{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-04-11_3_StR_576_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-04-11","aktenzeichen":"3 StR 576/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"nf\n‚zb\n\nZur Rechtsbeugung durch Richter der DDR bei Verhängung einer\nunvertretbar hohen Strafe im Fall des versuchten ungesetzli-\n\nchen Grenzübertritts.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\nBGHR: ja\n\nStGB 1975 § 336\n\nnf\n‚zb\n\nZur Rechtsbeugung durch Richter der DDR bei Verhängung einer\nunvertretbar hohen Strafe im Fall des versuchten ungesetzli-\n\nchen Grenzübertritts.\n\nBGH, Urteil vom 11. April 1997 - 3 StR 576/96 - LG Dresden\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 576/96\n\nvom\n\n11. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Hannelore K EB geborene MM _ Eitme 7\n\ngeboren am EEE :°*: in ei\n\n2. Uwe c EEE aus DEE, geboren am ERBEN : >31: in\na)\n\nwegen Rechtsbeugung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 9. April 1997 in der Sitzung vom 11. April\n\n1997, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nzschockelt,\nDr. Blauth,\nWinkler,\n\nPfister\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gg\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nBw\n\nAuf die Revision der Staatsanaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Dresden vom\n21. Juni 1996 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen:\ndie Angeklagte Kgggeis Richterin der DDR von dem Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung durch Verurteilung von Hans-Jürgen WB wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei\nMonaten und den Angeklagten e RE Sitzungsvertreter\nder Staatsanwaltschaft von dem Vorwurf der Beihilfe zur\nRechtsbeugung durch Beanträgung einer Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren und acht Monaten. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nI.\n\nDie Angeklagte KB war nach fünfjährigem Studium\nder Rechtswissenschaften 1967 zuerst juristische Mitarbeiterin beim Bezirksgericht EB. 1968 wurde sie mit Erreichen des erforderlichen Alters von 25 Jahren beim\nKreisgericht DEE zur Richterin gewählt. 1972 wurde\nsie an diesem Gericht stellvertretende Direktorin. Von\n1978 bis zu ihrem Ausscheiden aus der Justiz im Juni 1991\nwar sie in einem Familiensenat beim Bezirksgericht DEE\neingesetzt. Heute ist sie als Rechtsanwältin tätig.\n\nDer Angeklagte Ch wurde 1963 im Alter von\n\n32 Jahren zum Staatsanwalt berufen. In der Folgezeit war\ner unter begleitender Absolvierung eines fünfjährigen\nFernstudiums an der Humboldt-Universität als Staatsanwalt\nin verschiedenen Arbeitsbereichen tätig. Nach seiner Übernahme in den höheren Justizdienst im Jahr 1991 arbeitete\ner bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im November\n1995 in der Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts entschloß\nsich Hans-Jürgen in Jahr 1968, die DDR auf \"ungesetzlichem Wege\" zu verlassen, nachdem er keine Möglichkeit für sich gesehen hatte, eine Ausreiseerlaubnis zu erlangen. Er veranlaßte seine in der Bundesrepublik lebende\nMutter, ihm 1969 bei einem Besuch in der DDR einen Reisepaß der Bundesrepublik mit seinem Paßbild und den Personalien seines Bruders mitzubringen, nahm dann aber von dem\nFluchtvorhaben vorerst Abstand. 