{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-04-09_3_StR_387_96_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-04-09","aktenzeichen":"3 StR 387/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"nn rn nn re mn a m m GE nn a a 5\n\nGG Art. 5 Abs. 1 und 2\nStGB § 27\nVereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4\n\nl. Zur Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches\nBetätigungsverbot durch die Veröffentlichung fremder\n\nTextbeiträge in Presseerzeugnissen.\n\n2. In den Fällen einer Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot durch die Veröffentlichung fremder Textbeiträge in Presseerzeugnissen ist\nBeihilfe rechtlich möglich.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja om\nBGHSt ja\nVeröffentlichung: ja\n\nnn rn nn re mn a m m GE nn a a 5\n\nGG Art. 5 Abs. 1 und 2\nStGB § 27\nVereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4\n\nl. Zur Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches\nBetätigungsverbot durch die Veröffentlichung fremder\n\nTextbeiträge in Presseerzeugnissen.\n\n2. In den Fällen einer Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot durch die Veröffentlichung fremder Textbeiträge in Presseerzeugnissen ist\nBeihilfe rechtlich möglich.\n\nBGH, Urteil vom 9. April 1997 - 3 StR 387/96 - LG Nürnberg-Fürth\n\nBUNDESGERICHTSHOF .\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n‘»\n\n_ URTEIL\n\n3 StR 387/96\n\nvom\n\n9, April 1997\n\n. \"in der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches\nBetätigungsverbot\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. April 1997, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nPfister\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt . bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n13. Mai 1996 wie folgt abgeändert und neu\ngefaßt: .-.\n\nl. Der Angeklagte ist in sieben Fällen\nder Beihilfe zur Zuwiderhandlung gegen\nein vollziehbares Verbot nach § 18\nSatz 2 Vereinsgesetz schuldig; von Bestrafung wird abgesehen.\n\nIm übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.:\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit. Ausnahme derjenigen Kosten und notwendigen Auslagen,\ndie durch den Teilfreispruch erwachsen\nsind; diese fallen der Staatskasse zur\nLast.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nIII. Die vom Teilfreispruch nicht berührten\n\nKosten des Revisionsverfahrens sind vom\nAngeklagten zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas. Landgericht hat den Angeklagten schukdig gesprochen, in zehn Fällen einem vollziehbaren vereinsrechtlichen\nBetätigungsverbot (§ 18 Satz 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG)\nzuwidergehandelt zu haben. Zugleich hat es gemäß § 20 Abs. 2\nNr. 1 VereinsG von einer \"Verurteilung\" (richtig: Bestrafung) abgesehen. Der Schuldspruch ist darauf gestützt, daß\nder Angeklagte an der Veröffentlichung von Erklärungen der\n\"Arbeiterpartei Kurdistans\" (PKK), der \"Nationalen Befreiungsfront Kurdistans\"” (ERNK) und der. \"Volksbefreiungsarmee\nKurdistans“ (ARGK) in einer lokalen, periodisch erscheinenden Druckschrift mitwirkte. Der PKK ist einschließlich ihrer\nTeilorganisation ERNK durch Verfügung des Bundesministers\ndes Innern vom 22. November 1993 (veröffentlicht im BAnz vom\n26. November 1993, BAnz 1993 S. 10313 £f.) gemäß § 18 Satz 2\nVereinsG unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten worden, sich im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes zu betätigen. Das seit 26. März 1994 unanfechtbare Betätigungsverbot ist damit begründet, daß die Tätigkeit der PKK/ERNK gegen die Strafgesetze verstößt, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, die innere\nSicherheit, die Öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche\nBelange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.