{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-05-07_3_StR_172_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-05-07","aktenzeichen":"3 StR 172/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUN DESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3_StR 172/97\n\nvom\n\n7. Mai 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 7. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 Stpo einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Itzehoe vom\n16. Dezember 1996 wird mit der Maßgabe als\nunbegründet verworfen, daß die zweite Ge-Samtfreiheitsstrafe auf ein Jahr und neun\nMonate (anstatt auf zwei Jahre) festgesetzt wird.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nten ergeben.\n\nDie zweite Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren hat\njedoch keinen Bestand. Insoweit hat der Generalbundesanwalt\n\nausgeführt: Es ist\n\n\"nicht möglich, die drei in den Fällen 3 bis 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen (nämlich zwei\nFreiheitsstrafen von einem Jahr acht Monaten und von\ndrei Monaten sowie eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen)\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zusammenzufassen. Nach § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB darf die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen (wobei nach S$S 54\nAbs. 3 StGB dann, wenn eine Gesamtstrafe aus Freiheitsund Geldstrafe zu bilden ist, ein Tagessatz einem Tag\nFreiheitsstrafe entspricht) nicht erreichen und erst\nrecht nicht überschreiten. Infolgedessen hätte hier\n\n- unter Berücksichtigung von § 39 StGB - höchstens auf\neine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr elf Monaten\nerkannt werden dürfen und mindestens eine solche von\neinem Jahr neun Monaten ausgesprochen werden müssen\n\n(s 54 Abs. 1 Satz 2 StGB).\"\n\nGemäß § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat auf Antrag des\nCeneralbundesanwalts die zweite Gesamtfreiheitsstrafe auf\n\nein Jahr und neun Monate festgesetzt.\n\nZschockelt Rissing-van Saan Blauth\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-07/3-str-172-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-07/3-str-172-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:23.333105+00:00"}}