{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-05-07_3_StR_105_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-05-07","aktenzeichen":"3 StR 105/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR_105/97\n\nvom\n\n7. Mai 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAbdallaı Ag aus CME, geboren ar REED\n1971 in EEE (Libanon),\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafse\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdef\n\nam 7. Mai 1997 gemäß § 349 Abs.\n\n-2-\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n\n12.\n\na)\n\nb)\n\nJuli 1996\n\nim Schuldspruch dahin geändert und neu\ngefaßt, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen NÖötigung in zwei Fällen, wegen versuchter\nNötigung, wegen Bestimmens eines Minderjährigen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 150 Fällen und wegen tateinheitlichen unerlaubten Ausübens der\ntatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und über\neinen verbotenen Gegenstand gemäß § 37\nAbs. 1 Nr. 1 Buchst. c WaffG verurteilt\n\nist,\nim Ausspruch über\n\naa) die Einzelstrafen wegen räuberi-\n\nXD\n\n22\n\nnat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nührers\n\n2 und 4 StPO einstimmig\n\n63\n\nscher Erpressung in zwei Fällen\n(Fälle II 2 c und d der Urteilsgründe) sowie wegen unerlaubten\nAusübens der tatsächlichen Gewalt\nüber eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und wegen unerlaubten\nAusübens der tatsächlichen Gewalt\nüber einen verbotenen Gegenstand im\nSinne des Waffengesetzes (Fälle II\n2 £ <1> und <2> der Urteilsgründe),\n\nbb) die Gesamtstrafe\n\nmit den jeweils zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. j\nGründe:\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigung hat hinsichtlich der Verurteilung wegen\n\nschwerer räuberischer Erpressung, wegen versuchter Nötigung,\n\nwegen Bestimmens eines Minderjährigen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in 150 Fällen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ob der\nAngeklagte in den letztgenannten Fällen jeweils tateinheitlich die Voraussetzungen des § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG verwirklicht hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden.\n\nZutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift allerdings ausgeführt, daß die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen z.N. der Zeugin\nKarin BE (Falı ıı 2 c, d der Urteilsgründe) keinen Bestand haben kann. Das Bestimmen der Zeugin zum Fortführen\ndes unfreiwilligen Rauschgiftverkaufs durch den Angeklagten\nim Mai und August 1995 stellt jedoch eine Nötigung in zwei\nFällen dar.\n\nZu Unrecht hat das Landgericht die Vergehen gegen das\nWaffengesetz als selbständige Straftaten bewertet. Das\ngleichzeitige unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt\nüber mehrere Waffen oder nach dem Waffengesetz verbotene Gegenstände in engem räumlichen Zusammenhang stellt, auch wenn\ndiese nicht unter dieselbe Strafvorschrift fallen, nur einen\nVerstoß gegen das Waffengesetz dar (BGHR WaffG § 53 Abs. 3\n\nKonkurrenzen 4).\n\na3\n\nSn\n\n§ 265 StPO steht den Schuldspruchänderungen nicht entgegen. Durch die Aufhebungen der Einzelstrafen in den Fällen\nII 2c,d, £ (1) und (2) entfällt die Grundlage für die Ge-\n\nsamtstrafenbildung.\n\nzschockelt Rissing-van Saan Blauth\n\nWinkler pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-07/3-str-105-97","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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