\n\nMit seiner gegen den beschwerenden Schuldspruch gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\nu ee\n\nIn den Fällen BI1, 2a, 3b, 5, 6, 8 und 10 tragen\ndie Urteilsfeststellungen insgesamt die Beurteilung, daß die\nVeröffentlichungen strafbare Zuwiderhandlungen gegen das\nvereinsrechtliche Betätigungsverbot nach § 20-Abs. 1 Nr. 4\nVereinsG bedeuteten, in den übrigen Fällen hingegen nicht\n(im folgenden unter 1.). Der im Urteil wiedergegebene Sachverhalt reicht ferner auch seinem Zusammenhang nach nicht\naus, um die Wertung zu rechtfertigen, daß dem Angeklagten\ndie in einzelnen Veröffentlichungen zu sehende Zuwiderhandlung als (mit-)täterschaftlich begangen zugerechnet werden\nkann; die Feststellungen lassen jedoch einen Schuldspruch\n\nwegen Beihilfe zu (im folgenden unter 2.).\n\n1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts arbeitete der Angeklagte seit Juni 1994 unentgeltlich bei der \"Kurdistan Solidarität N. -E. \" mit, welche die wöchentlich in E. erscheinende Druckschrift \"Biji, Informationen aus Kurdistan\" herausgab. Im Jahre 1995 hatte er\ndie Stellung des \"presserechtlich Verantwortlichen\" für diese Druckschrift inne. In insgesamt zehn Ausgaben von Biji,\ndie in der Zeit von Januar bis Juli 1995 erschienen und u.a.\nim Treffpunkt \"E-Werk\" in E. jeweils zur Mitnahme für\ninteressierte Personen auslagen, waren Presseerklärungen der\nARGK sowie Aufrufe und Erklärungen von Vertretern der PKK\nund der ERNK - auch als Wiedergabe von Hintergrundgesprächen\nund Interviews - abgedruckt. Die Verlautbarungen der ARGK\nbefaßten sich überwiegend in der äußeren Form zusammenfassender Kriegsberichterstattung aus der Sicht der ARGK mit\nEreignissen des Guerillakriegs der PKK gegen das türkische\nMilitär und die türkische Polizei. Sie enthielten aber auch\n\neine ausdrückliche Warnung an \"die europäische Öffentlich-\n\nE\n&\n\nkeit”, Urlaub in der Türkei zu verbringen; denn in einem Ge-\n\n'biet, in dem ein Krieg stattfinde, bestehe keine Überlebens-\n\nsicherheit (Ausgabe vom 23. Januar 1995). In derselben Erklärung des \"ARGK-Pressebüros\" wird Deutschland der Beteiligung an der gegen die Kurden gerichteten \"Vernichtungs- und\nZerstörungspolitik\" der Türkei beschuldigt, und es werden\n\"Selbstmordaktionen\" gegen deutsche Ziele in der \"Türkei und\nKurdistan\" angekündigt. Die in den Ausgaben von Biji abgedruckten Erklärungen der ERNK gingen auf die revolutionären\nZiele der PKK, ihre innere Organisation, ihre strategischen\nBündnisse mit kommunistischen und sozialistischen Bewegungen\nauf internationaler Ebene ein, behandelten aber auch Aktivitäten der ERNK in Deutschland (Ausgabe vom 20. März 1995)\nund betonten, daß \"der Imperialismus und die deutsche Bourgeoisie\" bloßgestellt werden müßten (Ausgabe vom 27. Februar\n1995); polizeiliches Einschreiten gegen demonstrierende Kurden aus Anlaß des kurdischen Newroz-Festes wurde als die\nÜbernahme der (türkischen) Gewaltpolitik gegen die Kurden in\nDeutschland bezeichnet (Ausgabe vom 20. März 1995), und Verbote gegen kurdische Informationseinrichtungen und. kurdische\n\n: Vereine im Bundesgebiet wurden als \"Fortsetzung der gemein-\n\nsamen Kampagne\" hingestellt, \"die der deutsche Staat mit dem\ntürkischen Staat gegen den nationalen Befreiungskampf Kurdistans führt\" (Ausgabe vom 6. März 1995). Die deutsch-türkische \"Kollaboration\" gegen das kurdische Volk war auch Thema\neiner veröffentlichten Erklärung der \"ERNK-Europaorganisation\", die mit einem Aufruf an alle \"fortschrittlichen und\ndemokratischen Kreise\" endete, \"diese faschistoide Politik,\ndie Deutschland gegen unser Volk betreibt, anzuprangern und\nsich gegen eine solche Politik zu stellen\" (Ausgabe vom\n\n24. Juli 1995). Des weiteren war in einer Ausgabe eine Er-\n\nklärung des \"Vorsitzenden\" der PKK Abdullah Öcalan abgedruckt, mit der er sich an die Bundesregierung gewandt und\ndie Einstellung von Waffenlieferungen an die Türkei sowie\ndie Aufhebung des BKK-Verbots verlangt und zugleich \"Ver;\nhandlungsangebote\"” gemacht hatte (Ausgabe vom 16. April\n1995).