{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-05-14_3_StR_176_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-05-14","aktenzeichen":"3 StR 176/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 176/97\n\nvom\n\n14. Mai 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRobert P ED , veboren am MED 1973 ir zum\n\n(Rumänien),\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 14. Mai 1997 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Chemnitz vom\n28. November 1996 im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nWie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher dargelegt ist, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung im Schuldspruch und im Ausspruch\nüber die Einzelstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben. Hingegen kann der Ausspruch über die\nnachträglich gebildete Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.\nzwar hat das Landgericht die Voraussetzungen nach § 55 StGB\nzu Recht bejaht. Auch wird das Urteil den Anforderungen an\n\ndie Begründung einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe\ngerecht. Jedoch ist das Landgericht bei der Bemessung der\nGesamtstrafe von einem unzutreffenden Strafrahmen ausgegangen. Die Obergrenze, die nicht überschritten werden durfte,\nbeträgt nicht acht Jahre Freiheitsstrafe, wie das Landgericht meint, sondern sieben Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe (vgl. BGHSt 15, 164, 166; Dreher/Tröndle StGB\n\n38. Aufl. § 55 Rdn. 5 m.w.N.). Da die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe dieser Obergrenze nahe kommt, kann der Senat\nnicht ausschließen, daß sich die unrichtige Bestimmung des\nStrafrahmens zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nRissing-van Saan Blauth Winkler\n\nRiBGH Boetticher ist\n\nwegen Urlaubs ortsab- Pfister\nwesend und deshalb an\n\nder Unterschrift gehin-\n\ndert.\n\nRissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-14/3-str-176-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-14/3-str-176-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:23.686597+00:00"}}