{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-04-09_3_StR_612_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-04-09","aktenzeichen":"3 StR 612/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR_612/96\n\nvom\n\n9. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSteffen Nu aus FEED, geboren am\nGE 1965 in von,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 9. April 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nPfister\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. Baus I]\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Leipzig vom 13. August 1996\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags und wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die auf die Verletzung\nmateriellen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen stieg am 6. Juli 1995 aus\nnicht näher geklärten Umständen der 10jährige Jens Ki\nzu dem ihm nur flüchtig bekannten Angeklagten ins Auto. während der Fahrt - gegen 22.00 Uhr - fragte er den Angeklagten, ob dieser seinem - des Angeklagten - Bruder Geld gestohlen habe. Darüber geriet der Angeklagte derart in Verärgerung, daß er den Entschluß faßte, das Kind zur Rechenschaft zu ziehen, um von ihm zu erfahren, wer dieses Gerücht\nverbreite. Er hielt an und zog das sich heftig wehrende\nKind, wodurch der Angeklagte in noch mehr Wut geriet, aus\ndem Auto, nun in der Absicht, es zu züchtigen und ihm\nSchmerzen zuzufügen. Dabei schlug der Angeklagte mit dem\nHandrücken dem Kind ins Gesicht. Um ihm weitere Schmerzen\nund erhebliche Verletzungen beizubringen, schlug er sodann\n\nmindestens achtmal auf den Kopf und den Körper des Jens ein.\nDabei stieß das Kind rückwärts mit dem Kopf gegen den mittleren Türholm. Der Angeklagte schlug solange auf sein wehrloses Opfer ein, bis es bewußtlos zusammenbrach. Die Gewalteinwirkung des Angeklagten führte bei dem 10jährigen Tatopfer unter anderem zu einer sechs Zentimeter langen glattrandigen Kopfschwartenzusammenhangstrennung über dem rechten\nSchädelbein bei Erkennbarkeit des freiliegenden Schädeldachknochens, zu einer weiteren kleineren Kopfschwartenzusammenhangstrennung, zu weiteren erheblichen Verletzungen an Stirn\nund Schläfe, sowie zu äußeren und inneren Verletzungen unter\nanderem an der Bauchspeicheldrüse, der Leber und der Lunge.\nDie dem Kind zugefügten massiven Verletzungen hätten mit Sicherheit ohne baldige ärztliche Behandlung zum Tode geführt.\nAuch wenn der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt den Tod des\nJens KO röslicherweise nicht wollte, hatte er erkannt,\ndaß er aufgrund der harten, zahlreichen mit erheblichem\nKraftaufwand geführten Hand- und Faustschläge massive Verletzungen an dem schmächtigen Kind verursachte und ihn dadurch in die Gefahr des Todes brachte. Diesen nahm er billigend in Kauf. Aufgrund eines Zusammenwirkens von organisch\nbegründbarer Hirnschädigung, einer tiefgreifenden Persönlichkeitsproblematik, alkoholischer Beeinflussung und affektiver Aufladung war der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht\nausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt.\n\nDer Angeklagte erkannte nun, daß der Junge bewußtlos\nwar und stark blutete. Daraus schloß er, daß das Kind\nschwerste, möglicherweise tödliche Verletzungen erlitten\nhatte. Er kontrollierte den Puls am Handgelenk und der Hals-\n\nschlagader sowie das Herzschlagen am Brustkorb und bemerkte,\ndaß Puls, Herzschlag und Atmung vorlagen. Er überlegte nun\nsein weiteres Vorgehen. Den Gedanken, das Kind in ein nahegelegenes Krankenhaus zu fahren, verwarf er ebenso wie den\nweiteren Gedanken, das Kind auf die Straße zu legen und einen Unfall vorzutäuschen, weil er befürchtete, im Falle des\nÜberlebens des Jungen als Täter benannt und strafrechtlicher\nVerfolgung ausgesetzt zu werden. Unentschlossen und ziellos\nfuhr der Angeklagte, der das Kind zunächst auf den Rücksitz,\ndann in eine Decke gehüllt in den Kofferraum gelegt hatte,\netwa 30 Minuten umher. Nach dem überqueren eines Flusses\nentschloß er sich, das Kind in den Fluß zu werfen und endgültig zu töten und damit seine vorausgegangene Straftat zu\nverdecken. Er holte Jens aus dem Kofferraum und warf den\nnoch immer bewußtlosen Jungen ohne weitere Überprüfung von\nPuls und Atmung ins Wasser. Dabei war er sich nicht sicher,\nob Jens in der Zwischenzeit verstorben war oder noch lebte.\nEr beabsichtigte aber, das Kind auf alle Fälle zu töten,\nfalls es noch leben sollte. Ihm war bewußt, daß Jens unter\ndiesen Umständen mit Sicherheit ertrinken würde. Sein Ziel\nwar es, den Tod unbedingt herbeizuführen. Unmittelbar nach\ndem Verbringen des Kindes in das Wasser ertrank es. Bei dieser Tat war der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit\nnicht mehr erheblich beeinträchtigt.