{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-03-26_3_StR_421_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-03-26","aktenzeichen":"3 StR 421/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Werden den Schöffen in der Hauptverhandlung zum besseren\nVerständnis der Beweisaufnahme aus den Akten stammende Protokolle über diese Beweismittel (hier: Tonbandprotokolle)\nals Begleittext zur Verfügung gestellt, so ist dies zulässig und verstößt nicht gegen die Grundsätze der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO SS 250, 261; GVG S 30 Abs. 1\n\nWerden den Schöffen in der Hauptverhandlung zum besseren\nVerständnis der Beweisaufnahme aus den Akten stammende Protokolle über diese Beweismittel (hier: Tonbandprotokolle)\nals Begleittext zur Verfügung gestellt, so ist dies zulässig und verstößt nicht gegen die Grundsätze der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit.\n\nBGH, Urteil vom 26. März 1997 - 3 StR 421/96 - LG Wuppertal\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 421/96\n\nvom\n\n26. März 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. Hedayatullah FO aus vB. geboren am\nGE 1953 ir vo (Afshanistan),\n\n2. Abdul Hamid Wo aus VE, geboren am\nGE 1957 in x (Afchanistan),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 26. März 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nWinkler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 0)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EEE u: GER\n\nals Verteidigerin für den Angeklagten\n\nJustizangestellte gun\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom\n\n29. Februar 1996 werden verworfen.\n\n2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\njeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ihre Rechtsmittel, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen, bleiben ohne Erfolg.\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 18. November 1996 näher ausgeführt hat, einen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben. Der\nnäheren Erörterung bedürfen nur die von beiden Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrügen, daß die Überlassung von\nKopien der Telefonüberwachungsprotokolle an die Schöffen gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit und gegen § 261 StPO\nverstoßen habe und daß ihre hierauf gestützten Befangenheitsgesuche gegen die Berufs- und Schöffenrichter zu Un-\n\nrecht verworfen worden seien (§ 338 Nr. 3 StPO).\n\nDen Rügen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nIm Hauptverhandlungstermin vom 25. September 1995 wurden umfangreiche fremdsprachige Tonbandaufnahmen über eine nach\n\n§ 100 a StPO angeordnete Telefonüberwachung vorgespielt, die\nanschließend durch einen Sprachsachverständigen anhand seiner bereits im Ermittlungsverfahren gefertigten Aufzeichnungen übersetzt wurden. Nachdem die Schöffen am Ende des Sitzungstages geäußert hatten, daß sie dem Wortwechsel im einzelnen nicht folgen konnten und ihnen die Handelnden ebenso\nwie die in den Gesprächen erwähnten Personen, die Bezugspunkte, Örtlichkeiten und mögliche Tarnbezeichnungen für\nRauschgift undurchsichtig geblieben seien, ließ ihnen der\nVorsitzende Kopien der in den Akten enthaltenen Aufzeichnungsprotokolle zur Nachbereitung der bereits abgespielten\nund zum Mitlesen der an den folgenden Sitzungstagen noch abzuspielenden Tonbandaufnahmen aushändigen. Die Aufzeichnungsprotokolle (71 Seiten) enthielten neben dem übersetzten\nGesprächsinhalt Zusätze wie Datum, Anschlüsse, Namen der\nProtokollführer und Übersetzer, erläuternde Anmerkungen, Zuordnung der Gespräche zu Personen, Hervorhebung wichtiger\nPassagen durch Fettdruck u.ä.; daneben waren den Protokollen\neinige Bearbeitungszusätze der Berufsrichter wie etwa Unterstreichungen, Streichungen, Hinweise u.ä. beigefügt. Nachdem\ndie Überlassung der Aufzeichnungsprotokolle an die Schöffen\ndurch die Verteidiger der Angeklagten beanstandet worden\nwar, hat das Landgericht auch noch die Teile der Protokolle,\nwie Zusätze u.