{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-07-25_3_StR_179_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-07-25","aktenzeichen":"3 StR 179/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 179/97 vom\n\n25. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Untreue\n\nDer 3.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\n\nzi££.\n\nauf dessen Antrag, am 25. Juli 1997 gemäß $S 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\n\nOsnabrück vom 1. November 1996\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen Untreue\n\nin 15 Fällen verurteilt ist,\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\n\n16 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verur-\n\nteilt und ihm für die Dauer von drei Jahren verboten, den\n\nBeruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Von weiteren Vorwürfen\nhat es ihn freigesprochen. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Ent-\n\nscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen bezog sich in den Fällen 1\nund 2 die Untreue des Angeklagten nach Kenntniserlangung\nvom Zahlungseingang im August 1990 (UA S. 18 und 19) auf\nbeide Zahlungen, so daß insoweit nur eine Tat vorliegt.\nDies führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall\nder beiden Einzelstrafen. Im übrigen hat die Überprüfung\ndes Schuldspruchs keinen den Angeklagten beschwerenden\n\nRechtsfehler ergeben.\n\n2. Der Strafausspruch hält auch sonst rechtlicher\nNachprüfung nicht stand. In allen Fällen sieht das Landgericht die Untreue dadurch verwirklicht, daß der Angeklagte\ndie den Mandanten zustehenden Fremdgelder pflichtwidrig auf\nseinem Geschäftskonto beließ und nicht an die Mandanten\nauszahlte. Hierauf ist die Strafmilderungsvorschrift des\n§ 13 Abs. 2 StGB anwendbar (BGHSt 36, 227, 228). Sie findet\nin den Urteilsgründen keine Erwähnung. Damit ist die Strafzumessung jedenfalls in den Fällen rechtsfehlerhaft, in denen ein weiteres Tätigwerden des Angeklagten zur Sicherung\nder Untreue (Ableugnen des Zahlungseingangs, Vortäuschen\nvon Zahlungen an die Mandanten u.ä.) nicht festgestellt\nist. Der Senat kann aber nicht ausschließen, daß die Strafzumessung auch in den Fällen auf der Nichterörterung des\n§ 13 Abs. 2 StGB beruht, in denen ein erhöhter Schuldgehalt\ndurch nachfolgende Täuschungshandlungen des Angeklagten\nfestgestellt worden ist. Er hat deshalb die Gesamtstrafe\n\nund sämtliche Einzelstrafen aufgehoben.\n\n3. Der Fehler im Strafausspruch ergreift hier auch den\n\nAusspruch über das Berufsverbot.\n\n4. Der neue Tatrichter wird bei der Bestimmung der\nRechtsfolgen die Dauer der Vorenthaltung und die Höhe des\nGefährdungsschadens genauer zu berücksichtigen haben.\nKutzer zschockelt Blauth\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-25/3-str-179-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-25/3-str-179-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:27.716139+00:00"}}