{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-07-11_3_StR_75_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-07-11","aktenzeichen":"3 StR 75/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 75/97\n\nvom\n11. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwer-\n\ndeführer am 11. Juli 1997 einstimmig beschlossen:\n\n1. Der Beschluß des Landgerichts Wuppertal\nvom 29. August 1996, durch den die Revision des Angeklagten C. gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom\n15. März 1996 gemäß S 346 Abs. 1 StPO\nals unzulässig verworfen worden ist,\n\nwird aufgehoben.\n\n2. Die Anträge der Angeklagten C. ,T. ,„\nU. und R. auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand zur Erhebung einer Besetzungs-\n\nrüge werden auf ihre Kosten verworfen.\n\n3. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil des Landgerichts Wuppertal\nwerden als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349\nAbs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbun-\n\ndesanwalts bemerkt der Senat:\n\n1. Die nachgeschobene Besetzungsrüge genügt im\nübrigen auch bei allen vier Angeklagten nicht\nden Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2\n\nStPO. Sämtliche Revisionsführer tragen nicht\n\nvor, welche Vorgänge in den drei Hauptverhandlungsterminen verhandelt wurden und bei\nwelchen Vorgängen der - später ins Quorum\neingetretene - Ergänzungsrichter vorübergehend rechtlich an der Ausübung seines Richteramtes gehindert gewesen sein soll. Dies\nwäre aber erforderlich gewesen, weil das Revisionsgericht auch beim absoluten Revisionsgrund des $S 338 Nr. 1 StPO für jeden Angeklagten überprüfen muß, ob bei ihm das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler deshalb\ndenkgesetzlich ausgeschlossen ist (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 338\nRdn. 2; KK-Pikart StPO 3. Aufl. $S 338 Rdn. 5;\nDahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß,\n\n5. Aufl. 1993 Rdn. 118), weil der Besetzungsfehler keinen für den Beschwerdeführer wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betraf\n(vgl. BGH, Urt. vom 7. November 1991 - 4 StR\n252/91; BCH bei Dallinger MDR 1974, 725;\nKleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 21).\n\nDie von den Angeklagten C. ‚ Tu. und T.\nerhobene Verfahrensrüge, daß das u.a. gegen\nden Vorsitzenden Richter gerichtete Ablehnungsgesuch vom 22. Januar 1996, betreffend\ndie Absprache mit den Verteidigern der früheren Mitangeklagten M. und P. ‚ zu Unrecht verworfen worden sei (§ 338 Nr. 3\nStPO), ist, wie der Generalbundesanwalt in\nseinem Antrag dargelegt hat, unzulässig. Sie\nwäre aber auch unbegründet. Die Absprache ist\nzwar rechtswidrig (vgl. auch BGHSt 37, 298,\n304). Daß sich der Vorsitzende gleichwohl\ndaran gebunden fühlte und die Zustellung der\n\ndie früheren Mitangeklagten betreffenden Ur-\n\nteile verzögerte, kann aber noch nicht als\nwillkürlich eingestuft werden. Die Absprache\nsollte den Interessen der früheren Mitangeklagten gerecht werden, ohne die weiteren Angeklagten zu benachteiligen. In bezug auf die\nBeschwerdeführer war die Absprache in ihrer\nGesamtwirkung neutral, so daß diese daraus\nbei verständiger Würdigung nicht die Besorgnis einer ihnen gegenüber bestehenden Befan-\n\ngenheit ableiten konnten.\n\nSoweit die Angeklagten C. ‚ T._ und Tu.\n\nauch wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1\nStGB a.F. verurteilt worden sind, stellt sich\nbei konkreter Betrachtungsweise S$S 177 Abs. 3\nStGB i.d.F. des 33. StrÄndG, BGBl I 1997\n\nS. 1607 nicht als das mildere Gesetz im Sinne\ndes $S 2 Abs. 3 StGB dar. Diese Prüfung obliegt dem Revisionsgericht auch in Fällen, in\ndenen - wie hier - die Strafe einem anderen\nStrafgesetz entnommen, die Vergewaltigung dabei aber straferschwerend berücksichtigt wor-\n\nden ist.\n\nBei dem Angeklagten U. __ hat das Landgericht\ndie Strafe dem nach SS 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB\na.F. entnommen. Das Vorliegen eines minder\nschweren Falles hat es geprüft und verneint.\nDer Senat schließt wegen der Schwere des verwirklichten Tatunrechts aus, daß das Landgericht bei Anwendung des neuen Rechts auf eine\n\nmildere Strafe erkannt hätte.\n\nSoweit der Tatrichter bei dem Angeklagten\nR. wegen Vorliegens eines minder schwe-\n\nren Falles die Strafe dem Strafrahmen des\n\n§ 177 Abs. 2 StGB a.F. entnommen hat, stellt\nsich dies bei konkreter Betrachtungsweise als\nAnwendung des milderen Gesetzes im Sinne des\n\n§ 2 Abs. 3 StGB dar.\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-11/3-str-75-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-11/3-str-75-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:26.786778+00:00"}}