ä., die bislang noch nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden waren, zum Gegenstand der Beweis-\n\naufnahme gemacht.\n\nDie auf diesen Sachverhalt gestützten Ablehnungsgesuche\ngegen die Berufs- und Schöffenrichter hat das Landgericht\nals unbegründet zurückgewiesen, weil auch eine möglicherweise strafprozeßordnungswidrige Überlassung von Aktenbestandteilen die Besorgnis der Befangenheit weder der Schöffen\n\nnoch der damit befaßten Berufsrichter rechtfertige.\n\nDie Rügen sind unbegründet.\n\nDie Überlassung von aus den Akten stammenden Aufzeichnungsprotokollen an die Schöffen als Begleittext zum besseren Verständnis der Beweisaufnahme über den Inhalt und die\nBedeutung der abgehörten Telefongespräche war zulässig und\n\nverstieß nicht gegen die Grundsätze der Mündlichkeit und der\n\nUnmittelbarkeit.\n\nDie Gewährung von Akteneinsicht für Schöffen ist\n- ebenso wie für die beisitzenden Berufsrichter - gesetzlich\nnicht geregelt. Die Rechtsprechung hat sich bisher, soweit\nersichtlich, nur mit dem Sonderfall der Überlassung einer\nschriftlichen Darstellung der Staatsanwaltschaft über das\nErgebnis der Ermittlungen an die Schöffen befaßt und sie für\nunzulässig erklärt. Das Reichsgericht hat hierzu unter Berufung auf den sich aus der Entstehungsgeschichte ergebenden\nWillen des Gesetzgebers ausgeführt, daß eine solche Überlassung den Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit\nzuwiderlaufe, weil bei Schöffen die Gefahr bestehe, daß sich\nihre Eindrücke aus dieser Darstellung mit denen aus der\nHauptverhandlung vermischen könnten, während die Berufsrichter im allgemeinen aufgrund ihrer Schulung und beruflichen\nErfahrung zwischen beiden Erkenntnisquellen unterscheiden\n\nkönnten (RGSt 69, 120, 124). Der Bundesgerichtshof ist bisher dieser Rechtsauffassung gefolgt (BGHSt 5, 261 f.; selbst\nfür den Fall des Mitlesens: BGHSt 13, 73 f£f., hierzu kritisch\nPfeiffer in RuP 1977, 206, 208; BGH GA 1960, 314 f.; MDR\n1973, 19; JR 1987, 389). Jedoch hat der 1. Strafsenat in einem obiter dictum Bedenken geäußert, dieser Rechtsprechung\nweiter zu folgen, weil die im Gesetz nicht vorgesehene unterschiedliche Behandlung von Berufs- und Laienrichtern\nnicht überzeugend begründbar sei. Auch den Laienrichtern,\ndie dazu berufen sind, alle schwierigen Fragen tatsächlicher\nund rechtlicher Art gemeinsam und gleichberechtigt mit den\nBerufsrichtern zu entscheiden, dürfe unbedenklich zugetraut\nwerden, Sinn und Bedeutung der Anklageschrift zu verstehen\n(BGH, Urteil vom 23. Februar 1960 - 1 StR 648/59).\n\nDemgegenüber hält die heute herrschende Meinung in der\nLiteratur die Gewährung von Akteneinsicht für Schöffen im\nHinblick auf eine gleichberechtigte, sachlich fundierte Entscheidung generell für zulässig, wenn nicht sogar im Einzelfall für geboten (Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl.\n§ 30 GVG Rdn. 2 b; Kissel, GVG 2. Aufl. $S 30 Rdn. 2 bis 4;\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 30 GVG Rdn. 2;\nRieß JR 1987, 389, 391 ff.; Terhorst MDR 1988, 809; Hanack\nJz 1972, 314; Schreiber in FS für Welzel S. 941, 956; Volk\nin FS für Dünnebier S. 373, 382 f.; a.A. Eberhard Schmidt\n\nJR 1961, 31).\n\nDer Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob die\nbisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Überlassung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen an die\nSchöffen noch aufrechterhalten werden kann, oder ob den Be-\n\ndenken des 1. Strafsenats (aaO) und der ablehnenden Meinung\nin der Literatur der Vorzug zu geben ist, wozu er allerdings\nneigt. Jedenfalls hält er die Überlassung von Tonbandprotokollen als Hilfsmittel zum besseren Verständnis der Beweisaufnahme über abgehörte Telefongespräche in der Hauptverhandlung für zulässig. Er kann dies, ohne vorlegen zu müssen, entscheiden, weil es sich bei der Überlassung solcher\nUnterlagen um einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt\nals bei der Kenntnisnahme des wesentlichen Ergebnisses der\nErmittlungen handelt, bei dem die Bewertung des Tatverdachts\ndurch die Staatsanwaltschaft im Vordergrund steht.