{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-05-14_3_StR_39_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-05-14","aktenzeichen":"3 StR 39/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ruf\nI:\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 stR_39/97\n\nvom\n\n14. Mai 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Frank re aus DEE dort geboren am\nEEE 1967,\n\n2. Peter KEEP aus WB, geboren am ED 585 in\n”r 7\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 14. Mai 1997, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan\n\nals Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nWinkler,\nDr. Boetticher,\npfister\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht WW in der Verhandlung,\n\nStaatsanwältin WB ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte GE der Verhandlung,\n\nJustizangestellte (8 bei der Verkündung\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nEN\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Duisburg vom\n\n14. August 1996, soweit es die Angeklagten\nFO und eetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten FEED und\nvon dem Vorwurf, gemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten PD in der Zeit von Mitte 1991 bis Juni 1993\ngewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande handelnd in\n18 Einzelfällen Mengen von 1 bis 1 1/2 kg Haschisch in Venlo\nbei einem Dealer erworben, durch die Kuriere A@WBund Birgit\nDi: die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und\nschließlich in gs ie: zum Absatz an unbekannt\ngebliebene Abnehmer übernommen zu haben, freigesprochen. Die\nauf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft\n\nhat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDas freisprechende Urteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen\nGründen muß der Tatrichter zunächst in einer geschlossenen\nDarstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er für er-\n\nwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus\n\nwelchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen\n\n- zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden kön-\n\nnen (st. Rspr., vgl. BGHR StPO S§ 267 Abs. 5 Freispruch\n\n10 m.w.Nachw.). Eine solche Darstellung ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; es fehlt sogar die Feststellung, ob,\nunter welchen Umständen und in welchem Umfang die zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilten Kuriere Aras und Birgit\nMüller die von ihnen geschilderten Einfuhrfahrten durchge-\n\nführt haben.\n\nAber auch die Würdigung der die Angeklagten belastenden\nZeugenaussagen dieser Kuriere weist Lücken und damit Rechtsfehler auf. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner\nStellungnahme vom 20. Februar 1997 ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer hat ihre Zweifel an der Täterschaft\nder Angeklagten damit begründet, es sei nicht ausgeschlossen, daß die Zeugen ABB und “EB: ie Angeklagten zugunsten eines unbekannten Dritten fälschlich belastet haben.\nAnhaltspunkte hierfür hat sie in Ungenauigkeiten der Zeugenaussagen hinsichtlich Zeitpunkten und Häufigkeit der Treffs\nmit den Angeklagten gesehen, ferner in divergierenden Angaben des Zeugen A@B zu den gelieferten Haschischmengen. Auch\nsei der Zeugin Mein Stottern des Angeklagten rg\nnicht aufgefallen.\n\nDiese Begründung begegnet durchgreifenden Bedenken.\n\nDie Beweiswürdigung ist lückenhaft.\n\nSoweit die Strafkammer auf ungenaue Angaben der Zeugen Age\nund | zu den Treffzeiten und der Treffhäufigkeit abstellt, hätte sie die naheliegende Möglichkeit erörtern müssen, ob nicht angesichts der bereits länger zurückliegenden\nTatzeit Erinnerungsschwächen der Zeugen Ursache für die beanstandeten Ungenauigkeiten ihrer Aussagen sind. In diesem\nZusammenhang hätte es der Feststellung früherer Angaben der\nZeugen und einer Auseinandersetzung hiermit bedurft.\n\nAuch die divergierenden Mengenangaben des Zeugen A durften nicht ohne nähere Erörterung als Hinweis für eine dem\nSchutz eines Dritten dienende Falschbelastung gewertet werden. Die abweichenden Angaben des Zeugen betreffen den Tatumfang und nicht die Täterschaft. Ferner zeigen die Feststellungen eine plausible Erklärung für die wechselnden Angaben des Zeugen auf. Daß die Zeugin “Mein Stottern des\nAngeklagten FB richt erinnert, deutet weder für sich, noch\nzusammen mit den vorerwähnten Umständen ohne weiteres auf\ndie für möglich erachtete Falschbelastung hin. Würden nämlich die Bekundungen des Zeugen Ag - diese sind insoweit\nnicht mitgeteilt - die Sprachstörung des Angeklagten Kg\nbestätigen, spräche dies eher für eine Wahrnehmungs- und Erinnerungsschwäche der Zeugin MB denn für eine Falschbe-\n\nlastung.\n\nIm übrigen ist der Revision darin beizutreten, daß die\nFeststellungen keinen Anhaltspunkt für eine Falschbelastung\nder Angeklagten zugunsten eines Dritten bieten. Es handelt\nsich angesichts des mitgeteilten Beweisergebnisses lediglich\num eine abstrakt-theoretische und damit außer Betracht zu\nlassende Möglichkeit, das Aussageverhalten der Zeugen zu\nwürdigen (vgl. BGHR StPO S$S 261 Beweiswürdigung 5 m.w.N.).\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Bei der Würdigung des\n\nUmstandes, daß die Zeugin Birgit MP sich nicht an ein\nStottern des Angeklagten K@P erinnern konnte, wäre zudem zu\nerörtern gewesen, daß dieser vor allem bei Aufregung stottert (UA S. 6) und daß bei der Übergabe nicht viel gesprochen worden sein soll (UA S. 8). Auch hätte sich die Strafkammer bei der Erwägung der Möglichkeit, die Kuriere hätten\naus Angst die \"wahren Großabnehmer\" geschont und die Angeklagten zu Unrecht belastet, damit auseinandersetzen müssen,\ndaß eine bewußt wahrheitswidrige Belastung mit einer größeren Wahrscheinlichkeit Racheakte auslösen kann, als eine\n\nwahrheitsgemäße Angabe.\n\nRissing-van Saan Blauth Winkler\nBoetticher Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-14/3-str-39-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-14/3-str-39-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:23.722360+00:00"}}