{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-07-30_3_StR_329_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-07-30","aktenzeichen":"3 StR 329/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 329/97 vom\n30. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Oldenburg vom 7. März 1997 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen\n\nKrankenhaus angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge\n\nnicht bedarf.\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"1. Der Schuldspruch kann keinen Bestand haben. Die\nAusführungen des Tatgerichts zur Alkoholisierung des Angeklagten und zu seiner hiervon und im Zusammenwirken mit einer dissozialen Persönlichkeitsstruktur sowie einer Hirn-\n\nrindenverletzung beeinflußten Verantwortlichkeit reichen\n\nnicht aus, um das Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, den abgelehnten Ausschluß der Verantwortlichkeit an-\n\nhand der Urteilsgründe zu überprüfen.\n\nDas Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe am\nTattage bereits seit dem Nachmittag seiner Neigung zum Alkoholkonsum durch Leeren einer Flasche Weinbrand - zusammen\nmit seiner Freundin - nachgegeben. Auch am Abend sei 'Hochprozentiges' konsumiert worden. Dies habe für die Zeit 'um\n22.00 bis 23.00 Uhr' einen 'Blutalkoholgehalt von mindestens 2 %o bis höchstens 3 %o ergeben' (UA S. 3). Feststellungen zu Art und Menge des konsumierten Alkohols enthält\ndas Urteil ebensowenig wie Anknüpfungstatsachen im übrigen,\ndie einen Rückschluß auf die für möglich gehaltenen Blutal-\n\nkoholwerte zulassen.\n\nFerner hat die Strafkammer angenommen, daß allgemeine\nPersönlichkeitsstruktur (dissoziale Persönlichkeit), unfallbedingte oberflächliche Hirnrindenverletzung und Alkoholisierung am Tattag das Hemmungsvermögen des Angeklagten\nzwar erheblich eingeschränkt, jedoch nicht gänzlich aufgehoben haben (UA S. 7). Diese Feststellung bedurfte vorliegend näherer Begründung. Schon die von dem Landgericht für\nmöglich erachtete Alkoholisierung von 3 %o zwischen 22.00\nund 23.00 Uhr erforderte eine nähere Prüfung, ob die Verantwortlichkeit des Angeklagten zur Tatzeit aufgehoben war\n(vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 20 Rdn. 9a, b m.N.). Vorliegend traten persönlichkeitsbedingte und hirnorganische Defekte hinzu. Diese standen nach den Feststellungen der\nStrafkammer in Wechselwirkung zueinander und beeinflußten\ngemeinsam das Hemmungsvermögen des Angeklagten (UA S. 6,\n7). Bei dieser Sachlage bedurfte es der Mitteilung der An-\n\nknüpfungstatsachen, aufgrund deren das Tatgericht - im An-\n\nschluß an den Sachverständigen - eine Aufhebung der Schuld-\n\nfähigkeit ausschließen konnte.\n\n2. Auch die Anordnung der Maßregel gemäß S 63 StGB\nhält - mit der gegebenen Begründung - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt in der Regel nur bei Personen in\nBetracht, bei denen die Schuldunfähigkeit oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt\nhervorgerufen wird. In Fällen, in denen nicht ein solcher\nDefekt, sondern Alkoholgenuß die Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Tat bewirkt hat, kann § 63 StGB nur ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer\nkrankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise\nalkoholüberempfindlich ist (BGHR StGB § 63 Zustand 2 m.N.).\nNach den Feststellungen der Strafkammer bewirkten 'alle\ndrei Faktoren, nämlich die allgemeine Persönlichkeitsstruktur, unfallverursachte hirnorganische Störung und Alkohol -\ngenuß, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit wegen einer krankhaften seelischen Störung erheblich\nvermindert war' (UA S. 7). Diese Ausführungen lassen besorgen, daß die Strafkammer nicht im einzelnen geprüft hat, ob\nbereits die allgemeine Persönlichkeitsstruktur in Verbindung mit der hirnorganischen Störung die Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten - positiv feststellbar - im Sinne des S 21\nStGB erheblich vermindern oder der von der Kammer festgestellte Hang, alkoholische Getränke zu konsumieren, persön-\n\nlichkeitsbedingt ist.\n\nDie aufgezeigten Darstellungsmängel nötigen zur Aufhebung des Urteils. Es kann nicht ausgeschlosen werden, daß\ndas Landgericht mit den unterlassenen Feststellungen und\nder gebotenen Würdigung die Verantwortlichkeit des Angeklagten und/oder das Erfordernis der Anordnung einer Maßre-\n\ngel abweichend beurteilt hätte.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-30/3-str-329-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-30/3-str-329-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:27.852189+00:00"}}