{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-06-18_3_StR_206_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-06-18","aktenzeichen":"3 StR 206/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 206/97 vom\n\n18. Juni 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nCangir KGB zus SEE, seboren am ED 1260 in\nID (Türkei),\n\nwegen unerlaubten Führens von Waffen auf dem Weg zu einem\n\nAufzug\n\n- 2 -\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu\nziffer 2 auf dessen Antrag - am 18. Juni 1997 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\n\nDortmund vom 28. November 1996\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert\nund neu gefaßt, daß der Angeklagte des unerlaubten Führens von\nWaffen auf dem Weg zu einem Auf-\n\nzug schuldig ist, und\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an den Strafrichter\ndes Amtsgerichts Dortmund zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\n{\nSL\n\n+\nnz\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (Ss 20\nAbs. 1 Nr. 4 VereinsG) in Tateinheit mit unerlaubtem Führen\nvon Waffen auf dem Weg zu einem Aufzug (§ 27 VersammlungsG)\nzu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15 DM verurteilt. Er rügt mit seiner Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist in dem aus\n\nder Beschlußformel ersichtlichen Umfang begründet.\n\nDas angefochtene Urteil hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand, soweit der Angeklagte des unerlaubten Führens von Waffen auf dem Weg zu einem Aufzug schuldig gesprochen worden ist. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachbesserung von Verfahrensrügen erst nach Kenntnisnahme der\nAusführungen des Generalbundesanwalts kommt nicht in Be-\n\ntracht (BGHR StPO S 44 Verfahrensrüge 1, 3).\n\nDie Verurteilung wegen tateinheitlich dazu begangenen\nZuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungs-\n\nverbot kann hingegen nicht bestehen bleiben.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und Anhänger der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK).\nDer PKK und ihrer Teilorganisation, der „Nationalen Befreiungsfront Kurdistans“ (ERNK) ist durch seit 26. März 1994\n\nbestandskräftige Verfügung des Bundesministers des Innern\n\nvom 22. November 1993 verboten, sich im Geltungsbereich des\nVereinsgesetzes zu betätigen. Für den 16. März 1996 wurde\neine Demonstration in der DEE Innenstadt vorbereitet, die nach Erkenntnissen der Polizeibehörden von der PKK\ngesteuert und organisiert wurde und zu der dann mehrere\ntausend Kurden anreisten. Diese Demonstrationsveranstaltung\nwar indes vom Polizeipräsidenten in DD bereits durch\nsofort vollziehbare Verbotsverfügung vom 12. März 1996 untersagt worden. Um ein Vordringen von PKK-Sympathisamten in\ndie DEE Innenstadt zu verhindern, waren die Zufahrtstraßen von der Polizei großflächig abgeriegelt und Kontrollstellen errichtet worden. Der Angeklagte, der sich mit\neinem Pkw auf dem Weg zu der untersagten Demonstration befand, wurde zunächst gegen 8.45 Uhr an der Ausfahrt Dom\nder B 236 angehalten. Bei ihm wurden ein ca. 8 cm langes\nscharfes Schälmesser und ein ca. 60 cm langer Holzknüppel\nvorgefunden und sichergestellt. Er wurde auf das Demonstrationsverbot hingewiesen und mit einem Platzverweis belegt.\nUm die Einhaltung des erteilten Platzverweises überprüfen\nzu können, wurde an einem Reifen des Pkw eine Markierung\nmit gelber Ölkreide angebracht. Gegen 9.45 Uhr wurde der\nAngeklagte an der weiter westlich gelegenen Kontrollstelle\nEEE Straße erneut in Richtung DEE Innenstadt\nfahrend angehalten. Aufgrund der Markierung wurde er als\nmit einem Platzverweis belegte Person erkannt und in Ge-\n\nwahrsam genommen.