\n\nb) Wie der Senat in seinem Urteil vom 24. Januar 1996\n- 3 StR 530/95 (BGHSt 42, 30) - dargelegt hat, werden vom\nBegriff des nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG strafbaren Zuwiderhandelns nicht nur die mitgliedschaftliche Betätigung für\ndie mit einem Betätigungsverbot belegte Vereinigung und das\nHandeln in deren Auftrag erfaßt, sondern auch die unterstützende Tätigkeit eines von der Vereinigung unabhängigen,\naußenstehenden Dritten. Dabei reicht zur Tatbestandserfüllung durch ein solches \"Dritthandeln\" aus, daß es auf die\nverbotene Tätigkeit der Vereinigung bezogen und konkret geeignet ist, diese zu fördern. Denn. mangels eines handhabbaren Maßstabs für einen im Sinne eines Kausalzusammenhangs zu\nermittelnden Nutzen muß zur Gewährleistung eines effektiven\nSchutzes der durch die Verbotsgründe gekennzeichneten Allgemeininteressen bereits die Gefahrerhöhung erfaßt werden, die\nvon einem zur Förderung der verbotenen Vereinstätigkeit konkret geeigneten Dritthandeln ausgeht. Daraus folgt aber zugleich, daß nur ein Verhalten betroffen ist, das unter dem\nBlickwinkel der zum Betätigungsverbot führende Gründe in der\nWeise erheblich ist, daß es zur Verstärkung der Gefahren\nbeitragen kann, denen durch das Betätigungsverbot vorgebeugt\nwerden soll. Dazu gehört grundsätzlich auch die Propagandatätigkeit im Sinne der sogenannten Sympathiewerbung für die\n\nvom Verbot betroffene Vereinigung.\n\naa) Im Fall der Verbreitung von Texten in Presseerzeugnissen bedürfen diese Grundsätze indes näherer Bestimmung.\nDie grundlegende Bedeutung der grundrechtlich geschützten\nMeinungs- und Pressefreiheit .gArt. 5 Abs. 1 GG) und die daraus folgende Notwendigkeit, die sie beschränkenden allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG), zu denen auch § 20 Abs. 1\nNr. 4 VereinsG gehört, im Lichte dieses Grundrechts einschränkend auszulegen (vgl. BVerfGE 7, 198, 210 £.; 71, 206,\n214; 85,.1, 16 st.Rspr.; vgl. Schulze-Fielitz in Dreier\n<Hrsg.> GG, 1996, Art. 5 Rdn. 126 m.w.Nachw.), verlangen für\ndiesen Bereich eine konkretisierende Eingrenzung des Begriffs der Verbötszuwiderhandlung im Sinne von § 20 Abs. 1\nNr. 4 VereinsG. Sie kann durch die entsprechende Übernahme\nder Grundsätze erreicht werden, die in der Rechtsprechung\nzur selben Frage bei der Anwendung der §§ 129, 129 a StGB\nentwickelt worden sind (BGHSt 33, 16, 18 £.; BGHR StGB\n§ 129 a III Werben 3 - insoweit in BGHSt 36, 363 nicht abgedruckt -, Werben 5 und Unterstützen 1; BGH NJW 1988,\n1677/1678, NIW 1988, 1679; BGH NSt2 1988, 263; OLG Schleswig\nNIJW 1988, 352/353; KG StV 1990, 210/211). Die Unterschiede,\ndie nach dem in den Strafdrohungen zum Ausdruck kommenden\nGewicht der Straftatbestände und nach ihrer verschiedenen\nStruktur gegeben sind, stehen dem angesichts der gleichen\nZielsetzung der Einschränkung nicht entgegen. Danach muß ein\nText, um dessen fördernde Wirkung für die verbotene Tätigkeit der Vereinigung es geht, objektiv geeignet sein, von\nden angesprochenen Adressaten als Werbung oder Unterstützung\nder Vereinstätigkeit aufgefaßt zu werden (BGHSt 33, 16,\n18 f.). Ferner muß die Zielrichtung auf Unterstützung der\n\nverbotenen Vereinstätigkeit eindeutig erkennbar sein (BGH\n\naa0). Dafür reicht es noch nicht aus, wenn lediglich ohne\n\nBezug auf die vom Verbot betroffene Vereinigung inhaltlich\ndie gleichen Ziele wie von dieser vertreten werden. Im hier\ngegebenen Fall der Verbreitung fremder Texte muß\nhinzukommen, daß die Wiedergabe der die Vereinstätigkeit\neindeutig unterstützenden (Dritt-)Aussagen vom angesprochenen Leserkreis als eine sich die unterstützende Tendenz zu\neigen machende Meinungsäußerung der Publizierenden zu verstehen ist (vgl. BGHSt 36, 363, 371; v. Bubnoff in LK-StGB\n11. Aufl. § 129 Rdn. 57). Maßgebend für die Beurteilung ist\nneben der Aufmachung und Hervorhebung sowie etwaigen zustimmenden Erläuterungen insbesondere auch der redaktionelle und\njournalistische Zusammenhang, in dem die Veröffentlichungen\nstehen. Dabei kommt es im Falle periodisch erscheinender\nPresseerzeugnisse entscheidend