{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-04-09_3_StR_584_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-04-09","aktenzeichen":"3 StR 584/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 584/96\n\nvom\n\n9, April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRüdiger 1 ED zu: zum seboren ar MED\n1952 in Ep.\n\nwegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches\n\nBetätigungsverbot\n\nER\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 9. April 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nPfister\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EEE pe i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt REED :.: GEHEN\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte Em\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom 19. August 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot\n(s 20 Abs. 1 Nr. 4 i.Vum: § 18 Satz 2 VereinsG) aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Ihm wird in der Anklage zur\nLast gelegt, er habe als presserechtlich verantwortlicher\nRedakteur der Zeitschrift \"Kurdistan Rundbrief\" durch die\nMitwirkung an der Veröffentlichung einer vom Führer der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) stammenden \"Grußadresse Ög\nWEB an die I] Demonstration\" sowie einer wörtlich wiedergegebenen Erklärung der Nationalen Befreiungsfront Kurdistans (ERNK) \"zur politischen Lage in der Türkei und in der\nBRD\" im Kurdistan-Rundbrief vom 29. Juni 1995 gegen das die\nPKK/ERNK betreffende Betätigungsverbot des Bundesministers\ndes Innern vom 22. November 1993 verstoßen. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich zwar der Anklagevorwurf in tatsächlicher Hinsicht bestätigt. Nach Meinung des Landgerichts\n\nist eine nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG strafbare Zuwiderhandlung gegen das Betätigungsverbot jedoch gleichwohl nicht\ngegeben, weil die Veröffentlichung von der durch Artikel 5\nAbs. 1 GG gewährleisteten Pressefreiheit gedeckt sei.\n\nMit der gegen den Freispruch gerichteten Revision rügt\ndie Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das\nvom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begrün-\n\ndet.\n\nl. Strafverfolgungsverjährung ist nicht eingetreten.\nDabei kann dahingestellt bleiben, ob die eine Plakatklebeaktion betreffende Entscheidung des Senats in NJW 1996, 1905\nüber die Nichtanwendbarkeit der Regelungen über die kurze\nPresseverjährung auch für Fälle der vorliegenden Art gilt.\nSelbst bei Anwendung der Verjährungsvorschriften des nordrhein-westfälischen Pressegesetzes greift Verjährung nicht\nein, weil die sechs Monate betragende Verjährungsfrist bis\nzum Ruhen der Verjährung infolge des angefochtenen Urteils\njeweils rechtzeitig unterbrochen worden ist durch die Anordnung der Beschuldigtenvernehmung vom 4. August 1995, durch\ndie Anklageerhebung am 21. November 1995, durch die Eröffnung des Hauptverfahrens am 14. Mai 1996 und durch die Anberaumung der Hauptverhandlung am 4. Juni 1996. Daß anstelle\ndes gemäß § 120 Abs. 1 und 4 GVG zuständigen Oberlandesgerichts Düsseldorf das Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden\nhat, nimmt dem Eröffnungsbeschluß nicht die ihm nach § 78 c\nAbs. 1 Nr. 7 StGB zukommende Eignung zur Verjährungsunterbrechung. Prozessuale Fehlerhaftigkeit einer der in § 78 c\nAbs. 1 genannten Maßnahmen schließt die Unterbrechungswir-\n\nkung nicht aus, sofern die Mängel nicht so schwerwiegend\nsind, daß sie zur Unwirksamkeit führen (vgl. BGHSt 29, 351;\nJähnke in LK StGB 11. Aufl. § 78 c Rdn. 9; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 78 c Rdn. 3; Rudolphi in SK-StGB 6. Aufl. - Stand vom August 1996 - § 78 c Rdn. 9, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Zuständigkeitsmängel\nsind daher grundsätzlich unschädlich (vgl. die Rechtsprechungsnaciweise bei Jährke aaO Fußn. 9), weil sie regelmäßig\n- und so auch hier - nicht e\nzur Folge haben. Soweit in\ndesgerichte vereinzelt den\n\nweil zwischen der Anklage vom 10. November 1995 \\\\nd dem Eröffnungsbeschluß vom 14. Mai 1996 mehr als sechs \\\\onate liegen. Denn maßgebend nach § 78. c Abs. 1 Nr. 6 StGB \\\\st nicht\ndie Fertigung der Anklageschrift, sondern die Erhek\\\\ng der\nAnklage durch Einreichung der Anklageschrift bei Geı \\cht\n\n(S 170 Abs. 1 StPO), mithin ihr Eingang bei Gericht \\\nBGH StV 1993, 71, 72; Jähnke aaO Rdn. 30; Dreher/Trönh .e\nStGB 47. Aufl. $S 78 c Rdn. 16 m.Nachw.). § 78 c Abs. . StG\nist insoweit nicht anwendbar.