{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-07-16_3_StR_233_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-07-16","aktenzeichen":"3 StR 233/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 233/97 vom\n\n16. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag -\nund des Beschwerdeführers am 16. Juli 1997 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. Februar 1997 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit\nvon der Anordnung der Unterbringung\ndes Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden\n\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 27 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge, in 12 Fällen in Tateinheit mit uner-\n\nlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie in einem\n\nFall in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen\nund wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in 12\nFällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren\nVerurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt; ferner hat es gegen ihn eine\nweitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen, davon\nin einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 22 Fällen\nund wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in 14\n\nFällen verhängt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne\ndes $S 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldund Strafausspruch richtet. Keinen Bestand hat das Urteil\njedoch, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu\nprüfen. Die unterlassene Anordnung einer Unterbringung nach\n§ 64 StGB ist von der Anfechtung nicht ausgenommen worden,\nso daß diese auf die Sachrüge des Angeklagten hin revisionsrechtlicher Überprüfung unterliegt (vgl. BGHSt 37, 5;\n38, 36).\n\nDas Landgericht mußte sich zur Erörterung der Frage,\nob die Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB angeordnet ist, gedrängt sehen. Ausweislich der Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte 1992 begonnen, Kokain zu\n\"sniefen\". Sein Konsum steigerte sich in den Jahren 1993\nund 1994 zur Abhängigkeit, vor seiner Inhaftierung in die-\n\nser Sache konsumierte er bis zu drei Gramm Kokain täglich.\n\nNach seiner Festnahme litt er an erheblichen Entzugserscheinungen; er mußte deshalb in der Justizvollzugsanstalt\nfünf bis sechs Monate mit Medikamenten substituiert werden.\nDer Angeklagte ist zwar erst einmal wegen eines Rauschgiftdelikts vorverurteilt, und zwar durch das in dem vorliegenden Verfahren Zäsurwirkung entfaltende Urteil des Amtsgerichts Leer vom 13. April 1994, mit dem gegen ihn wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht\ngeringer Menge eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt worden ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte hat jedoch die dem angefochtenen Urteil des Landgerichts zugrunde liegenden Taten zum\nüberwiegenden Teil nur begangen, um seine Kokainsucht befriedigen zu können, indem er u.a. von einem ebenfalls betäubungsmittelabhängigen Dieb das Stehlgut übernahm und\ndieses an zwei feste Abnehmer veräußerte, wobei die Bezahlung des Angeklagten durch die Hintermänner verabredungsgemäß in der Lieferung von Kokain bestand. Das Landgericht\nist außerdem davon ausgegangen, daß der Angeklagte bei den\nTaten jeweils infolge eines akuten Rausches erheblich vermindert schuldfähig war. Bei der Strafzumessung hat es zu\nseinen Gunsten den Umstand gewertet, daß seine Drogensucht\nder entscheidende Antrieb zur Begehung der Straftaten war\nund deshalb auch dem zäsurbildenden Urteil des Amtsgerichts\nLeer im Hinblick auf die danach begangenen Straftaten nur\neine geringe Warnfunktion beigemessen (vgl. UA S. 32 £.,\n\n35).\n\nBei dieser Sachlage hätte das Landgericht prüfen müssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr weiterer Straftaten\ninfolge des offenbar vorhandenen Hanges zum Betäubungsmit-\n\ntelkonsum vorliegt. Dafür, daß keine hinreichend konkrete\n\nAussicht bestünde, den Angeklagten von seinem Hang zu heilen oder über eine gewisse Zeitspanne von dem Rückfall in\ndie akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfGE 91, 1), bestehen\nkeine Anhaltspunkte, zumal der Angeklagte bisher ersicht-\n\nlich noch an keiner Therapie teilgenommen hat.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-16/3-str-233-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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