auf die einzelne Ausgabe\n(\"Tatausgabe\") an, in welcher der fremde Text veröffentlicht\nwird (BGHSt 36, 363, 371). Allerdings wird auch die sich aus\nder Gesamtschau einer Vielzahl von Ausgaben ergebende und\nfür die Leser offensichtliche Tendenz der periodisch erscheinenden Druckschrift ergänzende Berücksichtigung finden\nmüssen. Bei unkommentierter Wiedergabe fremder unterstützender und werbender Texte kann sich aus der Art der einseitig\nausgerichteten Zusammenstellung der Beiträge und aus der dabei offenbar werdenden eindeutigen propagandistischen Zielrichtung ergeben, daß sich die Publizierenden die Sache der\nvom Verbot betroffenen Vereinigung zu eigen machen, indem\nsie sich mit der Veröffentlichung gleichsam als Sprachrohr\nin deren Dienst stellen. In. einem solchen Fall kann es für\ndie Anwendung des § 20 Abs. 1. Nr. 4 VereinsG nach dem Sinn\nund Zweck dieser Strafnorm keinen Unterschied machen, ob die\nverbotene Vereinigung sich selbst propagandistisch betätigt\noder ob Dritte dies für sie als verlängerter Arm tun. Hinge-\n\n- 10 -\n\ngen reicht für die Tatbestandserfüllung nicht aus, wenn die\nWiedergabe der fremden Texte im Darstellungszusammenhang mit\ndistanzierter, kritischer Berichterstattung steht oder Teil\neiner bewertungsfreien Dokumentation ist. Solche Dokumentationen dienen der umfassenden Information über das Zeitgeschehen und sind vom verfassungsrechtlich abgesicherten\nZweck der Pressefreiheit auch dann gedeckt, wenn sie Äußerungen von verbotenen oder mit einem Betätigungsverbot belegten Vereinigungen zum Inhalt haben (BGH NIW 1995, 3395,\n3396; vgl. auch § 86 Abs. 3, § 130 Abs. 5, § 130 a Abs. 3\nStGB). Die Grenze zur Strafbarkeit ist aber überschritten,\nwenn die Information der Öffentlichkeit über Propagandatexte\nverbotener Vereinigungen nur ein Vorwand ist, um in Wahrheit\ndie mit den Texten angestrebte propagandistische Wirkung für\ndie dem Verbot unterliegende Vereinigung zu erzielen.\n\nIm Rahmen derart begrenzter Anwendung des § 20 Abs. 1\nNr. 4 VereinsG auf Presseerzeugnisse muß bei der nach Art. 5\nAbs, 1 und 2 GG gebotenen Abwägung, ob und in welchem Umfang\nder Meinungs- und Pressefreiheit durch diese Strafvorschrift\nSchranken gesetzt sind, den durch die Verbotsgründe gekennzeichneten und durch § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG geschützten\nAllgemeininteressen selbst bei Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Meinungs- und Pressefreiheit der Vorrang zukommen. Den Strafgerichten steht es dabei nicht zu,\ndie materielle Berechtigung der einzelnen Verbotsgründe in\nZweifel zu ziehen oder sie in ihrer Bedeutung zu relativieren. Wesentlich ist, daß sich § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG\nnicht gegen die Meinungsäußerung als solche richtet, sondern\ngegen die gezielte Förderung, die von ihr auf die zum Schutz\ndes demokratischen Rechtsstaats verbotene Vereinstätigkeit\n\n- 11 -\n\nausgeht. Der Einzelne wird daher nicht betroffen, soweit er\nsich selbst für bestimmte politische Ziele einsetzt; es ist\nihm lediglich verwehrt, dies durch die Unterstützung der Aktivitäten einer mit einem Betätigungsverbot belegten Verei-\n\nnigung zu tun. Gleiche Erwägungen hat das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 42, 47 BVerfGG a.F.\n\nüber die strafbare Zuwiderhandlung gegen ein Parteienverbot\n\nangestellt (BVerfGE 25, 44, 57); sie haben ihre Berechtigung\nauch für § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsg.