{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-04-23_3_StR_16_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-04-23","aktenzeichen":"3 StR 16/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 16/97\n\nvom\n\n23. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Horst O0 GEREEEEEED aus IB, dort geboren am\nGEHEN 19:9,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nSı\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. April 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\npfister\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GEM in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht mpei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte iD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDS\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Leipzig vom 21. Oktober 1996\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\nvon Schutzbefohlenen in zehn Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die\nSachrüge gestützten Revision. Sie ist unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die festgesetzten Einzelstrafen richtet.\n\nAuch die Gesamtfreiheitsstrafe hat Bestand. Die ihr zugrundeliegenden Einzelsträfen sind dem Normalstrafrahmen des\n§ 176 Abs. 1 StGB (sechs Monate, fünfmal zehn Monate Freiheitsstrafe) und dem Strafrahmen für besonders schwere Fälle\ndes § 176 Abs. 3 StGB (vier Freiheitsstrafen von je einem\nJahr und neun Monaten) entnommen. In den zuletzt genannten\nFälle n hatte der - bereits vor längerer Zeit zweimal einschlägig und auch sonst vielfach bestrafte - Angeklagte mit\nder zu den Tatzeiten höchstens elf Jahre alten Tocher seiner\n\nLebensgefährtin den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum\nSamenerguß und einmal den Oralverkehr mit Samenerguß in den\nMund des Kindes ausgeführt. Die nach § 176 Abs. 1 StGB geahndeten Taten betrafen unter anderem das schmerzhafte Einführen einer Kerze, von Fingern und des Stils eines großen\nmetallenen Löffels in die Scheide des Kindes. Die abgeurteilten Mißbrauchshandlungen erstreckten sich über einen\nZeitraum von zwei Jahren und haben das Kind in seiner weiteren Entwicklung nachhaltig geschädigt. Die zur Ahndung dieses Geschehens gebildete Gesamtfreiheitsstrafe ist zwar\nhoch, aber nicht unvertretbar hoch, so daß sie als Ergebnis\nder nach § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB erforderlichen zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.\nAllerdings hat das Landgericht die Einsatzstrafe von einem\nJahr und neun Monten mehr als vervierfacht, ohne näher zu\nbegründen, warum es den Schuld- und Unrechtsgehalt der als\nbesonders schwere Fälle gewerteten Einzeltaten relativ niedrig, das Gesamtgewicht der Taten aber relativ hoch beurteilt\nhat. Der Angeklagte ist aber nicht dadurch beschwert, daß\ndas Landgericht Anzahl, Art und Intensität der festgestellten Mißbrauchshandlungen, den langen Zeitraum, während dessen das Kind unter dem Druck jederzeit möglicher Wiederholung des Mißbrauchs gelebt hat, sowie die weitreichenden\n\nFolgen der Straftaten für die Entwicklung des Kindes angemessen erst bei der Bildung der Gesamtstrafe, nicht aber,\nwie es rechtlich möglich gewesen wäre, schon durch die Fest-\n\nsetzung jedenfalls einer höheren Einsatzstrafe berücksich-\n\ntigt hat.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Pfister\n\n\\","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-23/3-str-16-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-23/3-str-16-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:22.293348+00:00"}}