\n\n2. Die dem Freispruch zugrundeliegenden Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie beruhen auf lückenhaften Feststellungen und lassen besorgen, daß das Landgericht bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang der\nfreien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit durch § 20\n\nAbs. 1 Nr. 4 VereinsG, eine Vorschrift der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, Grenzen gesetzt sind,\nzum Vorteil des Angeklagten wesentliche Gesichtspunkte außer\n\nacht gelassen hat.\n\na) Wie der Senat in der vergleichbaren Revisionssache\n3 StR 387/96 mit dem zum Abdruck in der amtlichen Sammlung\nbestimmten Urteil vom heutigen Tage dargelegt hat, bedürfen\ndie Grundsätze zur Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG\nauf ein die verbotene Vereinstätigkeit unterstützendes Verhalten eines außenstehenden Dritten (vgl. BGHSt 42, 30) im\nFall der Verbreitung von Presseerzeugnissen wegen der grundlegenden Bedeutung der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5\nAbs. 1 GG) näherer eingrenzender Bestimmung. Danach muß ein\nText, um dessen fördernde Wirkung für die verbotene Tätigkeit der Vereinigung es geht, objektiv geeignet sein, von\nden angesprochenen Adressaten als Werbung oder Unterstützung\nder Vereinstätigkeit aufgefaßt zu werden (vgl. BGHSt 33, 16,\n18 £f.). Ferner muß die Zielrichtung auf Unterstützung der\nverbotenen Vereinstätigkeit eindeutig erkennbar sein (BGH\naa0). Dafür reicht es nicht aus, wenn lediglich ohne Bezug\nauf die vom Verbot betroffene Vereinigung inhaltlich die\ngleichen Ziele wie von dieser vertreten werden. Im auch hier\ngegebenen Fall der Verbreitung fremder Texte muß hinzukommen, daß die Wiedergabe der die Vereinstätigkeit eindeutig\nunterstützenden (Dritt-)Aussagen vom angesprochenen Leserkreis als eine sich die unterstützende Tendenz zu eigen machende Meinungsäußerung der Publizierenden zu verstehen ist\n(vgl. BGHSt 36, 363, 371; v. Bubnoff in LK StGB 11. Aufl.\n§ 129 Rdn. 57). Maßgebend für die Beurteilung ist neben der\nAufmachung und Hervorhebung sowie etwaigen zustimmenden Er-\n\nläuterungen insbesondere auch der redaktionelle und journalistische Zusammenhang, in dem die Veröffentlichungen stehen. Dabei kommt es im Falle periodisch erscheinender Presseerzeugnisse entscheidend auf die einzelne Ausgabe (\"Tatausgabe\") an, in der der fremde Text veröffentlicht wird\n(BGHSt 36, 363, 371). Allerdings wird auch die sich aus der\nGesamtschau einer Vielzahl von Ausgaben ergebende und für\ndie Leser offensichtliche Tendenz der periodisch erscheinenden Druckschrift ergänzende Berücksichtigung finden müssen.\nBei unkommentierter Wiedergabe fremder unterstützender und\nwerbender Texte kann sich aus der Art der einseitig ausgerichteten Zusammenstellung der Beiträge und aus der dabei\noffenbar werdenden eindeutigen propagandistischen Zielrichtung ergeben, daß sich die Publizierenden die Sache der vom\nVerbot betroffenen Vereinigung zu eigen machen, indem sie\nsich mit der Veröffentlichung gleichsam als Sprachrohr in\nderen Dienst stellen. In einem solchen Fall kann es für die\nAnwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG nach dem Sinn und\nZweck dieser Strafnorm keinen Unterschied machen, ob die\nverbotene Vereinigung sich selbst propagandistisch betätigt\noder ob Dritte dies für sie als verlängerter Arm tun. Hingegen reicht für die Tatbestandserfüllung nicht aus, wenn die\nWiedergabe der fremden Texte im Darstellungszusammenhang mit\ndistanzierter, kritischer Berichterstattung steht oder Teil\neiner bewertungsfreien Dokumentation ist. Solche Dokumentationen dienen der umfassenden Information über das Zeitgeschehen und sind vom verfassungsrechtlich abgesicherten\nZweck der Pressefreiheit auch dann gedeckt, wenn sie Äußerungen von verbotenen oder mit einem Betätigungsverbot belegten Vereinigungen zum Inhalt haben (BGH NJW 1995, 3395,\n3396; vgl. auch § 86 Abs. 3, § 130 Abs. 5, § 130 a Abs. 3\n\nStGB). Die Grenze zur Strafbarkeit ist aber überschritten,\nwenn die Information der Öffentlichkeit über Propagandatexte\nverbotener Vereinigungen nur ein Vorwand ist, um in Wahrheit\ndie mit den Texten angestrebte propagandistische Wirkung für\ndie dem Verbot unterliegende Vereinigung zu erzielen. In jedem Fall ist daher vom Tatrichter zu prüfen, ob das Interesse, die Öffentlichkeit durch den unkommentierten Abdruck\nfremder propagandistischer Äußerungen zu informieren, für\nden Leser erkennbar nur vorgeschoben ist zur Verdeckung der\nAbsicht, zugunsten der mit dem Verbot belegten Vereinigung\n\nPropaganda zu treiben.