\n\nbb) Die dargelegten engeren Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG hat das Landgericht\nder Sache nach festgestellt, ohne daß dem unter Beachtung\ndes Gebots, die Meinungs- und Pressefreiheit bereits bei der\nAuslegung und Deutung von Äußerungen zu berücksichtigen\n(vgl: u.a. BVerfGE 85, 1, 13 £.; 94, 1 bis 12), in den unmittelbar die PKK/ERNK betreffenden Fällen (BI2a, 3b,5,\n6, 8, 10) rechtliche Bedenken entgegenstehen. Die propagandistische Ausrichtung der veröffentlichten Beiträge zugunsten der PKK/ERNK liegt schon angesichts der Herkunft der\nTexte auf der Hand. Die einseitig zugunsten der PKK/ERNK\nvorgenommene Auswahl der Erklärungen und der Zusammenhang\nmit den übrigen die Sache und die Ziele der PKK/ERNK vertretenden Textbeiträge, die im Urteil wiedergegeben sind, macht\ndie mit den Veröffentlichungen verfolgte Zielsetzung der\ndaran mitwirkenden Mitglieder des Redaktionsteams offenbar, die Druckschrift Biji gleichsam als Sprachrohr für die\nPropaganda der PRK/ERNK für einen lokalen Bereich in\nDeutschland einzusetzen. Die damit betriebene Sympathiewerbung war konkret geeignet, das Ansehen der PKK/ERNK in\nDeutschland und ihren Rückhalt bei den hier lebenden Türken\n\n- 12 -\n\n‘ kurdischer Volkszugehörigkeit mit dem Ziel zu stärken, daß\ndie Bereitschaft zur Beteiligung an ihren Aktionen in\nDeutschland, sei es auch nur in Gestalt finanzieller Zuwendungen, erhöht wird. Eine derartige Propaganda ?st darüber\nhinaus geeignet, auch in der deutschen Öffentlichkeit ein\nKlima zu schaffen, daß die Durchsetzung der Ziele der\n\n_ PKK/ERNK in Deutschland begünstigt oder doch weniger behindert wird. Unter dem Blickwinkel der Verbotsgründe ist ein\nsolches propagandistisches Vorgehen als durchaus erheblich\n\nanzusehen.\n\ncc) Soweit das Landgericht eine Verwirklichung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG\nauch in den Fällen bejaht hat, in denen Erklärungen der ARGK\nund nicht unmittelbar der PKK/ERNK veröffentlicht worden\nsind, hält diese Wertung mit einer Ausnahme rechtlicher Prüfung hingegen nicht stand. Unter Berufung auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in NStZ-RR\n1996, 121 ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß die\nARGK, obwohl im verfügenden Teil der Verbotsverfügung vom\n23. November 1993 nicht genannt, von dem gegen die PKK/ERNK\ngerichteten Betätigungsverbot mit umfaßt sei. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten. Zwar ist die ARGK\nnach Sachlage als Teilorganisation der PKK anzusehen. Richtig ist auch, daß sich nach der - unmittelbar die sogenann-.\nten Organisationsverbote betreffenden - Regelung in § 3\nAbs, 3 VereinsG das Verbot, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen erstreckt, die dem\nVerein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses\n\nverbotenen Vereins erscheinen (Teilorganisation). Jedoch ist\n\n- 13 -.\n\n_ die Besonderheit des für ausländische Vereine geltenden Betätigungsverbots nach § 18 Satz 2 VereinsG zu beachten, daß\nes eine von einem Organisationsverbot mit entsprechender\nAuflösungsanordnung zu treffende Organisation im Inland ge- .\nrade nicht voraussetzt, begrifflich aber auf das Bundesgebiet als Geltungsbereich des Vereinsgesetzes beschränkt ist\nund nur die Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland,\nnicht aber die im Ausland tätigen Teiloörganisationen der\nPKK/ERNK als solche erfassen kann (wache in Erbs/Kohlhaas,\nStrafrechtliche Nebengesetze <Stand nach der 121. Ergänzungslieferung> § 18 VereinsG Rdn. 4; vgl. auch BGHSt 20,\n45, 47, 49). Daß die ARGK in Deutschland tätig ist oder war,\nhat das Landgericht nicht festgestellt. Aus der Verbreitung\nihrer Presseerklärungen im Bundesgebiet folgt noch nicht,\ndaß dies notwendig auf eine Tätigkeit gerade der ARGK in der\nBundesrepublik zurückzuführen ist. Zu berücksichtigen ist\nferner, daß im verfügenden Teil der Verbotsverfügung vom\n\n22. November 1993, der im Bundesanzeiger allein veröffentlicht wird (§ 3 Abs. 4 Satz 2 VereinsG), beim Betätigungsverbot gegen die PKK, aber auch bei den Organisationsverboten die vom Verbot erfaßten Teilorganisationen, nämlich u.a.