{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-06-11_3_StR_132_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-06-11","aktenzeichen":"3 StR 132/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 132/97 vom\n\n11. Juni 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAli CE aus EEE geboren am EEE 10665 in\nTE (Türkei),\n\nwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches\n\nBetätigungsverbot\n\n- 2 -\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n11. Juni 1997 gemäß S§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 12. Dezember 1996 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDie Feststellungen des Landgerichts tragen die Verur-\n\nteilung des Angeklagten nicht.\n\nWidersprüchlich sind schon Urteilsformel und Gründe\ndes Urteils, wenn der Angeklagte wegen „Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot“ (§ 20 Abs. 1\nNr. 4 VereinsG) verurteilt wird, nach den Urteilsgründen\naber entgegen einem vollziehbaren Verbot den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins unterstützt haben soll\n(S 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG). Ersichtlich meint das Landgericht, der Angeklagte habe entgegen dem Verbot des Bundesministers des Inneren vom 27. Januar 1983 (Bundesanzeiger\n1983 Ss. 1181), dessen Vollziehbarkeit das Landgericht allerdings nicht festgestellt hat, die Organisation „DEE\ns®B unterstützt. Nach den Feststellungen war der Angeklagte aber für eine Organisation „DEE tätig. Hierzu führt\n\ndas Landgericht ohne nähere Darlegung aus, „DEE BB“\nnenne sich nunmehr ‚DEE - Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte jedoch dahin eingelassen, davon nichts gewußt zu haben. Dem begegnet das Landgericht mit der Wertung, es könne „keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß dem Angeklagten zur Zeit der Taten das\nVerbot der DEilllbekannt war“. Diese ist aber nicht verboten; vielmehr hätte belegt werden müssen, aus welchen Gründen dem Angeklagten bewußt war, daß die verbotene „DES\nSs@“ mit der „DB“ identisch ist. Dagegen könnte sprechen, daß nach Mitteilung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift gerichtskundig ist, daß die „DiiiiiD\n\ns@“ nach Flügelkämpfen in zwei Gruppen zerfallen ist.\nKutzer zschockelt Miebach\n\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-11/3-str-132-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-11/3-str-132-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:24.716397+00:00"}}