\n\nNach § 30 Abs. 1 GVG üben die Schöffen ihr Richteramt\ngrundsätzlich im gleichen Umfang, mit gleichem Stimmrecht\nund in gleicher Verantwortung wie die Berufsrichter aus. Sie\nhaben dabei an einer Vielzahl von Entscheidungen in der\nHauptverhandlung mitzuwirken, die Aktenkenntnis voraussetzen, wie etwa Vorliegen eines Vereidigungsverbotes nach § 60\nNr. 2 StPO, Berechtigung einer Auskunftsverweigerung nach\n§ 55 StPO, Zulässigkeit von Fragen nach § 242 StPO und andere im Freibeweisverfahren zu treffende Entscheidungen. Zwar\nkönnen sich die Schöffen die erforderliche Tatsachengrundlage auch durch einen entsprechenden Sachvortrag eines Berufsrichters verschaffen, doch widerspricht es grundsätzlich der\ngebotenen Gleichstellung, sie von jeglicher unmittelbarer\nKenntnisnahme aus den Akten auszuschließen. Andernfalls bestünde die Gefahr, daß die Schöffen insbesondere in komplizierten Verfahren gegenüber den Berufsrichtern benachteiligt\nund zu bloßen Statisten werden (Schreiber aa0 S. 953).\n\nDemgegenüber hat die vom Reichsgericht (RGSt 69, 120,\n124) angeführte Gefahr einer unzulässigen Einflußnahme des\nAkteninhalts auf die Urteilsfindung nicht ein solches Gewicht, daß sie den Ausschluß der Schöffen von jeglicher Aktenkenntnis rechtfertigt. Zum einen können die Berufsrichter\nentsprechend ihrer Pflicht, die Schöffen bei der Erfüllung\nihrer Aufgabe zu unterstützen (vgl. Nr. 126 Abs. 2 RiStBV),\ndurch entsprechende Erläuterungen dazu beitragen, daß auch\ndiese den Unterschied zwischen den in den Akten schriftlich\nniedergelegten vorläufigen Ermittlungsergebnissen und den\nausschließlich der Entscheidung zugrundezulegenden Ergebnissen der Hauptverhandlung erfassen. Im übrigen sind Schöffen\nauch sonstigen Einflußnahmen durch wertende Stellungnahmen\nder Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung und in wesentlich stärkerem Maße durch tendenziöse Berichterstattung\nder Medien ausgesetzt, von denen sie sich ebenfalls freimachen müssen, um zu einem unbeeinflußten Urteil zu gelangen.\nBei diesen von außen kommenden Einwirkungen geht die Rechtsprechung davon aus, daß der Schöffe seine Pflicht, ihnen\nkeinen Einfluß zu gewähren und seine Überzeugungen ausschließlich aufgrund der Hauptverhandlung zu gewinnen, kennt\nund beachtet (BGHSt 22, 289, 294). Ebensowenig ist in der\nVerlesung der vollständigen Gründe eines im Revisionsrechtszug aufgehobenen Urteils eine unzulässige Beeinflussung der\nSchöffen gesehen worden (BGH GA 1976, 368). Schließlich wird\nvon ihnen erwartet, daß sie sich etwa nach erfolgter Erhebung eines Beweises wegen eines später zutage tretenden Verwertungsverbots von diesem Beweisergebnis innerlich freimachen. Eine entsprechende Kritikfähigkeit ist den Schöffen\n\nauch gegenüber dem Akteninhalt zuzubilligen.\n\nFür dieses Ergebnis spricht zudem, daß der Gesetzgeber\nden Schöffen durch das mit dem StVÄG 1979 eingeführte und\ndurch das StVÄG 1987 erweiterte Selbstleseverfahren nach\n§ 249 Abs. 2 StPO die Kenntnisnahme von Urkunden nicht nur\ngestattet, sondern sogar ausdrücklich vorschreibt (vgl. Rieß\nJR 1987, 389, 392).\n\nDie Rüge der Verletzung des § 261 StPO hat schon deswegen keinen Erfolg, weil die in den Tonbandprotokollen enthaltenen Zusätze erläuternder und wertender Art durch ergänzende Beweisaufnahme in die Hauptverhandlung eingeführt wor-\n\nden sind.\n\nDie auf die Überlassung dieser Unterlagen gestützten\nAblehnungsgesuche sind somit ebenfalls unbegründet. Die Zusätze sind weder vom Umfang noch vom Inhalt her geeignet,\ndie Besorgnis der Befangenheit der Schöffen zu begründen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-26/3-str-421-96","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-26/3-str-421-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:20.999633+00:00"}}