{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-07-25_3_StR_321_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-07-25","aktenzeichen":"3 StR 321/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 321/97 vom\n\n25. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 25. Juli 1997 gemäß S 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 26. September 1996 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich der verhängten Einzelstrafe\nkeinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben, wohl aber be-\n\nzüglich der Gesamtstrafe.\n\nDas Landgericht hat aus den Freiheitsstrafen von sieben Jahren und einem Jahr eine Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nsieben Jahren und zehn Monaten gebildet. Diese nur zwei Mo-\n\nnate unter der Summe der beiden Einzelstrafen und nur einen\nMonat unter der höchstzulässigen Gesamtstrafe liegende\nStrafe hat keinen Bestand. Sie ist letztlich lediglich mit\nder Erwägung begründet worden, daß der Angeklagte ein halbes Jahr nach der Tat auf seinem Schlepper eine Vergewaltigung beging, wobei diese Erwägung schon entscheidend bei\nder Bemessung der hohen Einzelstrafe für den gerade die Erheblichkeitsschwelle überschreitenden Kindesmißbrauch angeführt worden ist. Deswegen reicht diese Erwägung nicht aus,\num die außergewöhnliche Erhöhung der Einsatzstrafe zu be-\n\ngründen.\n\nKutzer zschockelt Blauth\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-25/3-str-321-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-25/3-str-321-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:27.732186+00:00"}}