnicht angegriffen und vom Senat nicht zu überprüfen.\n\nDie Einwände der Staatsanwaltschaft gegen den\n\nStrafausspruch sind unbegründet. Die Strafzumessung ist\n\nut\n\ngrundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er\nin der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen (BGHSt 34, 345,\n349). Dieser gerade im Verfahren gegen die 78jährige Angeklagte sehr schweren Aufgabe ist das Landgericht\nrechtsfehlerfrei und unter eingehender Würdigung aller\nbestimmenden Gesichtspunkte nachgekommen. Das hat das Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere Entscheidung rechtlich möglich gewesen wäre oder gar näher\n\ngelegen hätte.\n\nDie verhängten Strafen lösen sich noch nicht von\nihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. sie\nliegen innerhalb des Beurteilungsrahmens, der dem Tatrichter bei der Weite der gegeneinander abzuwägenden\nStrafzumessungsgrundsätze (S 46 StGB) eingeräumt und für\nden eine exakte Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen ist\n(vgl. BGHSt 29, 319, 320). Ebenso wie das Landgericht\nverkennt der Senat nicht, daß die Angeklagte als \"äußerst\nmangelhaft\" (UA S. 188) ausgebildete und massiv beeinflußte (UA S. 19) Volksrichterin ohne Berufserfahrung vom\n9. Mai bis 15. Juni 1950 in WllB unter Anwendung von\nBesatzungsrecht und unter unkritischer Zugrundelegung der\nRichtigkeit sowjetischer Vernehmungsprotokolle gegen von\nder sowjetischen Besatzungsmacht anläßlich der Gründung\nder DDR übergebene sog. nNaziverbrecher\" grobe Unrechtsurteile verhängt hat. Diese Verfahren und Urteile, die\ndenen sowjetischer Militärtribunale entsprechen sollten,\n\nstellen einen krassen Mißbrauch der Strafjustiz zur\n\nDurchsetzung machtpolitischer Ziele dar. Dennoch müssen\nbei der Strafzumessung, wie es das Landgericht ohne\nRechtsverstoß getan hat, auch die subjektiven Gesichtspunkte gewürdigt und abgewogen werden. Hierbei ist von\nentscheidender Bedeutung, daß die Taten über 47 Jahre zurückliegen und daß die Angeklagte sich trotz ihres hohen\nAlters und ihres Gesundheitszustandes dem Verfahren gestellt und sich nicht in Verhandlungsunfähigkeit geflüchtet hat. Mit Recht hat das Landgericht auch das persönliche Schicksal der Angeklagten während des Naziregimes bedacht, daß sie gerade 16jährig wegen Hochverrats eine\nzweijährige Zuchthausstrafe in WB verbüßen mußte,\nihr Stiefvater im Rahmen des Euthanasieprogramms umgebracht wurde und ihr Ehemann schwerverletzt aus dem\n\n2. Weltkrieg zurückkehrte.\n\nDiese und die weiteren Umstände zu bewerten und\nschließlich eine Entscheidung zu treffen, liegt in der\nVerantwortung des Tatrichters. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Widersprüche bestehen nicht, sondern zeigen lediglich, daß das Landgericht sehr gegenläufige Gesichtspunkte würdigen mußte. Bei der Bildung der\nGesamtstrafe hat das Landgericht u.a. rechtsfehlerfrei\nden engen zeitlichen, örtlichen und situativen Zusammenhang und die Einbindung einer 31jährigen überzeugten Antifaschistin in ein funktionierendes Unrechtsschema und\nin eine Gruppe ebenso handelnder Richter und Staatsanwälte berücksichtigt. Die Ausführungen des Landgerichts zur\nStrafaussetzung zur Bewährung weisen nicht auf ein Bestreben, die schuldangemessene Strafe zu unterschreiten,\num dieses Ziel zu erreichen (vgl. BGHSt 29, 319), sondern\ndienten der vergleichenden Abwägung zwischen DDR- und\n\nheute geltendem Recht bei der Prüfung der mildesten Be-\n\nstrafungsmöglichkeit.\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach ‚, Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-13/3-str-158-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-13/3-str-158-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:28.354363+00:00"}}