{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-05-14_3_StR_40_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-05-14","aktenzeichen":"3 StR 40/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"\\\n\nMo\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n3 StR 40/97\n14. Mai 1997\nin der Strafsache\ngegen\nJohannes (> (Dänemark), geboren am\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 14. Mai 1997, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan\n\nals Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nWinkler,\nDr. Boetticher,\nPfister\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin >\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 9 :.: EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte wu in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte pei der Verkündung\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nfa ”\nu\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft: gegen\ndas Urteil des Landgerichts Kleve vom\n\n16. Oktober 1996 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten dadurch erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und neun Monaten verurteilt und sichergestelltes Betäubungsmittel eingezogen. Die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch\nbeschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Gene-\n\nralbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der\nTat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das\nRevisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder wenn sich die ver-\n\nhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung,\n\ngerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie\nnicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320;\nBGHR StGB S 54 Serienstraftaten 1). In Zweifelsfällen muß\ndas Revisionsgericht die Bewertung des Tatgerichts hinneh-\n\nmen (BGHSt 29, 319, 320; BGH GA 1982, 39 £.; BGHR StGB S 46\nAbs. 1 Beurteilungsrahmen 1).\n\nRechtsfehler bei der Strafzumessung sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Die Strafe ist für die vom\nLandgericht festgestellte Einfuhr von ca. 8 kg Haschisch,\nwovon 4 kg zum Eigenverbrauch und 4 kg zum gewinnbringenden\nWeiterverkauf in Dänemark bestimmt waren, zwar sehr milde,\nverbleibt aber auch unter Orientierung an der Menge und dem\nWirkstoffanteil des transportierten Rauschgifts nicht in\ndem Bereich, den der Bundesgerichtshof bei erheblichen Mengen gehandelter Betäubungsmittel als unvertretbar milde beurteilt hat (vgl. BGHR StGB § 46 I Strafhöhe 9 und 10; StGB\nS 46 I Strafhöhe 10; BGH MDR 1996, 552).\n\nAuch das Absehen von einer Maßregel nach § 69 StGB\nhält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand.\n\nIm Anfechtungsumfang hat die Überprüfung des Urteils\nkeine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler (s 301\n\nStPO) ergeben.\n\nRissing-van Saan Blauth Winkler\nBoetticher Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-14/3-str-40-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-14/3-str-40-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:23.740199+00:00"}}