{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-04-23_3_StR_72_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-04-23","aktenzeichen":"3 StR 72/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR_72/97\n\nvom\n\n23. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMonika PB ED geborene JB aus im seboren amgiiiiED 1569 ir CAEEEEEEED,\n\nwegen versuchten Mordes\n\n- 2 -\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 23. April 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\n\nPfister\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GE in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht WWWBrei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Bau: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestel1 EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Osnabrück vom 29. August\n\n1996 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels und die dem Nebenkläger erwach-\n\nsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten\nMordes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.\nIhr auf Verfahrensrügen und die Verletzung sachlichen Rechts\n\ngestütztes Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie formellen Rügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzulässig oder offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Sachrüge ist\nunbegründet. Näherer Erörterung bedarf neben einer Rüge der\nVerletzung des § 46 Abs. 2 StGB nur die vom Generalbundesanwalt aufgeworfene Frage, ob der Tatrichter das Vorliegen der\nVoraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts rechtsfeh-\n\nlerhaft nicht geprüft hat. Dies verneint der Senat.\n\n1. Die Angeklagte hatte sich entschieden, sich von ihrem Ehemann, von dem sie des Öfteren bei tätlichen Auseinandersetzungen geschlagen worden war und der erhebliche Geldforderungen gegen sie geltend gemacht hatte, zu trennen, um\nauf Dauer mit dem Mitangeklagten zusammenleben zu können. Am\nNachmittag des Tattages, dem 16. Dezember 1995 hatte sie in\neinem Waldgebiet nahe einem Wanderparkplatz entweder allein\noder zusammen mit dem Mitangeklagten eine Repetierbüchse\nWinchester hinter einem Holzstapel versteckt. Am Abend befand sich das Ehepaar von einem Besuch auf der Nachhausefahrt, wobei die Angeklagte das Fahrzeug steuerte. Unter dem\nVorwand, dringend austreten zu müssen, verließ sie die Landstraße, steuerte den Wanderparkplatz an und hielt gegen\n20.30 Uhr mit laufendem Motor und aufgeblendeten Scheinwerfern in unmittelbarer Nähe des Holzstapels an. Sie ging hinter diesen, nahm das Gewehr zur Hand und wartete einige Minuten unschlüssig. Als ihr Ehemann ihr aus dem Auto zurief,\nwielange es denn noch dauere, antwortete die Angeklagte, das\nPapier reiche nicht, er möge ihr noch ein paar Papiertaschentücher bringen. Ihr Ehemann, der wegen der Dunkelheit\ndie Angeklagte nicht sehen konnte, ging nun in die Richtung,\naus der er zuvor die Stimme vernommen hatte. Die Angeklagte\nkonnte im Licht der Scheinwerfer seine Silhouette erkennen.\nSie hielt die Waffe schräg nach vorne gerichtet; der Gewehrkolben lag auf dem oberen Rand ihres rechten Beckenknochens\nauf. Der Lauf des Gewehrs war auf die Brust ihres sich nähernden arglosen Ehemannes gerichtet. Als er noch 1 Meter\nbis 1,50 Meter von der Gewehrmündung entfernt war, sich nach\nvorne beugte und ihr seinen rechten Arm mit den Papiertaschentüchern entgegenstreckte, gab sie, ohne ein Wort zu sagen, einen Schuß auf ihn ab. Sie wollte ihren Ehemann in den\n\nOberkörper treffen. Dabei hielt sie es für möglich, daß ihn\nder Schuß tödlich verletzte. Diese Folge nahm sie billigend\nin Kauf. Sie hat später angegeben, daß sie sich keine Gedanken darüber gemacht habe, wie es nach der Tat weitergehen\n\nsolle (UA S. 34, 35).\n\nDer Geschädigte, der lebensgefährlich in die Schulter\ngetroffen wurde, fiel seitlich nach hinten auf die Baumstämme. Ihm gelang es, sich sofort aufzurappeln und wegzulaufen.\nwährend er in die Dunkelheit flüchtete, gab die Angeklagte\nnoch zwei Schüsse ab. Die Kammer konnte nicht feststellen,\nin welche Richtung sie schoß. Sodann legte die Angeklagte\ndas Gewehr in den Fußraum der Beifahrerseite und fuhr langsam zur Landstraße zurück. Ihr Ehemann hatte sich versteckt\nund abgewartet, bis sie davongefahren war. Dann wurde er von\nvorbeifahrenden Zeugen in eine Klinik gebracht und durch ei-\n\nne Notoperation gerettet.