{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-06-04_3_StR_156_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-06-04","aktenzeichen":"3 StR 156/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 156/97 vom\n4. Juni 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHalil EEE aus SCENE, seboren am GEB 1:55 in\nSEE Bezirk ED (Türkei),\n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n.\n\nMenge u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und Anhörung des Beschwerdeführers am\n\n4. Juni 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten EB\nWW “ird das Urteil des Landgerichts\nKrefeld vom 14. Mai 1996 dahin geändert, daß in Nr. 1 der Urteilsformel\ndie Worte „zwanzig“ und „siebzehn“\ndurch die Worte „neunzehn“ und\n\n„sechzehn“ ersetzt werden.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\nGründe:\n\nWie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nvom 8. April 1997 zutreffend ausgeführt hat, bilden die unter III. B. 2. und 3. der Urteilsgründe als selbständige\nTaten abgeurteilten Fälle nach der bisherigen Rechtsprechung eine einheitliche Tat. Der durch die Schuldspruchänderung bedingte Wegfall der Einzelstrafe für den Fall 3.\nerfordert nicht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von\nzehn Jahren, da das Landgericht die diesem Fall zugrundeliegenden, schließlich gescheiterten Verkaufsbemühungen\nhinsichtlich der Restheroinmenge bei der Beurteilung des\n\nGesamtschuldumfangs berücksichtigen durfte und ersichtlich\n\nbei der Bemessung der Einsatzstrafe im Fall 2 nur die tatsächlich verkaufte Teilmenge zugrundegelegt hatte. Angesichts einer Einsatzfreiheitsstrafe von acht Jahren und einer Summe der bestehenbleibenden übrigen Freiheitsstrafen\nvon 41 Jahren ist auszuschließen, daß die Strafkammer auf\neine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte,\n\nwenn sie für den Fall 3 keine Strafe festgesetzt hätte.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\n\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten EB ergeben.\n\nKutzer Zschockelt Miebach\nWinkler Herr RiBGH Pfister ist verhindert zu unterschreiben, weil\ner zur Zeit dem 5. Strafsenat\nin Berlin zugewiesen ist.\nKutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-04/3-str-156-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-04/3-str-156-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:24.417282+00:00"}}