\ndie ERNK, ausdrücklich genannt sind. Diese Art der Verbotsformulierung legt den Schluß nahe, daß damit im Sinne von\n\n§ 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG eine Beschränkung mit der Folge\nzum Ausdruck gebracht werden soll, daß andere nicht genannte\nTeilorganisationen und damit auch die ARGK vom Betätigungsverbot nicht erfaßt werden. Gerade bei der Struktur des § 20\nAbs. 1 Nr. 4 VereinsG als sog. Ungehorsamstatbestand verlangt der für das Strafrecht wesentliche Grundsatz der Nornklarheit und Normbestimmtheit, daß eindeutig erkennbar gemacht wird, auf welche Organisationen und Teilorganisationen\n\n- 14 -\n\nsich das Betätigungsverbot erstreckt. Dies muß in dem zur\nVeröffentlichung bestimmten verfügenden Teil der Verbotsverfügung geschehen.\n\nGleichwohl kann im Einzelfall die Veröffentlichung von.\nVerlautbarungen der ARGK im Inland eine Zuwiderhandlung gegen das die PKK/ERNK betreffende Betätigungsverbot darstellen. Denn auch die Verbreitung von Erklärungen nicht verbotener Organisationsteile kann ebenso wie die Verbreitung von\nErklärungen unbeteiligter Dritter, je nach ihrem Inhalt, geeignet sein, eine die verbotene Tätigkeit der PKK/ERNK fördernde Wirkung zu erzielen (in diesem Sinn wohl auch BayObLG\nNStZ-RR 1996, 121). Diese Voraussetzung ist jedoch in den\nFällen BI 2b, 3a, 4, 7 und 9 bei Zugrundelegung der Feststellungen des Landgerichts nicht erfüllt. Gegenstand dieser\nVeröffentlichungen waren im wesentlichen nur Gefechtsberich-\n‘te der ARGK über den Guerillakrieg in der Türkei mit Erfolgs- und Verlustmeldungen. Daß von der Verbreitung solcher\nVerlautbarungen eine unter dem Blickwinkel der Verbotsgründe\nerhebliche fördernde Wirkung: für die verbotene Tätigkeit der\nPKR/ERNK im In loan d ausgehen könnte, kann der Senat\nunter den gegebenen Umständen ausschließen. Der Angeklagte\nist daher in den Fällen B I4, 7 und 9 £freizusprechen. In\nden Fällen B I 2 und 3 ergibt sich wegen der noch andere,\nunmittelbar die PKK/ERNK betreffenden Teile der Veröffentlichungen lediglich eine Einschränkung des Schuldumfangs, die\nwegen des Absehens von Strafe ohne Auswirkungen bleibt.\n\nAnders liegen die Dinge jedoch im Fall BI 1. Die in\nder Ausgabe von Biji vom 23. Januar 1995 veröffentlichte\nBoykottaufforderung der ARGK war ausdrücklich (auch) an die\n\n- 15 -\n\ndeutsche \"Öffentlichkeit\" gerichtet und dazu bestimmt, durch\nEinschüchterung Wirkung auf die öffentliche Meinung in\nDeutschland zu erzielen. Diese Verlautbarung diente offensichtlich dem Zweck, Propagandaziele zu erreichen, die von\nder PKK/ERNK durch ihre dem Betätigungsverbot unterliegende\nwerbende und einflußnehmende Tätigkeit in Deutschland angestrebt werden. Die konkrete Eignung der Veröffentlichung,\ndiese Propagandatätigkeit der PKK/ERNK im Inland zu fördern,\nund die darauf gerichtete Tendenz liegen auf der Hand. °\n\n2. In den vom Teilfreispruch nicht erfaßten Fällen bestehen insofern durchgreifende Bedenken gegen die rechtliche Wertung des Landgerichts, als die Urteilsfeststellungen\ndie Annahme, der Angeklagte habe die Zuwiderhandlungen gegen\ndas vereinsrechtliche Betätigungsverbot als (Mit-)Täter begangen, von den Urteilsfeststellungen nicht getragen wird.\n\nIm Rahmen der Tatschilderung wird insoweit nur die bereits in der Darstellung der persönlichen Verhältnisse enthaltene Feststellung wiederholt, daß der Angeklagte bei der\n\"Kurdistan Solidarität N. -E. \" in nicht näher beschriebener Weise mitarbeitete und im Jahre 1995 für die von\ndieser herausgegebenen Druckschrift Biji der \"Verantwortli-\n' che\" im Sinne des Pressegesetzes war. Lediglich bei den Ausführungen zur Beweiswürdigung wird mitgeteilt, daß der Angeklagte angegeben hat, er habe \"innerhalb eines. gleichberechtigten Teams\" gearbeitet, jedoch seien die türkischen Texte\nvon einer Mitarbeiterin des Teams übersetzt und meistens\nauch zur Veröffentlichung ausgewählt worden; \"in einigen\nFällen\" sei die Auswahl auch von ihm getroffen worden, er\nhabe die übersetzten Artikel meist nur überflogen. Erst die\n\n- 16 -\n\nAusführungen zur Strafzumessung machen deutlich, daß das\nLandgericht diese Schilderung des Angeklagten als zutreffend\ngewertet hat. Die darin zu sehenden Feststellungen genügen\njedoch nicht für die tätersohaftliche Zurechnung. Insbesondere reicht dafür die formale Übernahme der Stellung als\n\"presserechtlich