{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-06-11_3_StR_515_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-06-11","aktenzeichen":"3 StR 515/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"55\nt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 515/96 vom\n\n11. Juni 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUGVe PO zus SEE dort geboren arı GEB\n\n1955,\n\nwegen Bildung einer kriminellen Vereinigung als\n\nRädelsführer u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 1997 gemäß § 154 Abs. 2, S 154 a Abs. 2,\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nPER gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. Mai 1996\n\nwird\n\na) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2\nStPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten unter Nummer\nVI der Urteilsgründe (UA S. 51\nff.) ein Vergehen der Volksverhetzung in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zur Last\n\nliegt, und\n\nb) das Verfahren im übrigen gemäß\nS§ 154 a Abs. 2 StPO durch das\nAusscheiden folgender Verfah-\n\nrensteile beschränkt:\n\n- soweit dem Angeklagten unter\nNummer III. 2. der Urteilsgründe (UA S. 34 ff.) ein Vergehen\nder Volksverhetzung zur Last\n\ngelegt wird und\n\ner m“\n\n- soweit dem Angeklagten unter\nIv. 5. der Urteilsgründe (UA\n5. 50) ein Vergehen der Verletzung des Briefgeheimnisses zur\n\nLast liegt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\n3. Die auf die eingestellten Verfahrensteile entfallenden Kosten des\nStrafverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Im übrigen hat der Beschwerdeführer PIE die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben. Die teilweise Verfahrenseinstellung im Tatkomplex Nummer VI der Urteilsgründe führt zum\nWegfall der dafür gesondert verhängten Freiheitsstrafe von\nsechs Monaten. Dagegen kann die Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten mit den zugrundeliegenden Einzelstra-\n\nfen bestehen bleiben, da auszuschließen ist, daß die Straf-\n\nkammer ohne die nach S 154 a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen\n\nVerfahrensteile zu niedrigeren Strafen für diese Tatkomple-\n\nxe gelangt wäre.\n\nDa das Urteil durch diese Entscheidungen im übrigen\nrechtskräftig wird, war eine Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der nach §§ 154, 154 a StPO ausgeschiedenen Tatteile veranlaßt (vgl. BGHR StPO $S 154 a Kostenent-\n\nscheidung 1).\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-11/3-str-515-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-11/3-str-515-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:24.761760+00:00"}}