{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-08-06_3_StR_272_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-08-06","aktenzeichen":"3 StR 272/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 272/97 vom\n\n6. August 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Raubes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag -\nund des Beschwerdeführers am 6. August 1997 gemäß $S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nMönchengladbach vom 3. März 1997 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes \"unter Einbeziehung der Einzelstrafen\" eines auf Gesamtfreiheitsstrafe erkennenden früheren Urteils zu einer Einheits-\n\njugendstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nDie auf die Sachrüge gestütze Revision des Angeklagten\n\nist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch\n\nrichtet; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben (8 349 Abs. 2 StPO). Der\n\nStrafausspruch hat hingegen keinen Bestand.\n\nDen der Verurteilung zugrunde liegenden Raub hat der\nAngeklagte als Heranwachsender im Juli 1990 begangen, während er die der einbezogenen Verurteilung vom 24. Januar\n1996 - durch das Landgericht Duisburg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten - zugrunde\nliegenden Taten (Diebstahl, Betrug und Fahren ohne Fahrerlaubnis in mehreren Fällen) als Erwachsener in den Jahren\n1994 und 1995 begangen hat. Zwar ist die Verhängung einer\nEinheitsjugendstrafe unter Einbeziehung eines auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils nach § 105 Abs. 2 JCG auch\ndann zulässig, wenn das einzubeziehende Urteil nur wegen\nStraftaten ergangen ist, die der Angeklagte als Erwachsener\nbegangen hat (BGHSt 37, 34) und die entsprechend S$S 32\nSatz 1 JGG anzustellende Prüfung ergibt, daß das Schwergewicht bei den Taten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären (vgl. BGHSt 40, 1). Ist der Tatrichter zu\ndem Ergebnis gelangt, daß insgesamt Jugendstrafrecht Anwendung finden muß, so hat er Art und Höhe der jugendrechtlichen Sanktion unabhängig von den bisher verhängten Freiheitsstrafen zu bestimmen; denn mit einer auf § 105 Abs. 2\nJGG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG gestützten\nEntscheidung verliert das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung, weil der nunmehr zur Verhängung einer\neinheitlichen Maßnahme oder Jugendstrafe aufgerufene Richter diese selbständig und losgelöst von dem Strafausspruch\nder einzubeziehenden Entscheidung zu bestimmen hat (BGHSt\n\n37, 34, 39 £.; BGHR JGG § 31 II Einbeziehung 5). Das hat\n\ndas Landgericht ersichtlich verkannt. Denn es hat statt einer eigenen Neubewertung aller Taten die Freiheitsstrafen\nfür die Taten, die der Angeklagte als Erwachsener begangen\nhat, \"einbezogen\" und \"unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg\" und \"unter\nVerwendung der erkannten Einzelstrafen\" auf eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren erkannt (UA S. 17). Daß es\nsich hierbei nicht um ein Formulierungsversehen handelt,\nbelegt neben der Urteilsformel auch der Umstand, daß an\ndieser Stelle der Urteilsgründe die früher verhängten Einzelfreiheitsstrafen ausdrücklich benannt und einzeln aufge-\n\nführt werden.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht\nbei richtiger Anwendung der oben dargelegten Rechtsgrundsätze eine mildere Sanktion gegen den Angeklagten verhängt\n\nhätte.\n\nKutzer Rissing-van Saan RiBGH Dr. Blauth\nist durch Krankheit\nverhindert zu unterschreiben.\n\nKutzer\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-06/3-str-272-97","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-06/3-str-272-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:28.111110+00:00"}}