1973 wollte er erneut die\n\n“>\n5\n\nDDR verlassen. Er reiste im offiziellen Grenzverkehr in\ndie CSSR. Auf seine Bitte hin überbrachte ihm seine Mutter\nden Reisepaß nach Prag, wo er sodann in diesen ein Einreisevisum eindruckte und sich mit dem so verfälschten Reisepaß und mit von der Mutter zur Verfügung gestelltem Geld\nund Kleidung westlicher Herkunft in einen Zug Richtung\nÖsterreich setzte, um sich dort den Behörden stellen und\nin die Bundesrepublik ausreisen zu können. Hans-Jürgen\nWeg wurde jedoch vor Erreichen der tschechoslowakischösterreichischen Grenze bei einer Kontrolle im Zug am\n\n20. August 1973 festgenommen und am 18. Oktober 1973 den\nBehörden der DDR überstellt. Am 17. Dezember 1973 erhob\nder gesondert Verfolgte R@WWAnklage gegen Hans-Jürgen\nWERD wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts in\nder Form der versuchten Nichtrückkehr in die DDR und wegen\nUrkundenfälschung und vermerkte zu den Handakten einen\nStrafvorschlag von drei Jahren und acht Monaten. Am\n\n14. Januar 1974 beantragte der Angeklagte CE in der\nHauptverhandlung vor dem Kreisgericht DEEP Ost gegen\nHans-Jürgen Weine Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nacht Monaten. Das Gericht verhängte unter dem Vorsitz der\nAngeklagten I] am selben Tag wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall gemäß § 213\nAbs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB-DDR sowie wegen Urkundenfälschung gemäß § 240 Abs. 1 StGB-DDR eine Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren und zwei Monaten. Als Motiv des Betroffenen für dessen Straftat stellte die Angeklagte FED\nden schriftlichen Urteilsgründen fest, daß dieser seit\n1968 an der Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zweifele und sich nicht bemühe, mit Hilfe der Gesellschaft die bei ihm entstandenen Probleme zu klären. Hinzu\n\nkomme, daß er seine persönlichen Dinge überbewerte und aus\negoistischen Beweggründen \"unseren sozialistischen Staat\nverraten\" habe (UA S. 23). Hans-Jürgen WEB pefana sich\nin dieser Sache vom 20. August 1973 bis zu seiner vorzeitigen Entlassung zur Bewährung im Zusammenhang mit seinem\n\"Freikauf\" durch die Bundesrepublik am 9. Oktober 1974 im\n\nFreiheitsentzug.\n\nDas Landgericht hat den objektiven Tatbestand der\nRechtsbeugung verneint und dabei insbesondere ausgeführt,\ndaß die verhängte Freiheitsstrafe weder nach ihrer Höhe,\nnoch aufgrund der konkreten Strafzumessungserwägungen grob\nmenschenrechtsverletzend gewesen sei. Es hat dazu die Urteile aus sechs Verfahren aus dem Bezirk DB im Zeitraum 1973 und 1974 vergleichend herangezogen sowie eine\nstatistische Betrachtung \"aller relevanten Verfahren und\nUrteile in der Stadt und Kreisen des Bezirks DEE der\nJahre 1973 und 1974 wegen ungesetzlichen Grenzübertritts\n(allein oder ggf. zusammen mit weiteren Tatbeständen) vorgenommen\" (UA S. 36). Hilfsweise hat die Kammer den Freispruch damit begründet, daß den Angeklagten der nach § 244\nStGB-DDR erforderliche direkte Vorsatz (\"Wissentlichkeit\")\n\nnicht nachgewiesen werden könne.\n\nII.\n\nDas Urteil ist auf die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Revision hin aufzuheben, weil das Landgericht den Tatbestand der Rechtsbeugung mit fehlerhafter\n\nBegründung verneint hat.