{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-05-28_3_StR_166_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-05-28","aktenzeichen":"3 StR 166/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nUrteil\n\n3 StR 166/97\n\nvom\n\n28. Mai 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNorbert Wilhelm R EEE aus KB dort geboren am\nEEE. «:o.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDe Zu\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung\n\nvom 28. Mai 1997, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\n\nwinkler,\n\nPfister,\n\nLandau\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. Juli 1996 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller\nNötigung und mit Körperverletzung sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und mit\nKörperverletzung unter Finbeziehung einer Geldstrafe von\ndreißig Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und neun Monaten verurteilt. Es ist dabei jeweils\nvon minder schweren Fällen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung ausgegangen. Hiergegen wendet sich die in\nzulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte\nRevision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das vom\n\nGeneralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nEntscheidend für das Vorliegen eines minder schweren\nFalles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\nob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen\nMaße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens\ngeboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb\neine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände\nheranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der\nTat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie\nder Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen\noder nachfolgen (BGHR StGB § 177 II Strafrahmenwahl 5 und\n\n6, jeweils m.w.Nachw.).\n\nDiese gebotene Gesamtbetrachtung läßt das angefochtene\nUrteil vermissen. Es beschränkt sich zur Begründung der Annahme jeweils minder schwerer Fälle auf die Umstände, daß\ndie Geschädigte mit dem Angeklagten zunächst in einer Liebesbeziehung gelebt und diesem auch nach deren Ende das\nÜbernachten im gemeinsamen Bett gestattet hatte, daß sie\ndabei selbst nur mit einem Slip bekleidet war und selbstbefriedigende Handlungen des Angeklagten in ihrer Anwesenheit\nduldete, und daß sie sonst mit ihm recht freizügig zusammenlebte (UA S. 42 £.). Die den Angeklagten belastenden,\nvon der Kammer zahlreich festgestellten Aspekte werden hingegen nicht erwogen: Der Angeklagte stand zur Tatzeit unter\nBewährung für eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen\nversuchter schwerer Brandstiftung. Bei den kurz hintereinander begangenen Taten steigerte er jeweils das Ausmaß der\nder Geschädigten abverlangten sexuellen Handlungen. Bei der\nzweiten Tat schlug er die Geschädigte derart, daß sie aus\n\nder Nase blutete und ein blauverfärbtes Auge bekam. Durch\n\n%\n\ndiese Körperverletzung (vgl. BGH, Urt. vom 30. August 1994\n- 1 StR 271/94 bei Miebach NStZ 1995, 224) zwang er sie\nnicht nur zum Geschlechtsverkehr und zum Mundverkehr, sondern veranlaßte sie auch, ihre Faust in seinen Enddarm einzuführen. Zudem mußte die Geschädigte mitwirken, diese sie\nbesonders erniedrigende Handlung auf Lichtbildern festzuhalten. Bei der dritten Tat nötigte der Angeklagte die Geschädigte erneut zu einer „Analdehnung“, führte seinerseits\ngewaltsam seinen Finger in ihren After ein und zwang sie,\nsich in den Mund urinieren zu lassen, worauf sich die Geschädigte übergeben mußte; sodann erzwang der Angeklagte\nnoch den Geschlechtsverkehr. Bei der letzten Tat führte der\nAngeklagte, nachdem der Versuch der Vergewaltigung mangels\nErektion gescheitert war, gewaltsam mehrere Finger in die\nScheide der Geschädigten ein, verursachte dabei eine blutende Verletzung und zwang die Geschädigte sodann, seine\n\nblutigen Finger in den Mund zu nehmen.\n\nDa die Strafkammer die den Angeklagten belastenden Umstände nicht in die gebotene Gesamtbetrachtung einbezogen\n\nhat, muß der Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nUnabhängig davon erweist sich auch die konkrete Strafzumessung, bei der die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten lediglich würdigt, dessen Handlungen hätten „nicht\n‘normalen’ Sexualpraktiken“ entsprochen, im Ergebnis als\nrechtsfehlerhaft. Die verhängte Strafe kann angesichts des\n\nSchuldumfangs nicht mehr als gerechter Schuldausgleich an-\n\ngesehen werden.\n\nZschockelt Miebach winkler\n\nPfister Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-28/3-str-166-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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