{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-07-23_3_StR_347_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-07-23","aktenzeichen":"3 StR 347/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 347/97\n\nvom\n23. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 1997 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Osnabrück vom 20. März 1997 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision\n\ndes Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nvom 22. Juni 1997 hierzu ausgeführt:\n\n\"Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen minder\nschweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB verneint hat,\nhalten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im Rahmen der\ngebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die\nWertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, hat die\nStrafkammer zugunsten des Angeklagten lediglich darauf abgestellt, daß die von diesem 'angewendete Gewalt nicht erheblich war' und in dessen 'Täterpersönlichkeit keine Besonderheiten ersichtlich (seien), welche die Annahme eines\n\nminder schweren Falls rechtfertigen würden' (UA S. 7).\n\n'Sodann' hat die Strafkammer geprüft, ob der Angeklagte zum\nZeitpunkt der Tat schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen sein könnte. Dies läßt befürchten, daß die Strafkammer nicht bedacht hat, daß die von ihr angenommene alkoholbedingt eingeschränkte Steuerungsfähigkeit - allein oder\nzusammen mit anderen Strafmilderungsgründen - zur Annahme\neines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB\n\nführen kann.\"\n\nDa das Landgericht Veranlassung gesehen hat, das Vorliegen eines minder schweren Falles, der nach den Gesamtumständen des Falles nicht gerade nahe liegt, zu prüfen, vermag der Senat nicht völlig auszuschließen, daß es bei einer\numfassenden Beurteilung unter Einschluß des vertypten\nStrafmilderungsgrundes des $S 21 StGB zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die neu entscheidende Strafkammer wird\njedoch Gelegenheit haben, in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung einzubeziehen, daß zwischen den Vorstrafen des\nAngeklagten und der abgeurteilten Tat durch das Einschleichen in fremde Wohnungen, das auch hier mit dem Versuch\n\nverbunden war, sich zu Unrecht zu bereichern, durchaus ein\n\ninnerer kriminologischer Zusammenhang gegeben ist und daß\nder Angeklagte mit der versuchten Wegnahme ($S 249 Abs. 1,\n§ 23 StGB) sowie dem anschließenden Einsperren (5 239 StGB)\n\nzusätzliches Unrecht begangen hat.\n\nKutzer zschockelt Blauth\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-23/3-str-347-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-23/3-str-347-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:27.319763+00:00"}}