\n\nÄ\n\n1. Im Ausgangspunkt entspricht die angefochtene\nEntscheidung allerdings den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für die Beurteilung der Tätigkeit von Richtern\nund Staatsanwälten der DDR insbesondere im Zusammenhang\nmit der Anwendung \"politischen Strafrechts\" entwickelt hat\n(vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169; 40, 272; 41, 157; 41, 247;\nBGH DtZ 1996, 92; BGH, Urteile vom 22. Oktober 1996\n- 5 StR 140/96 - und 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95). Danach ist wegen der bestehenden Unrechtskontinuität die\nVerfolgung von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen\nRechtsbeugung auch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik möglich und weder durch Verjährung gehindert noch\nvon Amnestien der DDR erfaßt. Gegenüber § 336 StGB erweist\nsich der zur Tatzeit geltende § 244 StGB-DDR wegen der höheren Anforderungen im subjektiven Bereich als das nach\nArt. 315 Abs. 1 Satz 1 EGStGB, § 2 Abs. 3 StGB anzuwendende mildere Recht. Die Strafverfolgung muß wegen des auch\nden Richtern und Staatsanwälten der DDR unter Berücksichtigung von Art. 103 Abs. 2 GG zuzubilligenden Vertrauensschutzes auf extreme Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Nur\nbei einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung kommt auch eine\nVerurteilung wegen Freiheitsberaubung in Betracht (BGHSt\n40, 125, 136).\n\n2. Das Landgericht hat sich auch zutreffend an den\nFallgruppen orientiert, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsbeugung in der DDR entwickelt\nworden sind. Danach ist eine Entscheidung unter Anwendung\n\nvon Gesetzen der DDR nur dann gesetzwidrig im Sinne von\n\n§ 244 StGB-DDR, wenn diese in offensichtlich schwerwiegender Weise gegen Menschenrechte verstößt. Die Ausreisegesetzgebung und insbesondere die Verwaltungspraxis der DDR\nauf diesem Gebiet entsprachen zwar nicht dem Geist der\nauch in der DDR anerkannten völkerrechtlichen Abkommen\nüber die Ausreisefreiheit (Art. 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, Art. 12\nIPbürgR). Eine offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung ist in ihnen indes noch nicht zu erblicken. Dies\ngilt auch für die Pönalisierung von Bemühungen, die DDR\nunter Umgehung dieser Gesetze und Verwaltungspraxis zu\nverlassen (zur öffentlichen Kritik an der Ausreisegesetzgebung und ihrer Bestrafung nach § 214 StGB-DDR vgl. BGHSt\n40, 272, 278). Eine Beugung des Rechts ergibt sich daher\nnicht schon daraus, daß Vorbereitung, Versuch und Vollendung des ungesetzlichen Grenzübertritts nach § 213 StGB-DDR strafrechtlich geahndet wurden (vgl. BGHSt 40, 125,\n136; 41, 247, 259; BGH NStz 1995, 288; BGH DtZ 1996, 92,\n93; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95). Die\nweitgehende Einstufung der Verurteilungen nach § 213 StGB-DDR als politische Verfolgung und damit als mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen\nOrdnung unvereinbare Entscheidungen durch § 1 Abs. 1 Nr. 1\nBuchstabe e StrRehaG ändert daran nichts; denn diese Bemühungen um Rehabilitierung Betroffener stehen nicht unter\ndem Vorbehalt von Art. 103 Abs. 2 GG. Eine überdehnende\nAnwendung von § 213 StGB-DDR und von § 240 StGB-DDR (vgl.\nBGHSt 41, 247, 254) hat durch die Angeklagten nicht statt-\n\ngefunden.\n\nDa\nA?\n\n3. a) Unzutreffend und die Feststellungen nicht\nausschöpfend hat das Landgericht aber die Fallgestaltung\nder Rechtsbeugung durch das Verhängen unvertretbar hoher\nStrafen gewürdigt. Dies kommt nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs in Betracht, wenn die verhängte Strafe\nin einem unerträglichen Mißverhältnis zu der abgeurteilten\nHandlung gestanden hat, so daß die Strafe, auch im Widerspruch zu Vorschriften des DDR-Strafrechts (Art. 4, § 61\nAbs. 2 StGB-DDR), als grob ungerecht und schwerer Verstoß\ngegen die Menschenrechte erscheinen muß (BGHSt 