Verantwortlicher\" noch nicht aus. Gemeint\nist damit wohl die Stellung als verantwortlicher Redakteur\n(§ 5 Abs, 1, 8 8 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 2 BayPrG), der vom\nVerleger tatsächlich beauftragt ist und kraft dieser Stellung im Sinne eines Vetorechts darüber verfügen kann, ob ein\nBeitrag veröffentlicht wird oder eine Publikation wegen ihres strafbaren Inhalts unterbleibt (vgl. für viele BayObLG\nNStZ 1983, 126, 127; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts 3, Aufl. § 13 Rdn. 23 a, 24 m.Nachw.). Zweifel daran,\nob der Angeklagte diese Stellung tatsächlich innehatte, bestehen deswegen, weil das Landgericht dem Angeklagten bei\nder Strafzumessung ausdrücklich zugute gehalten hat, daß er\nkeine \"alleinigen Entscheidungsbefugnisse\" besaß, und damit\nmöglicherweise auch ein \"Vetorecht\" des Angeklagten gegen\ndie Veröffentlichung von strafrechtlich erheblichen Texten\nverneinen wollte, Die Regelung in § 11 Abs. 2 BayPrG, nach\nder zu Lasten des verantwortlichen Redakteurs vermutet wird,\ndaß er den Inhalt eines unter seiner Verantwortung erschienenen Textes gekannt und den Abdruck gebilligt hat, führt\nschon deshalb nicht weiter, weil sie die - hier zweifelhafte - einwandfreie Feststellung der Stellung als verantwortlicher Redakteur voraussetzt. Zudem begründet sie weder eine\nTäterschaftsvermutung noch eine Last, den Entlastungsbeweis\nzu führen, und ändert an der Verpflichtung der Strafgerichte\nnichts, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (vgl.\nBayObLG NSt2 1983, 126, 127; Löffler, Presserecht Bd, I\n\n.- 17 -\n\n3.. Aufl. $S 20 LPG Rdn. 146). Die Täterschaft oder Teilnahme\nan den durch die Veröffentlichung begangenen allgemeinen\nStraftaten bestimmt sich vielmehr nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen (sl Abs, 1 BayPrG; vgl. BGHSt 36,\n363, 367, 371). Für die Annahme von Mittäterschaft bedarf es\ndaher der Feststellung, daß der Angeklagte den jeweiligen\nstrafbaren Inhalt der einzelnen Ausgabe als eigene Meinungsäußerung bewußt mitgetragen und bei der Erstellung der jeweiligen \"Tatausgabe\" arbeitsteilig mitgewirkt hat. Dies\n13ßt sich zwar für \"einige Fälle\" bejahen, in denen der Angeklagte die Beiträge ausgewählt hat; unklar ist jedoch, um\nwelche Fälle unter den abgeurteilten es sich handelt. Hat\nder Angeklagte sich - was nach dem Urteil offen bleibt - in\nden übrigen Fällen nicht an der Herstellung der Ausgabe beteiligt, sondern sich auf eine formal nach außen hin eingenommene Stellung des presserechtlich verantwortlichen Redakteurs zurückgezogen und die übrigen Mitglieder des \"Teams\"\ngewähren lassen, kommt Beihilfe zu der von den übrigen Teanm-Mitgliedern begangenen Zuwiderhandlungen gegen das Betätigungsverbot in Betracht (vgl. BGHSt 36, 363, 368, 371 für\neinen vergleichbaren Fall nach § 129 a StGB). Zwar werden\n\n- materiell gesehen - durch § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG, soweit es um unterstützende Handlungen von außenstehenden\nDritten geht, zur Täterschaft erhobene Beihilfehandlungen\nerfaßt, so daß daneben für eine Beihilfe grundsätzlich kein\nRaum ist. Anders ist dies jedoch in den Fällen, in denen es\num die Unterstützung der verbotenen Vereinstätigkeit durch\ndie Verbreitung fremder Texte in Presseerzeugnissen geht,\nweil die Annahme täterschaftlicher Zuwiderhandlung nach § 20\nAbs. 1 Nr. 4 VereinsG durch Dritte in diesen Fällen von den\ndargelegten einschränkenden Voraussetzungen abhängt. Bei\n\n- 18. -\n\nsolchen Sachverhaltsgestaltungen ist ebenso wie bei werbender und unterstützender Tätigkeit im Bereich der §§ 129,\n\n129 a StGB Beihilfe rechtlich möglich (vgl. BGHSt 36, 363,\n368, 371; v. Bubnoff in LK-StGB 11. Aufl. § 129 Rdn. 57; offen gelassen für die $S 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG vergleichba-'\nre Bestimmung in §§ 42, 47 BVerf6G a.F.: BGH NJW 1960, 1772,\n1773; BGH, Urteil vom 4. Juni 1964 - 3 StR 13/64 - insoweit\nin NJW 1964, 1681 nicht abgedruckt). Allerdings hat der Senat zu § § 4 StGB in Übereinstimmung mit der herrschenden\nMeinung im Schrifttum die Auffassung vertreten, daß neben\nden zur Täterschaft verselbständigten materiellen Beihilfehandlungen der Unterstützung einer verbotenen Partei (vgl.