{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-07-16_3_StR_168_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-07-16","aktenzeichen":"3 StR 168/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 168/97 vom\n\n16. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Zuwiderhandelns gegen ein Vereinsverbot\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am\n16. Juli 1997 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 16. Dezember 1996 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision dringt mit der allein erhobenen Sachrüge\n\ndurch.\n\nNach der Formulierung im Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils ist der Angeklagte wegen Zuwiderhandelns\ngegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (S 18\n\nSatz 2, S 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG) verurteilt worden. Die\n\nrechtliche Würdigung in den Urteilsgründen und die Bezeichnung der angewendeten Vorschrift (S 260 Abs. 5 StPO) ergeben jedoch, daß das Landgericht angenommen hat, der Ange-\n\nklagte habe sich wegen Unterstützung des organisatorischen\nZusammenhalts einer von einem sogenannten Organisationsverbot ($S 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG) betroffenen Vereinigung\n\nnach § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG schuldig gemacht. Durch ei-\n\nne berichtigende Anpassung der Urteilsformel an die Ur-\n\nteilsgründe läßt sich dieser Widerspruch nicht beseitigen.\nDenn die Urteilsfeststellungen weisen entscheidungserhebliche Lücken auf und tragen den Schuldspruch nach § 20 Abs. 1\nNr. 3 VereinsG nicht. Das Landgericht hat ersichtlich als\noffenkundig zugrundegelegt, daß gegen die 1978 in der Türkei gegründete linksextremistische Organisation \"Devrimci\nSol (Revolutionäre Linke)\" und ihre Teilorganisationen\n\"Halk DER (Volksvereine)\" ein seit längerem bestandskräftiges, mit einer Auflösungsverfügung verbundenes Organisationsverbot des Bundesministers des Innern vom 27. Januar\n1983 nach § 14 Abs. 1, § 3 Abs. 1 VereinsG ergangen ist,\nweil ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft. Die\nStrafkammer hat weiter angenommen, daß die \"DHKP-C\" (sog.\nKaratas-Flügel), für die der Angeklagte den Urteilsfeststellungen zufolge durch Verbreiten von Ausgaben der Propagandaschrift \"Kurtulus\" aus der Zeit von September 1995 bis\nJanuar 1996 tätig wurde, \"(teil-)Jidentisch\" mit der Organisation Devrimci Sol sei und daß sich deswegen das gegen\ndiese ergangene Vereinsverbot auch auf die \"DHKP-C\" erstrecke. Diese Bewertung gründet sich jedoch nicht auf offenkundige Tatsachen und hätte - u.U. im sachverständigen\nund im Urteil kenntlich zu machenden Beistand eines Vertreters der Verfassungsschutzbehörden - eingehender, als dies\nim angefochtenen Urteil geschehen ist, begründet werden\nmüssen. Die Aufspaltung einer verbotenen Vereinigung, wie\nsie das Landgericht unter Hinweis auf einen \"Yagan-Flügel\"\nund einen \"Karatas-Flügel\" beschrieben hat, kann sich nämlich auch in der Gestalt von Neugründungen vollziehen (vgl.\nden Hinweis auf einen \"Parteikongreß des Karatas-Flügel\"\nbei Rosemann, Kriminalistik 1996, 795; vgl. ferner Beschluß\ndes Senats vom 11. Juni 1997 - 3 StR 132/97, ebenfalls ein\n\nUrteil der Staatsschutzkammer des Landgerichts Dortmund be-\n\ntreffend). In einem solchen Fall kann der abgespaltene\n\"Flügel\" auch eine Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung sein (S$S 8 Abs. 1 VereinsG), auf die sich das Vereinsverbot formal nicht erstreckt und deren Unterstützung\nnach § 20 VereinsG - anders als im Falle des § 129 Abs. 1\nund des § 129 a Abs. 3 StGB - nur unter der Voraussetzung\nmit Strafe bedroht ist, daß die Verbotsbehörde eine vollziehbare Feststellung der Eigenschaft als Ersatzorganisation getroffen hat. Um der Gefahr zu begegnen, daß das den\nvereinsrechtlichen Strafbestimmungen, aber auch den - hier\nnicht anwendbaren - Strafnormen der $S 84, 85, § 6 StGB zugrundeliegende Verbots- und Feststellungsprinzip durch vorschnelle Annahme von Identität oder Teilidentität ausgehöhlt wird, bedarf es im Einzelfall genauer Abgrenzung zwischen einer mit der verbotenen Organisation\n\"(teil)identischen\" Vereinigung und einer zwar inhaltlich\nund sachlich gleichgerichteten, formal aber nicht identischen Ersatzorganisation (vgl. Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 8 VereinsG Rdn. 3; Wache in Erbs/\n\nKohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, S 8 VereinsG\n\nRdn. 3, 6). Entsprechend sind auch zur subjektiven Tatseite\n\neingehende Darlegungen notwendig. Sie fehlen im Urteil\n\nebenfalls.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-16/3-str-168-97","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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