{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-05-28_3_StR_145_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-05-28","aktenzeichen":"3 StR 145/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"HH\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n' URTEIL\n\n3 StR_145/97\n\nvom\n\n28. Mai 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Josef WED aus m geboren am ED\n1961 in LED\n\nwegen versuchter sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 28. Mai 1997, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\nWinkler,\nPfister,\nLandau\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte 8\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Flensburg vom 19. No-\n\nvember 1996 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen\nAuslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDie wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte,\nmit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision\nder Staatsanwaltschaft zeigt keinen Rechtsfehler auf. Wie\nder Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat die\nStrafkammer insbesondere ihre Erwartung, daß der Angeklagte\nsich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und\nkünftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, ausführlich und in rechtlich nicht\nzu beanstandender Weise begründet. Das Landgericht hat nach\nAbwägung aller wesentlichen Umstände seine Entscheidung\nnicht zuletzt mit der mit Einwilligung des Angeklagten erteilten Weisung, sich unverzüglich in eine sexual-therapeutische Behandlung zu begeben, begründet. Diese Wertung liegt\ninnerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmens\nund ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, selbst wenn eine\nzum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung - wie sie die\nBeschwerdeführerin vornimmt - ebenfalls rechtlich möglich\n\ngewesen wäre, und das Revisionsgericht die gegenteilige Auffassung für zutreffender halten würde (vgl. BGH NStZ 1981,\n389, 390; BGHR StGB $S 56 II Gesamtwürdigung 4).\n\nZschockelt Miebach Winkler\nPfister Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-28/3-str-145-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-28/3-str-145-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:24.247826+00:00"}}