{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-07-30_3_StR_144_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-07-30","aktenzeichen":"3 StR 144/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 144/97 vom\n\n30. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNorbert IC zu: CO, Jeboren am\nED 195: :: Va,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu\nZiffer 2 auf dessen Antrag - am 30. Juli 1997 gemäß S§ 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nZwickau vom 9. Dezember 1996 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sieben\n\nJahren verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet.\n\nIm Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann der Strafaus-\n\nsfr\n\nspruch aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehen blei-\n\nben.\n\nDas Landgericht hat trotz geltend gemachter Alkoholbeeinflussung und Medikamenteneinnahme volle Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten bejaht. Die dazu getroffenen Feststellungen\nund die Erwägungen, die es im Urteil dazu angestellt hat,\nbegegnen zum Teil rechtlichen Bedenken. Angesichts der Gesamtumstände des Falles, insbesondere im Hinblick auf die\nvom Angeklagten selbst angegebene Gewöhnung an Alkohol und\nMedikamente sowie wegen der Art und Weise der Tatausführung, kann der Senat aber sicher ausschließen, daß sich die\nzu beanstandenden Mängel auf das Urteil insoweit ausgewirkt\nhaben, als das Landgericht Schuldunfähigkeit verneint hat.\nObwohl auch die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit bei dem erheblich und einschlägig vorbestraften Angeklagten mit Rücksicht auf die Tatumstände nicht nahe liegt,\nläßt sich hingegen nicht mit gleicher Sicherheit die Möglichkeit von Auswirkungen der festgestellten Mängel auf die\nAnnahme verneinen, selbst eine erhebliche Verminderung der\n\nSchuldfähigkeit habe nicht vorgelegen.\n\nBereits die Feststellungen zur Menge des vor der Tat\ngenossenen Alkohols weist der zugrundeliegenden Beweiswürdigung nach insofern eine Lücke auf, als das Landgericht\ndavon ausgegangen ist, der Angeklagte habe vor der Tat nur\n0,175 l Wodka getrunken. Nachvollziehbar dargetan ist zwar,\ndaß es die Behauptung des Angeklagten, er habe insgesamt\n0,7 1 Wodka getrunken, aufgrund mehrerer, insoweit aussagekräftiger Beweisanzeichen für widerlegt hält. Nicht erkennbar ist jedoch, worauf die Strafkammer die Feststellung\n\nstützt, der Angeklagte habe in der Nacht vor der Tat genau\n\ndie Menge von 0,175 1 Wodka getrunken und am Tatmorgen kei-\n\nnen Alkohol mehr zu sich genommen.\n\nSoweit das Landgericht sich bei der Beurteilung der\nFrage alkohol- und medikamentenbedingter Beeinträchtigung\nder Schuldfähigkeit der Sache nach auf psychodiagnostische\nKriterien stützt, sind die dabei herangezogenen Beweisanzeichen jedenfalls in ihrer Gesamtheit zwar geeignet, den\nAusschluß von Schuldunfähigkeit zu rechtfertigen, nicht\naber auch die Verneinung der Voraussetzungen nach S 21\nStGB. Dies gilt selbst dann, wenn man die im Urteil wiederkehrenden Formulierungen, der Angeklagte habe mit\n\"Bewußtsein\" gehandelt und bestimmte Handlungen im Tatablauf seien nur bei \"vollem Bewußtsein\" möglich, nicht als\nVerkennen des grundlegenden Unterschieds zwischen Handlungsfähigkeit und Schuldfähigkeit wertet, sondern darin\nlediglich das sprachlich mißglückte Bemühen sieht, darzutun, daß nach Meinung des Landgerichts durch den Alkoholgenuß und die Medikamenteneinnahme eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung im Sinne der SS 20, 21 StGB nicht hervorgerufen wurde. Bedenken weckt schon, daß das sachverständig beratene Landgericht bei der Beurteilung der Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit angenommen hat,\nes komme nicht auf die Stückzahl eines eingenommenen Medikaments und/oder auf die - aufgrund einer Blutprobe festgestellte oder nach Mengenangaben errechnete - Blutalkoholkonzentration an. Richtig ist zwar, daß gleiche Mengen von\nAlkohol und Medikamenten nicht nur bei verschiedenen Tätern, sondern auch - abhängig von der jeweils gegebenen\nkonkreten Gesamtsituation - auch beim selben Täter unterschiedliche Wirkungen hervorrufen können und daß es so gesehen jeweils auf das im Einzelfall \"verbliebene Leistungs-\n\nvermögen\" ankommt. Die Höhe der festgestellten Blutalkoholkonzentration hat jedoch auch bei Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage alkoholbedingter Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit (vgl. BGH,\nUrteil vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95 - zum Abdruck in\nBGHSt bestimmt) nach wie vor insofern Bedeutung, als sie\nAufschluß über die Stärke der alkoholischen Beeinflussung\ngibt und in diesem Sinne ein zwar nicht allein gültiges,\naber immerhin gewichtiges Beweisanzeichen neben anderen\nist. Als daneben zu beachtende psychodiagnostische Beurteilungskriterien sind bei der Frage der Anwendung des S§ 21\nStGB nur solche Umstände in Betracht zu ziehen, die Hinweise darauf geben können, ob die Einsichtsfähigkeit oder das\nSteuerungsvermögen des Täters trotzdem voll erhalten ist.\nDen vom Landgericht herangezogenen Umständen kommt in der\nüberwiegenden Zahl eine solche Aussagekraft nicht zu. So\nlassen die im einzelnen erörterten Gesichtspunkte, daß der\nAngeklagte sofort nach der abwesenden Kassiererin rief,\nGeld forderte, dabei die schnelle Herausgabe großer Scheine\nverlangte, das Geld in die Tasche stopfte und die als Maske\nbenutzte Kapuze auf- und abziehen konnte, auch in einer Gesamtschau keine verläßlichen Rückschlüsse darauf zu, daß\ndas Steuerungsvermögen des Angeklagten nicht erheblich vermindert war. Die Beurteilung, ob die weiteren vom Landgericht erwähnten oder sonst naheliegenden Umstände, wie die\nsichere Orientierung in einem fremden Parkgelände bei der\nFlucht, die Gewöhnung an Alkohol und Medikamente, das voll\nerhaltene Erinnerungsvermögen sowie die gleichartige Tatbegehung in früherer Zeit, den Ausschluß erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit beim Angeklagten rechtfertigen,\nist dem Senat als Revisionsgericht verwehrt. Sie ist eine\n\ntatrichterliche, u. U. mit sachverständiger Hilfe zu lösen-\n\nde Aufgabe und muß dem neuen Tatrichter vorbehalten bleiben. Dieser wird sich an den Grundsätzen zu orientieren haben, die in dem bereits erwähnten Urteil des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95 - näher dargelegt sind.\n\nAuf die außerdem erhobenen Verfahrensrügen kommt es\nnicht an, weil sie zu keinem weitergehenden Erfolg führen\nkönnen. Der Senat kann nach Lage des Falles ausschließen,\ndaß die vermißten Beweisaufnahmen zum Ergebnis geführt hätten, der Angeklagte sei im Zeitpunkt der Tatbegehung\nschuldunfähig gewesen oder diese Möglichkeit lasse sich\n\nnicht sicher verneinen.\nKutzer Zschockelt Blauth\n\nMiebach Winkler\n\n/2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-30/3-str-144-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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