{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-07-09_3_StR_297_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-07-09","aktenzeichen":"3 StR 297/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 297/97 vom\n\n9. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, teilweise auf dessen Antrag hin, am 9. Juli 1997 gemäß S 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kleve vom\n24. Oktober 1996 mit den zugehörigen\nFeststellungen, ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen,\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit schwerem Raub und räuberischem Angriff auf Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von zwölf\nJahren verurteilt. Die geltend gemachten Verfahrensrügen\ndes Angeklagten sind gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, da die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht\nvollständig mitgeteilt werden. Seine Sachrüge hat in dem\n\naus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte hatte in Raubabsicht auf den Nebenkläger, den Taxifahrer B. ‚ eingestochen, er verletzte\nden hiervon überraschten Zeugen unterhalb der rechten\nBrust. Durch den Stich erlitt dieser eine lebensbedrohliche\nVerletzung der Lunge, an der er ohne baldige ärztliche Hilfe gestorben wäre. Als der Angeklagte auf ihn einstach, war\nihm die Lebensbedrohlichkeit klar, er nahm sie billigend in\nKauf. Nachdem der Nebenkläger mit Händen und Armen den weiter auf ihn einstechenden Angeklagten abzuwehren versuchte,\ngelang es ihm schließlich, aus dem Taxi herauszuspringen.\nDer Angeklagte folgte ihm und rief, er solle stehen bleiben, er bringe ihn um. Der Nebenkläger entschloß sich nun,\nauf den Angeklagten zuzugehen, da er zu fliehen wegen seiner verletzungsbedingten Schwächung für aussichtslos hielt.\nDer Angeklagte fragte ihn, wo das Geld sei. Der Nebenkläger\nantwortete, es sei alles im Auto. Der Angeklagte ging daraufhin zum Taxi zurück. B. lief nun davon, durch alsbaldige ärztliche Behandlung konnte sein Leben gerettet\n\nwerden. Der Angeklagte verließ den Tatort mit dessen Taxi.\n\nDas Landgericht hat bei der rechtlichen Würdigung einen beendeten Versuch angenommen, weil der Angeklagte alles\nnach seiner Vorstellung Erforderliche getan habe, damit die\nTat vollendet wurde. Nur durch Zufall habe rechtzeitige\närztliche Behandlung erfolgen können. Andererseits sei zu\nberücksichtigen, daß der Angeklagte schließlich doch von\nseinem Opfer abgelassen habe, ohne sich davon zu überzeu-\n\ngen, ob dieses wirklich tödlich verletzt war oder nicht.\n\nDie Rechtsauffassung der Strafkammer, der Versuch sei\nbeendet gewesen, wird von den Feststellungen nicht getragen. Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt ausgeführt,\n\ndaß in Fällen, in denen schon eine konkrete Gefährdung des\n\nOpfers eingetreten ist, das Vorliegen eines beendeten Versuchs anzunehmen sein werde. Bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren Wirkung der Täter\nwahrgenommen hat, liegt es auf der Hand, daß er die lebensgefährliche Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennt (vgl. BGHSt 39, 221, 231 m. Nachw.). Das gilt\nindes nicht für Fälle, in denen mehrere Handlungsabschnitte\nvorliegen und die Wahrnehmung des Täters nur für den ersten\nHandlungsabschnitt festgestellt ist. Denn für die Beurteilung, ob bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren\nVerletzungen gegebenenfalls auch ein strafbefreiender Rücktritt vom - unbeendeten - Versuch in Betracht kommt, kommt\nes grundsätzlich auf die Vorstellung des Täters nach der\nletzten Ausführungshandlung an (vgl. Senatsentscheidung\nBCHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 32). Dazu fehlen\ndie notwendigen Feststellungen. Ob der Angeklagte am Ende\ndes zweiten Handlungsabschnitts noch die Vorstellung hatte,\nder Zeuge sei lebensgefährlich verletzt, ist angesichts des\nmitgeteilten Geschehens zweifelhaft. Die Todesdrohung macht\nnur Sinn, wenn der Angeklagte nun davon ausging, daß sein\nOpfer die Stichverletzungen überleben würde. Es brach die\nFlucht ab und ging wieder auf den Angeklagten zu. Möglicherweise ohne für den Angeklagten sichtbare schwere Verletzungen antwortete es situationsangepaßt und verließ erneut - vom Täter wahrgenommen - den Tatort. Diese Umstände\nkönnen geeignet sein, die zunächst vorhandene Vorstellung\ndes Täters, alles zur Erreichung des gewollten Erfolges getan zu haben, zu erschüttern (vgl. dazu BGHR aaO 31). Auch\nkann derjenige von einem Tötungsversuch strafbefreiend zurücktreten, der von weiteren möglichen Tötungshandlungen\ndeshalb absieht, weil er sein außertatbestandsmäßiges Hand-\n\nlungsziel (Erbeuten des Taxi sowie des Bargeldes) bereits\n\nerreicht hat oder erreicht zu haben glaubt (vgl. die zitierte Senatsentscheidung und BGHSt 39, 221). Dies kann\nnach den Feststellungen der Strafkammer nicht ausgeschlos-\n\nsen werden.\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler beschwert den Angeklagten. Zwar hat das Landgericht die Strafe dem Strafrahmen\ndes § 316 a Abs. 1 Satz 1 StGB entnommen, im Rahmen der\nStrafzumessung aber mehrfach das Vorliegen des versuchten\n\nMordes straferschwerend berücksichtigt.\n\n2. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt. Der Generalbundesanwalt hat zwar beantragt, den Schuldspruch nur aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist. Eine\nsolche Teilaufhebung ist aber nicht möglich. Treffen mehrere Strafgesetze rechtlich zusammen, so erfaßt die Aufhebung\n- auch wenn nur die Anwendung eines der Strafgesetze\nrechtsfehlerhaft ist - regelmäßig die Verurteilung wegen\nder Tat im ganzen (vgl. BGHSt 19, 46, 48; Pikart in KK-StPO\n3. Aufl. § 353 Rdn. 10 m. Nachw.).\n\nDie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind vom\nRechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben.\nErgänzende Feststellungen sind möglich.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nwinkler Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-09/3-str-297-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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