{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-07-23_3_StR_324_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-07-23","aktenzeichen":"3 StR 324/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 324/97 vom\n\n23. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 23. Juli 1997 gemäß S 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. Februar 1997 im\nRechtsfolgenausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als\n\nunbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nDer Rechtsfolgenausspruch hat allerdings keinen Bestand. Zutreffend weist der Angeklagte W. in seiner Revision darauf hin, daß bei der Prüfung des minder schweren\nFalles einer Straftat zunächst die Gesamtheit der unbe-\n\nnannten Strafmilderungsgründe zu würdigen ist, ehe aufgrund\n\neines gesetzlichen vertypten Milderungsgrundes (hier § 21\nStGB) ein minder schwerer Fall angenommen werden darf. Erst\nwenn die Gesamtwürdigung von Tat und Täter unter Berücksichtigung aller unbenannten Milderungsgründe ergibt, daß\nes sich nicht um einen minder schweren Fall handelt, ist\nauf einen gesetzlich vertypten Milderungsgrund zurückzugreifen, der dann im Sinne von § 50 StGB den minder schweren Fall begründet (BGH NStZ 1987, 72; st. Rspr. vgl. etwa\nBGHR StGB vor $S 1 mF Strafrahmenwahl 7, 8; § 250 II\n\nStrafrahmenwahl 2).\n\nRechtsfehlerhaft hat das Landgericht auch übersehen,\ndaß bei den hartdrogenabhängigen Angeklagten, die den Überfall suchtbedingt zur Bezahlung der Schulden beim Dealer\nund zur Beschaffung neuer Drogen begangen haben, die Verhängung einer Maßregel nach § 64 StGB zu prüfen war (vgl.\nBGHR StGB § 64 Ablehnung 5, 6; § 64 I Erfolgsaussicht 4 bis\n6). Die Angeklagten unterziehen sich zur Zeit einer erfolgversprechenden Therapie, die durch eine Vollstreckung der\n\nFreiheitsstrafe unterbrochen werden würde.\n\nDie nachträgliche Gesamtstrafenbildung wäre demgegenüber, anders als der Generalbundesanwalt andeutet, nicht zu\nbeanstanden, weil das Landgericht sowohl die einzelnen Taten als auch die jeweils verhängten Einzelstrafen konkret\n\nbezeichnet hat und dies - im Gegensatz zur Bildung einer\n\nEinheitsstrafe nach Jugendstrafrecht - in einem einfach gelagerten Fall den Anforderungen vollauf genügt (vgl. BGHR\nStPO § 267 III 1 Gesamtstrafe 1).\n\nKutzer zschockelt Blauth\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-23/3-str-324-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-23/3-str-324-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:27.300998+00:00"}}