40, 272,\n283; 41, 247, 254). Die Anforderungen an die Annahme einer\nRechtsbeugung durch überhöhte Strafen sind grundsätzlich\nanders und strenger als die Voraussetzungen, von denen\nnach geltendem Recht das Eingreifen des Revisionsgerichts\nin die tatrichterliche Strafzumessung im Falle überhöhter\nStrafen abhängt. Sie sind auch strenger als die Voraussetzungen, unter denen Strafen bei der Überprüfung von\nRechtsanwaltszulassungen und Notarbestellungen als im Sinne von § 6 RNPG gegen die Grundsätze der Menschlichkeit\nund der Rechtsstaatlichkeit verstoßend anzusehen sind\n(vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1996 - Not2 42/94). Die\nAnforderungen werden regelmäßig nur in den Fällen erfüllt\nsein, in denen sich die Bemessung der Strafe von dem auch\nin der DDR geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl.\n§ 61 Abs. 2 Satz 1 StGB-DDR, Art. 30 Abs. 2 Satz 2 Verfassung-DDR) so deutlich entfernt, daß die Bestrafung in einer sich selbst einem politisch indoktrinierten Richter\naufdrängenden Weise als Willkür und damit für das Gerechtigkeitsempfinden unerträglich erscheint (BGH Dt2 1996,\n92, 93). Ein solcher Fall liegt hier vor.\n\n- 10 -\n\nb) Bei der Beurteilung kommt es auf das Gewicht der\nim Einzelfall abgeurteilten Verfehlung an, so daß es, abgesehen von den Fällen einer selbst die Strafzumessungspraxis der DDR exzessiv übersteigenden Strafe, für den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung ohne entscheidende\nBedeutung ist, ob etwa andere Gerichte der DDR in vergleichbaren Fällen ähnlich hohe Strafen verhängt haben\n(BGHSt 40, 272, 283; BGH NStZ-RR 1996, 201, 202; vgl. zum\nParallelproblem der Tatbestandsüberdehnung BGH DtZ 1996,\n92, 93). Bei der Beurteilung, ob die Strafe gemessen an\ndem zugrundeliegenden Sachverhalt eine offensichtliche\nschwere Menschenrechtsverletzung darstellt, ist neben der\nDauer der erkannten Strafe auch die Härte des Strafvollzugs der DDR zu berücksichtigen, der gerade politische\nHäftlinge ausgesetzt waren (vgl. BGHSt 3, 110, 119; 10,\n294, 300 £; 38, 71, 73; BGH, Beschluß vom 15. September\n1995 - 5 StR 642/94, insoweit in BGH NStZ-RR 1996, 201\nnicht abgedruckt). Hingegen kommt dem Umstand, daß ein\nVerurteilter aufgrund eines \"Freikaufs\" durch die Bundesrepublik seine Strafe nicht vollständig verbüßen mußte,\nkeine entscheidende Bedeutung zu. Ob ein Angeklagter später \"freigekauft\" werden würde, konnte bei Erlaß des Urteils nicht feststehen (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9).\nVielmehr ist von der erkannten Strafe auszugehen.\n\nc) Dies gilt auch für die Beurteilung von Strafen\nin Verfahren wegen versuchter oder vorbereiteter Republikflucht. Der Bundesgerichtshof hat bestimmte Strafen wegen\nsolcher Taten bislang noch nicht als Beugung des Rechts\nbeanstandet: Er hat offengelassen, wann eine Freiheitsentziehung wegen Vorbereitung der Republikflucht eine schwere\n\n- 11 -\n\nund offensichtliche Menschenrechtsverletzung ist, und ausgesprochen, eine \"spürbare Freiheitsentziehung\" reiche\nhierfür jedenfalls nicht (BGH NSt2 1995, 288, 289). Er hat\neine im Jahr ' 1986 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund drei Monaten für einen versuchten ungesetzlichen\nGrenzübertritt als nicht offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung beurteilt (BGH, Urteil vom 15. September\n1995 - 5 StR 68/95, insoweit in BGHR StGB § 336 DDR-Recht\n9 nicht abgedruckt). Hatten die Verurteilten im Zusammenhang mit