\n\nDie rechtliche Wertung als zugleich begangenes Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot\nwird von diesen Feststellungen nicht getragen. Zwar ist das\nLandgericht zu Recht davon ausgegangen, daß im Falle des\nHandelns eines nicht mitgliedschaftlich und auch sonst\n\nD\n\nnicht organisatorisch eingebundenen Dritten zur objektiven\nTatbestandserfüllung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG jedes\nunter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe erhebliche Verhalten genügt, das konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu erzielen\n(BGHSt 42, 30). Richtig ist auch, daß diese Voraussetzungen\n- abhängig von den Feststellungen zur inneren Tatseite -\ndurch die Beteiligung an einer Demonstration, aus der heraus Propaganda für die Ziele der mit dem Betätigungsverbot\nbelegten Vereinigung gemacht wird, erfüllt sein können. Die\nbloße Anreise zu einer solchen Demonstration und andere Tätigkeiten eines außenstehenden Dritten im Vorfeld einer\nsolchen Propagandaveranstaltung genügen dafür jedoch noch\nnicht. Bei der Weite des Tatbestands nach § 20 Abs. 1 Nr. 4\nVereinsG muß dem Umstand, daß der Versuch der Verbotszuwiderhandlung nicht mit Strafe bedroht ist, durch einschränkende Anwendung der Strafnorm Rechnung getragen werden\n(vgl. BGH, Beschluß vom 7. Mai 1997 - 3 StR 185/97 - und\nUrteil vom 12. März 1997 - 3 StR 607/96 - zur Veröffentlichung bestimmt). Damit wird vermieden, daß die Grenze zur\nStrafbarkeit zu weit vorverlegt wird. Allgemeine Grundsätze\nfür die Festlegung des Vollendungszeitpunkts der von § 20\nAbs. 1 Nr. 4 VereinsG erfaßten Unterstützungshandlungen\nlassen sich dabei nur begrenzt aufstellen. Vielmehr muß in\njedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft und entschieden werden, ob die Ungehorsamshandlung\ngegenüber dem Betätigungsverbot nach natürlicher Anschauung\nals vollendet anzusehen ist (vgl. BGH aaO sowie Urteil vom\n15. Juli 1964 - 3 StR 12/64, UA S. 7/8 für den insoweit\nähnlich strukturierten Tatbestand der Zuwiderhandlung gegen\nein Parteienverbot nach SS 42, 47 BVerfGG a.F.). Soweit es\n\num unterstützende Handlungen im Bereich verbotener Propa-\n\nganda durch außenstehende Dritte geht, setzt die vollendete\nVerbotszuwiderhandlung ihrem Wesen nach voraus, daß der Täter mit seiner eigenen werbenden Tätigkeit irgendwie nach\naußen hervorgetreten ist oder einen nach außen wirksamen\nBeitrag zu der von anderen organisierten Propagierung der\nIdeen und Parolen der verbotenen Vereinigung geleistet hat.\nEine solche Außenwirkung kommt der Anreise zum Demonstrationsort und den Bemühungen eines unabhängigen, für sich handelnden Dritten, sich der verbotenen Demonstration anzu-\n\nschließen, nicht zu.\n\nAngesichts des Verteidigungsverhaltens des Angeklagten\nkann ausgeschlossen werden, daß eine neue tatrichterliche\nVerhandlung zu weitergehenden, die Anwendung von § 20\nAbs. 1 Nr. 4 VereinsG rechtfertigenden Feststellungen führen würde. Der Senat entscheidet daher in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO abschließend dahin, daß im\nSchuldspruch die Verurteilung wegen in Tateinheit zum unerlaubten Führen von Waffen auf dem Weg zu einem Aufzug begangenen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betä-\n\ntigungsverbot entfällt.\n\n79\n\nDie Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. Da die Zuständigkeit des Landgerichts nach\n§ 74 a Abs. 1 Nr. 4 GVG begründende Gesetzesverletzung wegfällt, verweist der Senat die Sache an den Strafrichter des\n\nörtlich zuständigen Amtsgerichts Dortmund zurück.\nKutzer Zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-18/3-str-206-97","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-18/3-str-206-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:25.078694+00:00"}}