{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-04-02_3_StR_95_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-04-02","aktenzeichen":"3 StR 95/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 stR_95/97\n\nvom\n\n2. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank Christian : ED aus EEE, dort\ngeboren an >:\n\n2. Lutz CO zus SOEB, geboren an a )\n1974 in OS,\n\nwegen Volksverhetzung U.A.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 2. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom\n16. September 1996 in den Strafaussprüchen\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Verbreitens\nvon Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen\n(S 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) in Tateinheit mit Verwenden von\nKennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a\nAbs. 1 Nr. 2 StGB) und in weiterer Tateinheit mit Volksverhetzung (§ 130 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 und 3 StGB) verurteilt.\nGegen den Angeklagten SWHat es eine Freihheitsstrafe\nvon einem Jahr verhängt und gegen den Angeklagten CE ın-\n\nter Einbeziehung des Urteils eines Jugendschöffengerichts\nauf eine einheitliche Jugendstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten erkannt. Außerdem hat es zahlreiche Druckschriften\n\neingezogen.\n\nMit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das\nVerfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die\n\nRechtsmittel sind zum Teil begründet.\n\nWie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n3. März 1997 im einzelnen ausgeführt ist, hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen im\nSchuldspruch keinen zur Aufhebung nötigenden Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend bemerkt der\nSenat dazu: Die Urteilsfeststellungen zu dem als volksverhetzend im Sinne des § 130 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 und 3 StGB\ngewerteten Buchinhalt reichen ihrem Zusammenhang nach, insbesondere unter zulässiger Berücksichtigung ergänzender Mitteilungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung (UA\nS. 25), insgesamt aus, um dem Senat die revisionsrechtliche\nNachprüfung auf Rechtsfehler zu ermöglichen. Dies gilt vor\ndem Hintergrund offenkundiger Tatsachen auch dann, wenn die\nBezugnahme in § 130 Abs. 4 StGB auf Abs. 3 dieser Strafvorschrift dahin zu verstehen ist, daß \"Schriften des in Absatz\n3 bezeichneten Inhalts\" nur solche sind, in denen die nationalsozialistischen Untaten im Sinne des § 220 a Abs. 1 StCB\nin einer zur Friedensstörung geeigneten Weise gebilligt, geleugnet oder verharmlost werden (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 130 Rdn. 23; Lackner StGB\n21. Aufl. § 130 Rdn. 10).\n\nurr\n\n-4 -\n\nDie Strafaussprüche können hingegen aus sachlich-recht-\n\nlichen Gründen nicht bestehen bleiben.\n\nBei der Festsetzung der Strafe des Angeklagten SEES\nist das Landgericht von einem unrichtigen Strafrahmen ausgegangen. Es hat verkannt, daß im Falle des § 130 Abs. 4 StGB,\nden es zu Recht angewendet hat, der Strafrahmen des § 130\nAbs. 2 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) gilt und nicht derjenige des § 130 Abs. 3 StGB\n(Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Nach\nden Umständen des Falles kann der Senat nicht ausschließen,\ndaß dieser Rechtsfehler die Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten SEE beeinflußt hat. Nachteilige\nAuswirkungen sind auch im Fall des Angeklagten CM zu besorgen. Zwar ist die Bemessung der Jugendstrafe nicht an die\nStrafrahmen des allgemeinen Strafrechts gebunden. Sie ist\njedoch insofern von den tatbestandsgebundenen Strafrahmen\nabhängig, als in ihnen die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt, die auch für das Jugendstrafrecht\nBedeutung hat (vgl. BGHR JGG $S 18 I 3 minder schwerer Fall\n3). Die Sache bedarf daher in den Strafaussprüchen neuer\n\ntatrichterlicher Entscheidung.\n\nDer Maßregelausspruch, der hinsichtlich der Bücher mit\nvolksverhetzendem Inhalt nach § 74 d Abs. 3 StGB gerechtfertigt ist, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Er kann\n\nbestehen bleiben.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin,\ndaß im Fall der Einbeziehung eines Urteils nach § 31 Abs. 2\nJGG, das - wie hier - seinerseits ein vorausgegangenes Ur-\n\nteil einbezogen hat, auch dieses erste einbezogene Urteil in\nder Urteilsformel ausdrücklich einzubeziehen und in den Urteilsgründen seinem wesentlichen Sachverhalt nach wiederzugeben ist (vgl. BGH bei Böhm NStZ 1992, 529; Eisenberg JGG\n6. Aufl. § 31 Rdn. 63, 64).\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-02/3-str-95-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74d","ref_norm":"74d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-02/3-str-95-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:21.125884+00:00"}}