{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-05-07_3_StR_185_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-05-07","aktenzeichen":"3 StR 185/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n3 StR 185/97\n7. Mai 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nYasar Ko aus PO senoren am\nGER 196: in ru Türkei),\n\nwegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte\n\ner\nRN\nLore\n\n-2-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am 7. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n7. Januar 1997\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\ndie tateinheitliche Verurteilung wegen\nZuwiderhandelns gegen ein vereinsrecht-\n\nliches Betätigungsverbot wegfällt, und\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an den\nStrafrichter des Amtsgerichts Dortmund zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20\nAbs. 1 Nr. 4 VereinsG) in Tateinheit mit Widerstand gegen\nVollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Er rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\n\nist zum Teil begründet.\n\nDas angefochtene Urteil hält insoweit sachlichrechtlicher Nachprüfung stand, als der Angeklagte des Widerstands\ngegen Vollstreckungsbeamte schuldig gesprochen worden ist.\nDie Verurteilung wegen tateinheitlich dazu begangenen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot\n\nkann hingegen nicht bestehen bleiben.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts ist der als\nanerkannter Asylberechtigter in Deutschland lebende Angeklagte, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, Sympathisamt der Arbeiterpartei Kurdistans\n(PKK). Der PKK und ihrer Teilorganisation, der \"Nationalen\nBefreiungsfront Kurdistans\" (ERNK) ist, wie dem Angeklagten\nbekannt, durch seit 26. März 1994 bestandskräftige Verfügung\ndes Bundesministers des Innern vom 22. November 1993 verboten, sich im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes zu betätigen. Für den 16. März 1996 wurde eine Demonstration in der\nDortmunder Innenstadt vorbereitet, die nach Erkenntnissen\nder Polizeibehörden von der PKK gesteuert und organisiert\nwurde und zu der dann mehrere Tausend Kurden aus dem gesam-\n\nten Bundesgebiet und aus dem benachbarten Ausland anreisten.\nDiese Demonstrationsveranstaltung war indes vom Polizeipräsidenten in Dortmund bereits durch sofort vollziehbare Verbotsverfügung vom 12. März 1996 untersagt worden. Obwohl dem\nAngeklagten das Versammlungsverbot bekannt war, reiste er am\n16. März 1996 zur Teilnahme an der Demonstration mit der\nBahn von FB aus an. Dem \"Platzverweis für die Dort-\n\nmunder Innenstadt\", der auf dem EEE Hauptbahnnof von\nPolizeibeamten ihm gegenüber persönlich ausgesprochen wurde,\nsuchte sich der Angeklagte durch Flucht über die Bahngleise\nzu entziehen. Er konnte jedoch bereits wieder auf dem Bahnhofsvorplatz gestellt werden; dabei leistete er tätlichen\n\nWiderstand.\n\nDie rechtliche Wertung als zugleich begangenes Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot wird\nvon den Feststellungen nicht getragen. Zwar ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, daß im Falle des Handelns\neines nicht mitgliedschaftlich und auch sonst nicht organisatorisch eingebundenen Dritten wie des Angeklagten zur objektiven Tatbestandserfüllung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG jedes unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe erhebliche Verhalten genügt, das konkret geeignet ist, eine für\ndie verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu erzielen (BGHSt 42, 30). Richtig ist auch, daß diese Voraussetzungen - abhängig von den Feststellungen zur inneren Tatseite - durch die Beteiligung an einer Demonstration, aus\nder heraus Propaganda für die Ziele der mit dem Betätigungsverbot belegten Vereinigung gemacht wird, erfüllt sein können. Die bloße Anreise zu einer solchen Demonstration und\nandere Tätigkeiten eines außenstehenden Dritten im Vorfeld\n\nFa\n\neiner solchen Propagandaveranstaltung genügen dafür jedoch\nnoch nicht. Bei der Weite des Tatbestands nach § 20 Abs. 1\nNr. 