\n\n2. Die Ausführungen der Strafkammer, der Angeklagte habe im ersten Tatkomplex zunächst mit Verletzungsabsicht,\ndann aber mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt,\nsind - entgegen der Auffassung von Revision und Generalbundesanwalt - nicht zu beanstanden. Der Tatrichter hat alle\ndafür wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände dar-\n\ngelegt und daraus den nachvollziehbaren Schluß gezogen, daß\nder Angeklagte trotz erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit den Tod des Kindes billigend in Kauf genommen hat. Dabei hat er auch die Umstände miteinbezogen, die dem Schluß\nauf einen bedingten Tötungsvorsatz aufgrund der äußerst gefährlichen Gewalthandlungen entgegenstehen könnten (vgl. Senatsentscheidung BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 27).\nAus der Intensität der von dem Angeklagten gegen Kopf und\nKörper des Kindes angewandten Gewalt hat das Landgericht\nrechtsfehlerfrei geschlossen, daß der Angeklagte mit der\nMöglichkeit tödlicher Verletzungen rechnete. Bei dem weiteren Schluß, daß er sich bewußt damit abgefunden und den Tod\nbilligend in Kauf genommen hat, hat es ersichtlich auch die\nPersönlichkeitsstruktur des Angeklagten und dessen psychische Verfassung zur Tatzeit in seine Beurteilung einbezogen\nund die revisionsrechtlich nachvollziehbare Überzeugung von\ndem Vorliegen auch des voluntativen Elements des bedingten\nVorsatzes gewonnen. Maßgebend hierfür waren Art und Weise\nder Tatbegehung sowie Anzahl und Schwere der Verletzungen,\ndie für sich genommen schon zum Tode geführt hätten.\n\n3. Nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des\nLandgerichts, daß bei dem zweiten Tatkomplex die Fähigkeit\ndes Angeklagten, einsichtsgemäß zu handeln, nicht mehr erheblich beeinträchtigt war. Der Zustand hoher situativer\npsychischer Einengung bei der ersten Tat, die hohe Impulsität des Tatgeschehens, das Fehlen einer Tatplanung und eines\nnachvollziehbaren Tatmotivs habe nun nicht mehr vorgelegen.\nRevisionsrechtlich nicht angreifbar stützt die auch insoweit\nsachverständig beratene Kammer ihre Überzeugung auf das Vorliegen zahlreicher Anhaltspunkte, die belegen, daß nach Ab-\n\nec\nER\n\nschluß der ersten Handlung die Fähigkeit des Angeklagten zum\nErfassen und Begreifen der Situation und zum Abwägen möglicher Konsequenzen wieder in vollem Umfang vorhanden war. So\nhat er unterschiedliche Handlungsalternativen erwogen und\nverworfen, er hat sein Opfer wegen Blutverschmierung des\nRücksitzes in eine Decke gewickelt und in den Kofferraum gelegt, er hat konsequente Überlegungen über die Art der Beseitigung des Tatopfers angestellt und entsprechend gehandelt, und ist vor der zweiten Tat 30 Minuten und danach ohne\nAuffälligkeiten ca. 100 Kilometer Auto gefahren.\n\n4. Schließlich vermag die Revision Fehler in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Einordnung der Tat,\ndie den Schuldspruch wegen Verdeckungsmordes in Frage stel-\n\nlen könnten, nicht aufzuzeigen.\n\na) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht seine Annahme\nbelegt, daß der Angeklagte nach Abschluß der ersten Tat bemerkt hat, daß das bewußtlose und stark blutende Opfer zu\ndiesem Zeitpunkt noch lebte. Es hat sich die Ausführungen\ndes Sachverständigen zu eigen gemacht, nach denen die von\ndem Angeklagten aufgezeigte und demonstrierte Kontrolle der\nLebensfunktionen nicht nur ordnungsgemäß sei, sondern auch\n- da die Lebensfunktionen 30 Minuten vor dem Eintritt des\nTodes durch Ertrinken erfolgten - deutlich zu ertasten gewesen seien. Der von der Strafkammer daraus gezogene Schluß,\ndaß der Angeklagte, der angegeben hat, daß er über Erfahrungen bei der Pulskontrolle verfüge und diese schon des Öfteren durchgeführt habe, und der zu diesem Zeitpunkt in seiner\n\nSteuerungsfähigkeit nicht mehr erheblich beeinträchtigt war\n(VA S. 29), auch erkannt hatte, daß Jens zu diesem Zeitpunkt\nnoch lebte, ist möglich und auch naheliegend.\n\nb) Zutreffend hat der Tatrichter den Angeklagten auch\nwegen Verdeckungsmordes verurteilt. Nach den Feststellungen\nwar sich der Angeklagte, als er das Kind ohne eine weitere\nÜberprüfung von Puls und Atmung in das Wasser warf, nicht\nsicher, ob es noch lebte oder schon tot war. Da er Jens auf\nalle Fälle töten wollte, beabsichtigte er - falls Jens noch\nleben sollte -, den Tod durch Ertrinken herbeizuführen. Dementsprechend handelte der Angeklagte mit dem bestimmten Willen, das Kind, falls es noch leben sollte, durch den Wurf in\ndas Wasser zu töten, und damit mit direktem Tötungsvorsatz.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-09/3-str-612-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-09/3-str-612-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:21.634935+00:00"}}