Fluchtversuchen Verbindungen mit westlichen Stellen aufgenommen, was aus der Sicht der DDR als Zusammenärbeit mit dem Feind gewertet wurde, oder ging es um die\nTeilnahme des Verurteilten an organisierter Fluchthilfe,\nso hat der Bundesgerichtshof auch wesentlich höhere Strafen als nicht menschenrechtswidrig angesehen. So hat er in\neiner im Jahre 1984 verhängten Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten wegen eines Fluchtversuchs mit\neinem in der Botschaft der Bundesrepublik in Prag ausgestellten Paß angesichts des bestimmenden Strafrahmens des\n§ 100 StGB-DDR (landesverräterische Agententätigkeit) mit\neiner Höchststrafe von 10 Jahren sowie in einer im Jahre\n1986 verhängten Freiheitsstrafe von neun Jahren wegen\nstaatsfeindlichen Menschenhandels und Beihilfe zur Vorbereitung des ungesetzlichen “Grenzübertritts durch Teilnahme\ndes Verurteilten an organisierter Fluchthilfe für mehrere\nBürger der DDR zum eigenen wirtschaftlichen Interesse noch\nkeine Rechtsbeugung zu sehen vermocht (BGH, Urteil vom\n\n15. September 1995 - 5 StR 642/94, insoweit in BGHR StGB\n§ 336 DDR-Recht 11, NStZ-RR 1996, 201 und StV 1996, 297\nnicht abgedruckt). In einer weiteren Entscheidung (BGHSt\n41, 247, 265) hat der Bundesgerichtshof in einer Verurtei-\n\n- 12 -\n\nlung aus dem Jahr 1976 zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten wegen vorbereiteten und versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts angesichts der Mehrzahl\nder (insgesamt fünf) Fluchtversuche ebenfalls noch keine\nRechtsbeugung angenommen, jedoch erwogen, daß Freiheitsstrafen in dieser Höhe ohne Erschwernisgründe häufig bereits als unerträglicher Willkürakt angesehen werden müßten. Der erkennende Senat hat eine im Jahre 1980 verhängte\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten wegen\nstaatsfeindlicher Hetze in Tateinheit mit ungesetzlicher\nVerbindungsaufnahme und wegen versuchten und vorbereiteten\nungesetzlichen Grenzübertritts als nicht das Recht beugend\nangesehen, da den langandauernden, vielfältigen Maßnahmen\nder Fluchtvorbereitung ein erhebliches Gewicht beigemessen\nwerden konnte (BGH, Urteil vom 15. November 1995 - 3 StR\n527/94, insoweit in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 12-17, NStZ\n1996, 386 und DtZ 1996, 92 nicht abgedruckt). Zuletzt hat\nes der Bundesgerichtshof als fraglich angesehen, ob die um\ndie Jahreswende 1962/1963 erfolgte Verhängung von Freiheitsstrafen zwischen neun Monaten Gefängnis und drei Jahren und zwei Monaten Zuchthaus für Fluchtpläne einer Gruppe junger Leute unter Anwendung von § 17 des Gesetzes zur\nErgänzung des Strafgesetzbuchs - Strafrechtsergänzungsgesetz - (StEG-DDR) vom 11. Dezember 1957 (staatsgefährdender Gewaltakt) bereits ein unerträgliches Mißverhältnis\ndarstellte (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 5 StR\n695/95).\n\nNach allem hat der Bundesgerichtshof auch bei Verurteilungen nach § 213 StGB-DDR immer den Einzelfall danach beurteilt, ob der \"Unrechtsgehalt der Tat\" aus Sicht\n\n- 13 -\n\nder DDR-Justiz die verhängte Strafe zumindest annähernd\nplausibel machen konnte. Eine für alle Fälle der Bestrafung wegen Republikflucht geltende Grenze, bei deren Überschreitung jeweils Rechtsbeugung vorliegen würde, 1äßt\nsich nicht ziehen. Die Erwägung in BGHSt 41, 247, 265,\nRechtsbeugung könne bei Freiheitsstrafen von zweieinhalb\nJahren und höher gegeben sein, bezieht sich ausdrücklich\nauf Fluchtvorhaben ohne besondere Erschwernisgründe (also\nauf Fälle der Republikflucht ohne Gefährdung von Leib oder\nLeben Dritter, ohne Zerstörung von Sachwerten, ohne Kontaktaufnahme mit kommerziellen Fluchthelfern u.