\n\nNach dem Verlassen des Tatortes rief die Angeklagte den\nMitangeklagten an, teilte ihm mit, daß sie auf ihren Ehemann\ngeschossen habe und bat ihn, ihr dabei zu helfen, ihn zu suchen. Die Angeklagte holte den Mitangeklagten ab und fuhr\nzum Tatort zurück. Während der Mitangeklagte das Waldstück\nabsuchte, fuhr die Angeklagte, das Gewehr immer noch im Fußraum der Beifahrerseite, langsam die Umgebung ab. Als ihr\nein Polizeifahrzeug entgegenkam, beschleunigte die Angeklagte so stark, daß es ihr gelang, das sie verfolgende Polizeifahrzeug abzuhängen. Anschließend fuhren die Beamten zu dem\n\nWanderparkplatz zurück und trafen dort auf den Mitangeklag-\n\n“)\n\nten, der angab, spazierenzugehen. In der Zwischenzeit hatte\ndie Angeklagte die Winchesterbüchse, in der sich noch drei\nSchuß Munition befanden, in einem Straßengraben abgelegt.\n\n2. Daß sich die Strafkammer bei diesem Sachverhalt in\nden Urteilsgründen nicht ausdrücklich mit der Möglichkeit\neines strafbefreienden Rücktritts von dem versuchten Heimtückemord auseinandergesetzt hat, ist revisionsrechtlich\nnicht zu beanstanden, auch wenn sich eine solche Erörterung\nempfohlen hätte. Sie wäre nur dann aus sachlich rechtlichen\nGründen geboten gewesen - und ihr Unterlassen würde einen\nRechtsfehler darstellen, der insoweit zur Aufhebung des Urteils nötigen würde -, wenn eine solche die Angeklagte begünstigende Möglichkeit nach dem festgestellten Sachverhalt\nnahegelegen hätte. Das ist hier nicht der Fall. Offensichtlich ist, daß die Angeklagte von einem beendeten Mordversuch\nnicht strafbefreiend zurückgetreten ist; denn sie hat keinen\nVersuch unternommen, ihren schwer verletzten Ehemann rechtzeitig ärztlicher Hilfe zuzuführen. Aber auch die Möglichkeit, daß die Angeklagte von einem unbeendeten Versuch\nstrafbefreiend zurückgetreten ist, liegt nach den getroffenen Feststellungen fern. Anhaltspunkte dafür, daß die Angeklagte angenommen haben könnte, ihr Ehemann, der nach dem\nSchuß seitlich nach hinten fiel, sei nicht getroffen oder\ndurch den aus nächster Nähe gezielt auf den Oberkörper abgegebenen Schuß nur leicht verletzt worden, gibt es nicht.\nAuch das Verhalten der Angeklagten nach der Tat, insbesondere die Suche nach dem Tatopfer im Wald, macht nur Sinn, wenn\ndie Angeklagte dessen schwere Verletzung für möglich hielt.\nDen Erfolgseintritt für möglich hält der Täter, der die tatsächlichen Umstände erkennt, die diesen Erfolgseintritt nach\n\n59\n\nder Lebenserfahrung nahelegen (vgl. BGHSt 33, 295, 300; 35,\n90, 93); er braucht weder die Gewißheit des Erfolgseintritts\nzu haben, noch muß er den Erfolgseintritt jetzt noch wollen\noder billigen. Der Bundesgerichtshof hat in einer Reihe von\nEntscheidungen hierzu ausgeführt, daß bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren Wirkung der\nTäter wahrgenommen hat, es auf der Hand liege, daß er die\nlebensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt (vgl. BGHSt 39, 221, 231 - Großer Se-\n\nnat -).\n\n3. Rechtsfehler im Rahmen der Strafzumessung deckt die\nRevision ebenfalls nicht auf. Eines Eingehens bedarf es nur\nauf die Rüge, das Schwurgericht hätte dem Umstand, daß sich\ndie Eheleute wieder versöhnt haben, ein wesentlich stärkeres\nGewicht beimessen müssen. Indes ist nicht zu beanstanden,\ndaß das Landgericht der nachträglichen Versöhnung keine wesentlich mildernde Bedeutung zuerkannt hat. Es hat insoweit\n\nausdrücklich das Bemühen der Angeklagten, einen Ausgleich\n\nmit dem Verletzten zu erzielen, positiv berücksichtigt, als\ndarin Reue und Bedauern über die Tat zum Ausdruck kamen. Ein\nSachverständigengutachten zum \"Umfang des psychologischen\nSchadens\" bei dem Opfer einzuholen brauchte sich das Gericht\n\nnicht gedrängt zu sehen.\n\nKutzer zschockelt Blauth\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-23/3-str-72-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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