{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-04-25_3_StR_150_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-04-25","aktenzeichen":"3 StR 150/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR_150/97\n\nvom\n\n25. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAydin SED aus VEBEED, geboren an BESSERE\n1940 in KM Türkei),\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\ngi\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n25. April 1997 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. November 1996 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten\nverurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen schoß der Angeklagte in einer Gaststätte aus Wut und Verärgerung mit bedingtem Tötungsvorsatz aus einer Entfernung von allenfalls\nzwei Metern mit einer halbautomatischen Selbstladepistole,\nKaliber 9 mm, in Richtung eines mit ihm wegen des Ablaufs\n\neines vorausgegangenen Glücksspiels zerstrittenen Lokalbesuchers, des Zeugen I.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel dringt mit der Verfahrensrüge durch. Die Sachbeschwerde führt zu keinem weitergehenden Erfolg und bedarf\n\ndaher keiner weiteren Erörterung.\n\nMit der Aufklärungsrüge macht der Angeklagte unter anderem geltend, die Strafkammer habe es trotz dahin drängender Umstände versäumt, die Richtung des vom Angeklagten abgegebenen Schusses durch den Einsatz einer sogenannten\nSchußkanalsonde am unverändert gebliebenen Tatort genauer\nfestzustellen, und auf diesem Aufklärungsmangel beruhe die\nAnnahme bedingten Tötungsvorsatzes. Die Ausführungen zur Begründung dieser Rüge genügen insgesamt gesehen den formellen\nAnforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Ziel, Mittel und\nErgebnis der vermißten Aufklärung werden in hinreichend bestimmter Weise angegeben; auch die Umstände, welche die\nStrafkammer zu weiterer Beweiserhebung hätten veranlassen\nmüssen, sind ausreichend dargelegt. Die Aufklärungsrüge ist\nauch begründet, so daß es auf die weitere verfahrensrechtli-\n\nche Beanstandung nicht ankommt.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts gab der Angeklagte den als versuchten Totschlag gewerteten Schuß, mit\neinem Fuß auf einem Stuhl, mit dem anderen Fuß auf einem\nSpieltisch stehend, mit ausgestrecktem Arm aus einer vom\nFußboden aus gemessenen Schulterhöhe von 1,90 Meter bis\n1,93 Meter in einer leicht abfallenden, allenfalls fast\nwaagrechten Schußrichtung ab. Die Kugel durchschlug eine in\nSchußrichtung vor dem Fenster angebrachte Spanplatte in Höhe\nvon 1,74 Meter über dem Fußboden und ging durch die dahinter\n\n..\n\n-4 -\n\nangebrachte, mit schwarzer Folie beklebte Fensterscheibe\nhindurch. Zur genauen Höhe des Durchschusses durch die\nScheibe hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen.\nNach dem Tatortbefundbericht des in der Hauptverhandlung als\nZeugen gehörten Kriminalhauptkommissars B@pist die Durchschußöffnung in der Fensterscheibe etwas höher gelegen als\ndas Durchschußloch in der Spanplatte davor. Ergänzend heißt\nes dazu in dem bei den Akten befindlichen Tatortbefundbericht des Zeugen MP: '... Dies bedeutet, daß ein Schütze\nlinks des Fensters stand und, vorausgesetzt mit gestrecktem\nArm, aufwärts schoß. Nach vager Schußrichtungsbestimmung\n(nur durch Sicht) kann das Geschoß in dem schräg gegenüber\nbefindlichen Eckhaus, IB Straße, 3 Seel |\nGaststätte > eingeschlagen oder darüber hinweg ge-\n\nflogen sein.\"\n\nDie Schwurgerichtskammer hat zwar den Tatortbefundbericht nicht übersehen. Sie hat jedoch geglaubt, die mit der\nvon ihr angenommene Schußrichtung (leicht abwärts, allenfalls waagrecht) unvereinbare Feststellung einer gegenüber\ndem Durchschuß in der Spanplatte höher gelegenen Durchschußloch in der Scheibe durch den Zeugen Bund dessen daraus\nabgeleitete Schlußfolgerung einer Aufwärtsrichtung des\nSchusses deshalb keine wesentliche Bedeutung beimessen zu\nmüssen, weil es sich bei den Angaben von Kriminalhauptkonmissar En ur um eine persönliche, vage Schußrichtungsbestimmung handele, die dieser nur aufgrund grober Sichtprüfung vorgenommen habe, und insbesondere eine Schußkanalsonde\nnicht zum Einsatz gekommen sei. Obwohl das Landgericht ein\nentsprechendes Vorgehen für den Zeugen Brei der Erhebung\ndes Tatortbefunds offenbar selbst für erforderlich hielt und\n\nobwohl der Tatort nach eigener Feststellung des Landgerichts\nim Zeitpunkt der Hauptverhandlung unverändert war (UA\n\nS. 17), hat es eine genaue Schußrichtungsbestimmung unter\nEinsatz einer Schußkanalsonde nicht nachgeholt. Dies war als\nVerletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verfahrensrechtlich fehlerhaft. Die Schlußfolgerung des Zeugen\nB®€ und der Umstand, daß ein gegenüber der Schußöffnung in\nder Spanplatte höher gelegenes Durchschußloch in der Scheibe\nmit der vom Landgericht angenommenen Schußrichtung (leicht\nabwärts bis waagrecht) und der festgestellten Schußposition\ndes Angeklagten denkgesetzlich nicht zu vereinbaren ist,\nhätten das Landgericht veranlassen müssen, den Tatortbefund\ndes Zeugen BP durch ergänzende Erhebungen am Tatort unter\nEinsatz einer Schußkanalsonde überprüfen zu lassen. Eine\nsolche Beweiserhebung drängte sich nicht zuletzt auch deshalb auf, weil das Landgericht die Möglichkeit nicht ausschließen konnte, daß der Angeklagte, als er bei einem anschließenden Gerangel zu Boden fiel, nicht nur ein weiteres\nMal - ungezielt - in die der Eingangstür gegenüberliegende\nWand geschossen, sondern noch einen dritten Schuß abgegeben\nhatte. Ein vom Boden aus abgefeuerter Schuß kann die vom\nZeugen Be aufgrund der Durchschußöffnungen angenommene Auf-\n\nwärtsrichtung gehabt haben.\n\nAuf dem zu Recht beanstandeten Aufklärungsmangel kann\ndas Urteil beruhen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß\neine genaue Bestimmung der Schußrichtung unter Einsatz der\nSchußkanalsonde zu einem Ergebnis geführt hätte, mit dem die\nFeststellungen des Landgerichts zu den Einzelheiten der ersten Schußabgabe nicht zu vereinbaren sind, und daß damit\nauch der Annahme, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungs-\n\nvorsatz gehandelt, die Grundlage entzogen worden wäre. Da\ndas Landgericht Tateinheit zwischen dem vom Verfahrensfehler\nbetroffenen Totschlagsversuch und den waffenrechtlichen Gesetzesverletzungen angenommen hat, erstreckt sich die Aufhe-\n\nbung auf die gesamte Verurteilung.\n\nVRiBGH Kutzer ist\n\nwegen Urlaubs orts-\n\nabwesend und deshalb Rissing-van Saan Blauth\nan der Unterschrift\n\ngehindert.\n\nRissing-van Saan\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-25/3-str-150-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-25/3-str-150-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:22.546522+00:00"}}