ä.).\n\nd) Das Landgericht hat bei seiner Beurteilung, eine\nRechtsbeugung liege schon objektiv nicht vor, u.a. auf\neinzelne andere zeitnahe Urteile und auf eine statistische\nAuswertung einer Vielzahl von Entscheidungen des Gerichtsbezirks zurückgegriffen. Unabhängig von dem Umstand, daß\nauch eine etwa durch die SED oder Staatsorgane der DDR gesteuerte exzessive Gerichtspraxis einer Rechtsbeugung\nnicht entgegenstehen würde, setzt sich das Landgericht mit\ndem Ergebnis seiner statistischen Erhebungen nicht auseinander. Aus ihnen folgt, daß im Jahr 1973 knapp 82 % und im\nJahr 1974 über 78,5 % der Urteile im Bezirk DGEEB jeweils milder ausgefallen waren als die Entscheidung gegen\nHans-Jürgen ww: daß sich dieses Urteil also schon nach\nMaßstäben der DDR-Justiz im oberen Bereich bewegte. Hinzu\nkommt, daß der Statistik die vielen denkbaren Straferschwerungsgründe nicht zu entnehmen sind, Hans-Jürgen W\n& aber nur wegen versuchter Nichtrückkehr aus der CSSR\nunter Zuhilfenahme eines verfälschten Passes verurteilt\n\nwurde.\n\nSEI\n\n- 14 -\n\n4. Die Kammer hat darüber hinaus eine Reihe weiterer Umstände nicht bedacht, die für die Beurteilung der\nStrafe gegen Hans-Jürgen WB als unvertretbar hoch von\nBedeutung sind.\n\na) Die Angeklagte KEEP hat in den schriftlichen\nUrteilsgründen ausdrücklich als Motiv von Hans-Jürgen We\n@&B Hervorgenoben ‚ daß er an der \"Richtigkeit der Politik\nvon Partei und Regierung zweifelte\" (UA S. 23). Dies läßt\nes nicht fernliegend erscheinen, daß mit der Bestrafung\ndie Ausschaltung eines politischen Gegners beabsichtigt\n\nwar.\n\nb) Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht der DDR\n(StGB-DDR vom 12. Januar 1968, GBl. der DDR Teil IS. 1)\nwar der ungesetzliche Grenzübertritt mit Freiheitsstrafe\nbis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung,\nmit Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bedroht (§ 213\nAbs. 1 StGB-DDR). Nur schwere Fälle waren nach § 213\nAbs. 2 StGB-DDR mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Die hier für den Versuch einer Flucht unter Mißbrauch eines Ausweises verhängte Strafe liegt damit im\noberen Bereich des Strafrahmens, den das Gesetz für vollendete Republikflucht unter erheblich erschwerenden Bedingungen (z.B. Beschädigung von Grenzsicherungsanlagen, Mitführen von Waffen, Anwendung gefährlicher Mittel, vgl.\n§ 213 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR) zur Verfügung gestellt hat.\n\nc) Zur Strafzumessung enthält das Urteil im wesentlichen nur den Hinweis, Hans-Jürgen wg Habe \"das Ver-\n\n- 15 -\n\ntrauen der sozialistischen Gesellschaft grob mißbraucht\nund bei der Durchführung seines Vorhabens mit Überlegung\nund Intensität\" gehandelt. Die vom Gesetz geforderte Würdigung auch der zugunsten des Täters sprechenden Umstände\n(vgl. § 6l Abs. 2 StGB-DDR) enthält das Urteil ebensowenig\nwie eine Auseinandersetzung mit der Möglichkeit außergewöhnlicher Strafmilderung beim Versuch (§ 21 Abs. 4 Satz 3\ni.V.m. § 62 Abs. 1 StGB-DDR).\n\nd) Aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden der\nDDR sind durch das Verhalten des Verurteilten über den\nVersuch, das Land unerlaubt zu verlassen, hinausgehende\nBelange nicht berührt. Anders als bei Fluchtvorhaben z.B.