\nBGHSt 20, 89 f.) die Möglichkeit strafbarer Beihilfe ausgeschlossen ist {BGHSt 26, 258, 260/261; ebenso Laufhütte in\nLK-StGB 11. Aufl. § 84 Rdn. 15 und § 85 Rdn. 8; Rudolphi in\nSK-StGB 5. Aufl., Stand August 1996, S$S 84 Rdn. 14; Sonnen in\nAK-StGB § 84 Rdn. 37; Lackner StGB 21. Aufl. § 84 Rdn. 3;\nDreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 84 Rdn. 8; Wache in\nErbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze <Stand nach der\n121. Ergänzungslieferung> § 20 VereinsG Rdn. 28 <zu § 20\nAbs, 1 Nr. 1 und 2>; Sommer JR 1981, 490, 491, 495; vgl.\nauch BGHSt 6, 159, 160 zu § 90 a StGB a.F.; a.A. Stree in\nSchönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 84 Rdn. 17). Ob daran für\ndie Organisationsdelikte nach den §§ 84, § 5 StGB, § 20\n\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 VereinsG ausnahmslos festzuhalten ist,\nkann dahinstehen. Jedenfalls für die nach § 20 Abs. 1 Nr. 4\nVereinsG zu beurteilenden Sachverhalte der vorliegenden Art\ntreffen die auf die Entstehungsgeschichte des § § 4 StGB bezogenen Gründe (vgl. BT-Drucks. V/2860 S. 6), die für den\nvom Senat damals eingenommenen Standpunkt maßgebend waren,\nso nicht zu. Infolge der dargelegten restriktiven Anwendung\n\n- 19 -\n\ndes § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG auf Fälle der Verbreitung\nfremder Texte durch Presseerzeugnisse ist der Kreis der zur\nTäterschaft erhobenen Beihilfehandlungen zur verbotenen Vereinstätigkeit so eng gezogen,. daß in diesem Bereich von einer weitgehenden Gleichsetzung materieller Beihilfe in Gestalt fördernden Dritthandelns mit der Täterschaft nach § 20\nAbs. 1 Nr. 4 VereinsG nicht die Rede sein kann. Es geht in\nsolchen Fällen auch nicht darum, ob eine Unterstützung, die\nfür die verbotene Vereinstätigkeit selbst erbracht wird, als\neigenständige Beihilfe gewertet werden darf. In Frage steht\nvielmehr, ob die Hilfeleistung zu einem als Täterschaft nach\n§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG zu beurteilenden Dritthandeln\n'straflos bleiben soll oder als Beihilfe erfaßt werden kann. .\nWeder aus dem Sinn des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG noch aus\nder Berücksichtigung der Meinungs- und Pressefreiheit ergeben sich einleuchtende Gründe, weshalb in solchen Fällen die\nallgemeinen Grundsätze strafrechtlicher Teilnahme nicht gelten sollen (vgl. auch Stree in Schönke/Schröder StGB\n\n25. Aufl. § 84 Rdn. 17).\n\nZumindest dadurch, daß der Angeklagte die Stellung des\npresserechtlich, Verantwortlichen nach außen übernahm, hat er\nzugleich den jeweils über die Veröffentlichung entscheidenden Mitgliedern des Redaktionsteanms, die nach den dargelegten Grundsätzen Zuwiderhandlungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4\nVereinsG täterschaftlich begangen haben, bewußt Hilfe geleistet. Nach Lage der Dinge kann der Senat ausschließen, daß\nbei einer neuerlichen tatrichterlichen Prüfung geklärt würde, ob und in welchen vom Teilfreispruch nicht erfaßten Fällen der Angeklagte an der Veröffentlichung in einer die Annahme von Mittäterschaft rechtfertigenden Weise beteiligt\n\n- 20 -\n\nwar. Da die Feststellungen jedoch jeweils die Bewertung als\nBeihilfe zum Vergehen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG tragen, war der Angeklagte nach dem insoweit entsprechend anwendbaren Zweifelssatz (BGHSt 23, 203, 206) in sieben Fällen\nder Beihilfe schuldig zu sprechen. § 265 StPO steht nicht\nentgegen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Pfister\n\nPER ARE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-09/3-str-387-96","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":21},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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