{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-07-23_3_StR_71_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-07-23","aktenzeichen":"3 StR 71/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n3 StR 71/97\n\nvom\n\n23. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 23. Juli 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nl. Rechtsanwalt\n2. Rechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n\n1. August 1996 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwach-\n\nsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mo-\n\nnaten verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er eine Verfahrensrüge erhebt und die Verlet-\n\nzung sachlichen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des 8 349\nAbs. 2 StPO, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben hat. $S 177 StGB in der Fassung des\n33. StrÄndG (BGBl I 1997 S. 1607) ist hier nicht das mildere Gesetz i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB.\n\nDer näheren Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte einen Verstoß gegen das\n\nBeweisamtragsrecht geltend macht.\n\nDie Zeugin S. ‚ die der Angeklagte, wie das Landgericht festgestellt hat, nach einem Betriebsfest und einem\nanschließenden gemeinsamen Jahrmarktbesuch auf dem Heimweg\nvergewaltigt hat, ist nach der Tat von ihrem Hausarzt eingehend untersucht worden, der über die dabei erhobenen Be-\n£funde auch einen Bericht gefertigt hat; hinsichtlich dieser\nUntersuchung und deren Ergebnis hat die Geschädigte ihren\nHausarzt von der Schweigepflicht entbunden, eine darüber\nhinausgehende Entbindung von der ärztlichen Verschwiegen-\n\nheitspflicht jedoch ausdrücklich abgelehnt.\n\nDer Angeklagte rügt, das Landgericht habe seinen Antrag auf Beiziehung der bei dem Hausarzt geführten Krankenunterlagen der geschädigten Zeugin zu Unrecht als einen\nauf ein ungeeignetes Beweismittel gerichteten Antrag gemäß\n§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei diesem Antrag jedoch nicht um einen Beweisamtrag, sondern um einen Beweisermittlungsamtrag, auf den die Bestimmung des 8 244\n\nAbs. 3 Satz 2 StPO keine Anwendung findet.\n\nDie beantragte Beiziehung von Krankenunterlagen bezog\nsich schon nicht auf ein bestimmtes Beweismittel, nämlich\neine bestimmt bezeichnete einzelne Urkunde, sondern auf eine Sammlung von Urkunden, von denen noch nicht einmal mitgeteilt wird, um welche Art von Unterlagen es sich handeln\nsoll. In Betracht kommen könnten ärztliche Untersuchungsbefunde, Berichte, Atteste, Laboruntersuchungen oder sonstige\nTestergebnisse, ärztliche Notizen über anamnestische Daten,\nVerordnungen usw. des Hausarztes selbst oder zusätzlich\nkonsultierter Fachärzte. Als hinreichend bestimmtes Beweismittel, wie es für einen nach S§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zu\n\nbescheidenen Beweisamtrag erforderlich wäre, kommen jedoch\n\nimmer nur konkrete einzelne Urkunden derartiger Sammlungen\nin Betracht (vgl. BGHSt 6, 128 £.; 30, 131, 142 £.; 37,\n168, 172); die Bezeichnung einer individualisierten Urkunde\noder einzelner Vorgänge, die durch bestimmte Merkmale gekennzeichnet sind, enthält der Antrag jedoch nicht. Näher\nkonkretisierbare Vorgänge sollten vielmehr ersichtlich erst\nnach Beiziehung der gesamten Unterlagen gesucht und danach\n\neventuell als Beweismittel bezeichnet werden.\n\nDas in dem Antrag formulierte Beweisziel enthält keine\nkonkrete Tatsachenbehauptung. Die Behauptung, die Beiziehung der Krankenunterlagen werde ergeben, daß die Zeugin\nAlkoholprobleme hatte und hat, daß sie in diesem Zusammenhang vom Arzt wegen Verletzungen behandelt werden mußte,\ndie sie durch körperliche Einwirkungen des (Ehe)Mannes davongetragen hatte, und daß sie unter psychischen/\npsychosomatischen Erkrankungen leide, \"die eine vom tatsächlichen Geschehen abweichende Schilderung des in diesem\nVerfahren relevanten Tatablaufs denkbar werden läßt\", beinhaltet vielmehr bloße Wertungen und Vermutungen - wie etwa\ndiejenige, die Zeugin habe Alkoholprobleme - ohne mitzuteilen, auf welche Tatsachen oder Umstände sich diese Annahme\nstützt. Auch wird nicht angegeben, welcher Art die psychischen/psychosomatischen Erkrankungen der Zeugin sein sollen, wann und mit welcher Symptomatik sie aufgetreten sein\nund welche Auswirkungen sie auf den seelisch-geistigen Zustand der Zeugin, deren Wahrnehmungsfähigkeit oder ihre\nAussagetüchtigkeit haben sollen. Der Antrag dient ersichtlich nur dem Ziel, derartige Tatsachen, die aus der Sicht\ndes Angeklagten möglicherweise geeignet wären, die Glaub-\n\nwürdigkeit der Zeugin zu erschüttern, erst zu ermitteln.\n\nDas Landgericht hat sich auch zu Recht nicht veranlaßt\ngesehen, gemäß § 244 Abs. 2 StPO dem Antragsbegehren nachzugehen. Dabei hat es allerdings die Auffassung vertreten,\ndaß einer Verwertung der Krankenunterlagen die fehlende Befreiung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht entge-\n\ngenstehen würde.\n\nDer Senat kann offen lassen, ob generell Krankenunterlagen, die nicht den Beschuldigten, sondern einen Zeugen\nbetreffen, dem Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 StPO und\ndamit einem Verwertungsverbot unterliegen (so Amelung in\nAK-StPoO § 97 Rdn. 14 £. m.w.N.), oder ob eine solche, dem\nallgemeinen Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO entsprechende allgemeine Freistellung von der Beschlagnahme\nnach § 97 StPO nicht in Betracht kommt (so Rudolphi SK-StPO\n§ 97 Rdn. 2, 5; Schäfer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. StPO\n§ 97 Rdn. 3, 50; Nack KK-StPO 3. Aufl. § 97 Rdn. 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner 43. Aufl. § 97 Rdn. 10 jeweils m.w.N.).\nDenn unter den gegebenen Umständen kommt eine gegen den\nwillen der Geschädigten und gegen den Willen des Arztes mit\nprozessualen Maßnahmen erzwungene Beiziehung von Krankenunterlagen schon nach allgemeinen Grundsätzen als nicht mehr\nverhältnismäßiger Eingriff in einen besonders sensiblen Bereich der Privatsphäre nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 32,\n373, 379 £f£f). Ohne konkrete Beweisbehauptung und Tatsachengrundlage würde eine solche Maßnahme lediglich den Zweck\nverfolgen, der Ausforschung der Zeugin und dem vom Ange-\n\nklagten erhofften Auffinden von beweiserheblichen Umständen\n\nzu dienen. Dies wäre im Hinblick auf die erdrückende Beweislage gegen den Angeklagten mit der aus § 244 Abs. 2\nStPO folgenden gerichtlichen Aufklärungspflicht allein\n\nnicht zu rechtfertigen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-23/3-str-71-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-23/3-str-71-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:27.364116+00:00"}}