\nunter Gefährdung anderer Personen, unter Zerstörung von\n\nSachen, unter Einschaltung von Fluchthelfersorganisationen\n\noder unter Information staatlicher Stellen der Bundesrepublik weist das Verhalten von Hans-Jürgen WW keinen gewichtigen Erschwernisgrund auf. Wenn sich ein zur Flucht\nEntschlossener nicht dem Risiko aussetzen wollte, bei offenem Wechsel über die Grenze der DDR erschossen zu werden, wenn er sich nicht auf eine gewalttätige Auseinandersetzung mit Grenzkontrollen einlassen wollte, wenn er\nnicht über Kontakte zu Fluchthelfern verfügte, dann war\ndie Benutzung eines verfälschten Passes notwendiges Mittel\nzu einer Flucht.”Nür im Wege der Täuschung wollte Hans-Jürgen WB dessen Ehefrau sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland befand, seinem Ausreisewunsch Geltung\nverschaffen. Damit waren der DDR bei der Anwendung des\ndieses Verhalten mit Strafe bedrohenden Rechts jedenfalls\nauf der Rechtsfolgenseite engere Grenzen gesetzt, als dies\nschwereren Fallgestaltungen der Fall sein mag (vgl. zum\n\nuf\n\n7\n\n- 16 -\n\nStrafmaß bei Meinungsäußerungsdelikten BGHR StGB § 336\nDDR-Recht 11).\n\ne) Sonstige Gesichtspunkte, die ein erhöhtes Strafbedürfnis auch aus der Sicht der DDR-Justiz gerechtfertigt\nhätten, lagen nicht vor. Dies gilt entgegen den Erwägungen\nder Kammer wegen § 21 Abs. 5 StGB-DDR (Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei freiwilligem Rücktritt vom Versuch) auch bezüglich des Umstands,\ndaß Hans-Jürgen WegD bereits Jahre vorher Bemühungen un-\n\nternommen hatte, die DDR zu verlassen.\n\nDanach liegt in der Verurteilung des 37jährigen zuvor unbestraften und in den Arbeitsprozeß ohne Beanstandungen eingegliederten Hans-Jürgen Wg8 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten allein für\nden Ungehorsam gegenüber der Ausreisegesetzgebung eine offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung. Gleiches\ngilt erst recht für die Teilnahmehandlung des Angeklagten\ncaurch Beantragung einer um weitere sechs Monate hö-\n\nheren Freiheitsstrafe.\n\n5. Der Fehler bei der Beurteilung des objektiven\nTatbestandes der Rechtsbeugung wirkt sich auch auf die vom\nLandgericht hilfsweise gegebene Begründung, die Angeklagten hätten ohne direkten Vorsatz gehandelt, aus. Den Umstand, daß eine Entscheidung der Angeklagten Kauf\nProtest der Staatsanwaltschaft teilweise aufgehoben worden\nwar (UA S. 38 und S. 43), hat das Landgericht unvollständig gewürdigt: Dort sind die für die \"Haupttäter\" verhängten Strafen von zwei Jahren und sechs Monaten sowie von\n\nu‘\n\n- 17 -\n\nzwei Jahren und zwei Monaten im Protestverfahren offensichtlich gerade nicht beanstandet worden. Da sich die\nStrafe gegen Hans-Jürgen Weg objektiv als eine offensichtlich schwere Menschenrechtsverletzung erweist, mag\nein wissentliches Handeln der Angeklagten, bei denen es\nsich um ausgebildete und erfahrene Juristen gehandelt hatte, nicht fernliegen (vgl. BGHR StGB § 336 Vorsatz 3).\nDies zu beurteilen, ist Sache des Tatrichters. Wenn er\nsich hierbei wiederum sachverständiger Hilfe bedienen\nsollte, kann es sich empfehlen, einen unabhängigen Sachverständigen und nicht - wie im Ausgangsverfahren geschehen - ausschließlich einen für die damals herrschende\nIdeologie maßgeblichen Strafrechtskommentator heranzuzie-\n\nhen.\n\nKutzer Zschockelt Blauth\nRiBGH Winkler kann wegen Urlaubs Pfister\nnicht unterschreiben.\nKutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-11/3-str-576-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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