{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-07-09_3_StR_228_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-07-09","aktenzeichen":"3 StR 228/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 228/97 vom\n\n9. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 1997 gemäß S 154 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nFlensburg vom 13. Dezember 1996 wird\n\na) das Verfahren gemäß S 154 Abs. 2\nStPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten ein Verbrechen des schweren Bandendiebstahls, begangen zwischen dem\nl6e. und 18. März 1996 zum Nachteil des S.\n\n(Fall 28 der Anklageschrift), zur Last gelegt\nwird; im Umfang der Einstellung\nfallen die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten der Staatskasse zur\n\nLast;\n\nb) das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte K.\ndes schweren Bandendiebstahls in\n18 Fällen, des versuchten schweren\nBandendiebstahls, des Diebstahls\nsowie des versuchten Diebstahls\n\nschuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat stellt das Verfahren im Fall 28 der Anklage\nauf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß SS 154 Abs. 2 StPO\nvorläufig ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und\nden Wegfall der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr zur Folge. Der Senat schließt mit dem Generalbundesanwalt aus, daß sich die weggefallene Einzelstrafe\nauf den Gesamtstrafenausspruch von vier Jahren Freiheitsstrafe (Summe der insgesamt verhängten Einzelstrafen:\n\n23 Jahre und vier Monate) ausgewirkt hat.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere drängte sich nach den getroffenen Feststellungen für\nden Tatrichter die Prüfung einer Unterbringung nach § 64\nStGB nicht auf. Der Angeklagte ist seit seinem 15. Lebensjahr mehrfach wegen serienmäßig begangener Diebstahlstaten\nzu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden, und zwar\nlange bevor er überhaupt begonnen hatte, Betäubungsmittel\nzu konsumieren und vor seiner etwa seit dem Jahre 1992 bestehenden Kokainabhängigkeit. Ausweislich der Urteilsgründe\nhat der Angeklagte bei der Ausführung der Taten nicht unter\n\ndem Einfluß von Drogen gestanden, weil das nach seinen ei-\n\ngenen Angaben für ihn eine \"Sache der Ehre\" ist und er\n\"Profi\" sei (vgl. UA S. 49). Danach fehlt es an der für die\nAnordnung einer Unterbringung nach S 64 StGB erforderlichen\nVerknüpfung zwischen einem möglicherweise vorliegenden Hang\nim Sinne des $S 64 StGB und den abgeurteilten Straftaten.\nDer Senat ist auch diesbezüglich an der Beschlußverwerfung\nnicht gehindert. Der Aufhebungsamtrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der unterbliebenen Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und\nnicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des 8 349 Abs. 4\nStPO (vgl. BGHR StPO $S 349 II Verwerfung 3).\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nwinkler Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-09/3-str-228-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-09/3-str-228-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:26.584922+00:00"}}