4 VereinsG muß dem Umstand, daß der Versuch der Verbotszuwiderhandlung nicht mit Strafe bedroht ist, durch einschränkende Anwendung der Strafnorm Rechnung getragen werden\n(vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 607/96 - zur\nVeröffentlichung bestimmt). Es muß vermieden werden, daß die\nGrenze zur Strafbarkeit zu weit vorverlegt wird. Allgemeine\nGrundsätze für die Festlegung des Vollendungszeitpunkts der\nvon § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG erfaßten Unterstützungshandlungen lassen sich dabei nur begrenzt aufstellen. Vielmehr\nmuß in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft und entschieden werden, ob die Ungehorsamshandlung gegenüber dem Betätigungsverbot nach natürlicher Anschauung als vollendet anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom\n15. Juli 1964 - 3 StR 12/64, UA S. 7/8 für den insoweit ähnlich strukturierten Tatbestand der Zuwiderhandlung gegen ein\nParteienverbot nach SS 42, 47 BVerfGG a.F.). Soweit es um\nunterstützende Handlungen im Bereich verbotener Propaganda\ndurch außenstehende Dritte geht, setzt die vollendete Verbotszuwiderhandlung ihrem Wesen nach voraus, daß der Täter\nmit seiner eigenen werbenden Tätigkeit irgendwie nach außen\nhervorgetreten ist oder einen nach außen wirksamen Beitrag\nzu der von anderen organisierten Propagierung der Ideen und\nParolen der verbotenen Vereinigung geleistet hat. Eine solche Außenwirkung kommt der Anreise zum Demonstrationsort und\nden Bemühungen eines unabhängigen, für sich handelnden Dritten, sich der verbotenen Demonstration anzuschließen, nicht\nzu. Anders wird allerdings das entsprechende Handeln eines\nVereinsmitglieds oder eines sonst organisatorisch eingebun-\n\ndenen Dritten zu beurteilen sein, der im Auftrag der verbo-\n\ntenen Vereinigung zur Vorbereitung und Steuerung der geplanten Propagandaveranstaltung tätig wird. In seinem Falle ergibt sich die unterstützende Wirkung in aller Regel schon\naus der unmittelbaren Verbindung zur Vereinigung selbst. Soweit das Landgericht darauf abgehoben hat, daß der Angeklagte und weitere anreisende Kurden Polizeikräfte gebunden und\nes anderen Demonstrationsteilnehmern ermöglicht hätten, sich\nunter Durchbrechung oder Umgehung der Polizeikontrollen in\nder I] Innenstadt verbotenerweise zu versammeln,\nkann dahinstehen, ob darin schon eine zur Tatvollendung ausreichende Außenwirkung zu sehen ist. Denn es fehlt jedenfalls an einer über einen bloßen Verdacht hinausreichenden\nTatsachengrundlage für die Annahme, der Angeklagte habe eine\nsolche mittelbare Wirkung seines Verhaltens mindestens im\n\nSinne bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen.\n\nAngesichts des Verteidigungsverhaltens des Angeklagten\nkann unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen werden,\ndaß eine neue tatrichterliche Verhandlung zu weitergehenden,\ndie Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG rechtfertigenden Feststellungen führen würde. Der Senat entscheidet daher\nin entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abschlie-Send dahin, daß im Schuldspruch die Verurteilung wegen in\nTateinheit zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte begangenen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betäti-\n\ngungsverbot entfällt.\n\nDie Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil nachteilige Auswirkungen der Annahme einer\nGesetzesverletzung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG auf die\nStrafzumessung nicht auszuschließen sind. Da die die Zustän-\n\ndigkeit des Landgerichts nach § 74 a Abs. 1 Nr. 4 GVG begründende Gesetzesverletzung wegfällt, verweist der Senat\ndie Sache an den Strafrichter des örtlich zuständigen Amts-\n\ngerichts Dortmund zurück.\n\nzschockelt Richterin am Bundesgerichtshof Blauth\nDr. Rissing-van Saan ist urlaubsbedingt verhindert zu\nunterschreiben\nzschockelt\n\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-07/3-str-185-97","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-07/3-str-185-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:23.350370+00:00"}}