\n\nIm Rahmen derart begrenzter Anwendung des § 20 Abs. 1\nNr. 4 VereinsG auf Presseerzeugnisse muß bei der nach Art. 5\nAbs. 1 und 2 GG gebotenen Abwägung, ob und in welchem Umfang\nder Meinungs- und Pressefreiheit durch diese Strafvorschrift\nSchranken gesetzt sind, den durch die Verbotsgründe gekennzeichneten und durch § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG geschützten\nAllgemeininteressen selbst bei Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Meinungs- und Pressefreiheit der Vorrang zukommen. Den Strafgerichten steht es dabei nicht zu,\ndie materielle Berechtigung der einzelnen Verbotsgründe in\nZweifel zu ziehen oder sie in ihrer Bedeutung zu relativieren. Wesentlich ist, daß sich § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG\nnicht gegen die Meinungsäußerung als solche richtet, sondern\ngegen die gezielte Förderung, die von ihr auf die zum Schutz\ndes demokratischen Rechtsstaats verbotene Vereinstätigkeit\nausgeht. Der Einzelne wird daher nicht betroffen, soweit er\nsich selbst für bestimmte politische Ziele einsetzt; es ist\nihm lediglich verwehrt, dies durch die Unterstützung der Aktivitäten einer mit einem Betätigungsverbot belegten Verei-\n\n{\n\nnigung zu tun. Gleiche Erwägungen hat das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der S§ 42, 47 BVerfGG a.F.\nüber die strafbare Zuwiderhandlung gegen ein Parteienverbot\nangestellt (BVerfGE 25, 44, 57); sie haben ihre Berechtigung\nauch für $S 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG.\n\nb) Den dargelegten Grundsätzen werden die zum Freispruch führenden Erwägungen des Landgerichts nicht gerecht.\nEs hätte anhand der Ausgabe des Kurdistan-Rundbriefs vom\n29. Juni 1995 im einzelnen nachvollziehbar prüfen und bewerten müssen, ob durch die Art der Wiedergabe der von der\nPKK/ERNK herrührenden Texte, deren propagandistische Zielrichtung auf der Hand liegt, durch den redaktionellen und\njournalistischen Zusammenhang mit anderen Beiträgen der Ausgabe, durch die - möglicherweise festzustellende - Einseitigkeit der Textauswahl in der Ausgabe und/oder durch andere\nHinweise in der Druckschrift für den Leser offengelegt wird,\ndaß die an der Veröffentlichung entscheidend Mitwirkenden\nsich die abgedruckten Äußerungen der PKK/ERNK zu eigen gemacht und sich mit der Veröffentlichung der Sache nach als\nSprachrohr in den Dienst der von der PKK/ERNK in der Bundesrepublik Deutschland verbotenerweise betriebenen Propaganda\ngestellt haben. Eine solche nachvollziehbare Prüfung lassen\ndie Urteilsgründe nicht erkennen. Von der Wiedergabe der inkriminierten Texte abgesehen, wird von dem weiteren Inhalt\nund der Gestaltung der Ausgabe vom 29. Juni 1995 nichts wesentliches mitgeteilt. Die wertende Feststellung, die Veröffentlichungen seien Bestandteil einer \"umfassenden Befassung\nmit der Kurdenproblematik\" und der Kurdistan-Rundbrief sei\ndie einzige \"Fachzeitschrift\", die sich diesem Thema intensiv widme, ist nicht ausreichend belegt. Soweit die Straf-\n\n3\n\nan\nSt\n\n- 10 -\n\nkammer auf den Inhalt früherer Ausgaben abhebt, dürfte dieser näher ausgeführte Hinweis nach den Mitteilungen über den\nzusammenfassend gekennzeichneten Inhalt der Beiträge eher\nfür als gegen die Annahme sprechen, die Zeitschrift diene\nals publizistisches Forum für die Propaganda der PKK/ERNK in\n\nDeutschland.\n\nEs bedarf daher neuer tatrichterlicher Prüfung.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-09/3-str-584-96","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-09/3-str-584-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:21.609433+00:00"}}