{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-07-09_3_StR_195_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-07-09","aktenzeichen":"3 StR 195/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\n6\n\nBUNDESGERICHTSHOF'\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n3 StR 195/97\n\nvom\n\n9. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLothar Pe aus c , geboren am au\n1958 in De\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 9. Juli 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin we\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte I)\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. November 1996 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n‘Von Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des\nsexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 90 Fällen, davon in 48 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von\nKindern freigesprochen. Gegen diese Entscheidung richtet\nsich die - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision\n\nder Staatsanwaltschaft. Sie hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nAuf die Verfahrensrügen kommt es nicht an. Der Senat\nkann deshalb auch offen lassen, ob die im übrigen begründete Rüge der Verletzung der SS 338 Nr. 7, 275 Abs. 2 Satz 2\nStPO (vgl. BGHSt 28, 194 f.; Senatsentscheidung BGHR StPO\n§ 275 II 2 Verhinderung 2) daran scheitert, daß es an einer\nbestimmten Tatsachenbehauptung fehlt, oder ob - wozu der\nSenat neigt - in dem Vortrag der Revision: „Ein Verhinderungsgrund ist ... weder angegeben noch aus den Akten ...\nersichtlich“ im Zusammenhang mit der weiteren Begründung\ndieser Rüge die bestimmte Behauptung liegt, in Wirklichkeit\n\nhabe kein Verhinderungsgrund vorgelegen.\n\n89\n\nDas angefochtene Urteil wird den Anforderungen an\ndie Begründungspflicht bei einem freisprechenden Urteil\nnicht gerecht. Nach ständiger Rechtsprechung müssen bei\neinem Freispruch aus tatsächlichen Gründen grundsätzlich\nzunächst diejenigen Tatsachen bezeichnet werden, die der\nTatrichter für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung dartut, aus welchen Gründen er die zur Verurteilung notwendigen - zusätzlichen - Feststellungen nicht\ntreffen konnte (vgl. BGHR StPO $S 267 V Freispruch 2, 5).\nWaren der Strafkammer Feststellungen zum eigentlichen\nTatgeschehen indes nicht möglich, so hat er die hierfür\nmaßgeblichen Gründe so darzulegen, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob der den Entscheidungsgegenstand\nbildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist (vgl.\nBGHR aaO Freispruch 5, 7).\n\nIst der Tatrichter der Auffassung, daß nach der Beweisaufnahme nichts bleibt, was zum Tatvorwurf zur Überzeugung des Gerichts als erwiesen hätte festgestellt\nwerden können (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1996\n- 1 StR 405/96), so hat er regelmäßig zumindest die Anklage in den wesentlichen Einzelheiten der vorgeworfenen\nTathandlungen, die Einlassung des Angeklagten, die Aussage des Tatopfers sowie gegebenenfalls den wesentlichen\nInhalt eines Glaubwürdigkeitsqgutachtens mitzuteilen. An\nalledem fehlt es, so daß schon aus diesem Grund das Ur-\n\nteil keinen Bestand haben kann.\n\nEin weiterer Rechtsfehler liegt in folgendem: Näher\nlegt die Kammer (nur) dar, aus welchen Gründen aus ihrer\nSicht in der Persönlichkeit, der (nicht im Zusammenhang\nund nicht in den Einzelheiten mitgeteilten) Aussage und\n\nim Aussageverhalten der Geschädigten „erheblich Zweifel\n\nan der Richtigkeit der Aussage der Zeugin bestehen“ und\ndaß deshalb der Angeklagte nach dem Grundsatz in dubio\npro reo freigesprochen werden mußte. Zu beanstanden ist\ndiese Vorgehensweise deshalb, weil das Landgericht weder\nden Inhalt des Glaubwürdigkeitsgutachtens darstellt noch\nsich mit ihm auseinandersetzt, obwohl dieses zu dem Ergebnis kommt, „daß die ‘insgesamt problematische’ Zeugin\naufgrund der quantitativen und qualitativen Aussagedetaillierung, der Konstanz hinsichtlich der Reproduktion einzelner Details und ihres Aussageverhaltens ins-\n\ngesamt als glaubhaft anzusehen sei“ (UA S. 3).\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-09/3-str-195-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-09/3-str-195-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:26.570610+00:00"}}