{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-07-09_3_StR_178_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-07-09","aktenzeichen":"3 StR 178/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 178/97 vom\n\n9. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 9. Juli 1997 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Flensburg\nvom 10. September 1996 werden als unbe-\n\ngründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der\nAngeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur\nStellungnahme des Generalbundesanwalts vom 16. April 1997\n\nführt der Senat aus:\n\nDie in beiden Revisionsbegründungen gleichlautend unter Nr. 4 a - d erhobenen Aufklärungsrügen sind jedenfalls\nunbegründet, da die Strafkammer die ihnen zugrundeliegenden\n\nBeweisamträge ohne Rechtsfehler abgelehnt hatte.\n\nDie Strafkammer hat die Verletzung des Beschleunigungsgebotes als eigenständigen Strafmilderungsgrund festgestellt und dazu ausgeführt, daß sie ohne die Verfahrensverzögerung beim Angeklagten Michael M. statt der\nerkannten Geamtgeldstrafe von 710 Tagessätzen eine Gesamtfreiheitsstrafe von über zwei Jahren, die nicht mehr\n\nzur Bewährung hätte ausgesetzt werden können, sowie zusätz-\n\nlich ein Berufsverbot und gegen die Angeklagte Brigitte\n\nM. statt der erkannten Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.\nDer Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe, daß die Gesamtfreiheitsstrafen nach Sachlage\nfür den Angeklagten Michael M. wenigstens zwei Jahre und sechs Monate und für die Angeklagte Brigitte\n\nM. wenigstens ein Jahr betragen hätten und schließt\naus, daß die Strafkammer bei noch exakterer Bestimmung des\nUmfanges der Kompensation für den Verfassungsverstoß (vgl.\nzuletzt BVerfG, Beschl. vom 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96\nm.w.Nachw.) zu noch geringeren Gesamtgeldstrafen gelangt\nwäre. Das Ausmaß der damit vorgenommenen Herabsetzung der\nStrafe nach Höhe und insbesondere nach Strafart, sowie der\nWegfall eines Berufsverbotes erscheinen dem Umfang der eingetretenen Verletzung des Beschleunigungsgebotes angemes-\n\nsen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nwinkler Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-09/3-str-178-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-09/3-str-178-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:26.556714+00:00"}}