{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-04-25_3_StR_25_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-04-25","aktenzeichen":"3 StR 25/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR _25/97\n\nvom\n\n25. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOliver Carsten S EEE aus BEE, dort\ngeboren am (GE 1965,\n\nwegen Vorrätighaltens von Propagandamitteln verfassungs-\n\nwidriger Organisationen\n\nG\n\n-2-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag,\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 1997\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 6. August 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbreitens\nvon Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen in\nTateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger\nOrganisationen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten\n\nverurteilt.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie\nsich gegen den Schuldspruch richtet; der Strafausspruch hält\n\nhingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDer nach den Urteilsgründen bisher nicht bestrafte Angeklagte hat den Besitz der beiden, jeweils mit zwei Hakenkreuzen und weiteren Parolen bedruckten Zettel nicht bestritten, jedoch in Abrede gestellt, diese in Verbreitungs-\n\nabsicht bei sich aufbewahrt zu haben.\n\nBei der Strafzumessung hat das Landgericht dem Angeklagten angelastet, daß er keine innere Abkehr von der durch\nihn begangenen Straftat hat erkennen lassen und die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe maßgeblich deshalb\nfür unerläßlich gehalten, \"weil er jede innere Abstandnahme\nvon der Tat vermissen ließ\" (UA S. 9). Auch die Verneinung\neiner günstigen Sozialprognose hat es im wesentlichen auf\ndiesen Umstand gestützt. Da der Angeklagte die für die dem\nSchuldspruch zugrundeliegende Tatbestandsalternative des\nVorrätighaltens i.S.d. § 86 Abs. 1 Nr. 4, § 86 a Abs. 1\nNr. 2 StGB erforderliche Verbreitungsabsicht bestreitet,\ndurften ihm nach ständiger Rechtsprechung fehlende Schuldeinsicht und fehlende innere Abkehr von der Tat nicht zum\nVorwurf gemacht werden (vgl. BGH MDR 1980, 240; NStZ 1981,\n257; BGHR StGB § 46 II Nachtatverhalten 4). Diese Grundsätze\ngelten im übrigen auch bei der Frage der Strafaussetzung zur\n\n-4 -\n\nD\n\nBewährung (vgl. BGHR StGB § 56 I Sozialprognose 18 und § 56\n\nII Gesamtwürdigung, unzureichende 6).\n\nKutzer Rissing-van Saan\nMiebach Pfister\n\nBlauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-25/3-str-25-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-25/3-str-25-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:22.565714+00:00"}}