{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-03-26_3_StR_35_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-03-26","aktenzeichen":"3 StR 35/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR_35/97\n\nvom\n\n26. März 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nsovanni Antonio CE aus DEE.\ngeboren an ED 1955 in Wil italien,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Il\nauf dessen Antrag - am 26. März 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und\n\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Oktober 1996 im Rechtsfolgenausspruch mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"zweier Fälle\ndes sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\nJahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge zum\nTeil Erfolg. Die außerdem erhobene Verfahrensbeschwerde ist\nnicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt\n\nund daher unzulässig.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat\nauf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug. Auch\nmit den nach der Antragstellung des Generalbundesanwalts\nerhobenen weiteren sachlich-rechtlichen Einwendungen dringt\nder Beschwerdeführer nicht durch. Sein Vorbringen erschöpft\nsich in Angriffen gegen die alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigende und rechtlich nicht zu beanstandende\nBeweiswürdigung des Tatgerichts. Die behaupteten Widersprüche und Verstöße gegen Erfahrungssätze liegen in Wahrheit\nnicht vor. Der Beschwerdeführer verkennt, daß die Schlüsse,\ndie der Tatrichter aus festgestellten Umständen zieht,\nnicht zwingend zu sein brauchen. Um sie sachlich-rechtlich\nunangreifbar zu machen, genügt, daß sie nicht gegen die\nDenkgesetze und die Naturgesetze verstoßen, mithin möglich\nsind und daß sie andere naheliegende Schlußfolgerungen\nnicht unbeachtet lassen. Diesen Anforderungen werden die\n\nErwägungen des Landgerichts gerecht.\n\nHingegen kann die Entscheidung über die Rechtsfolgen\nnicht bestehen bleiben. Die Gründe, mit denen das sachverständig beratene Landgericht die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) bei der\nBegehung der beiden Taten ausgeschlossen hat, halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen\nist der Angeklagte schon seit langem vom Alkohol abhängig.\nAls Folge seines Alkoholmißbrauchs hat sich bei ihm ein\n\"hirnorganisches Psychosyndrom\" im Anfangsstadium entwikkelt, das jedoch weder seine Unrechtseinsichtsfähigkeit\n\nnoch sein Steuerungsvermögen erheblich beeinträchtigt. We-\n\ntb\n\nan\n\ngen seiner \"Alkoholsucht\" hat er sich von 1989 bis 1995\nwiederholt ambulanten und stationären Behandlungen unterzogen. Sie blieben jedoch im Ergebnis ohne Erfolg. Auch Anfang 1995 hatte der Angeklagte an einer Alkoholentziehungstherapie teilgenommen, die zunächst erfolgreich zu sein\nschien. Wie sich jedoch den Urteilsfeststellungen entnehmen\nläßt, ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß der Angeklagte in der Zeit bis August 1995 wieder zunehmend in die\nalte Gewohnheit übermäßigen Alkoholgenusses zurückfiel. In\ndieser Übergangsphase wieder hin zum Alkoholmißbrauch sind\ndie dem Angeklagten zur Last gelegten Taten begangen. Gestützt unter anderem auf die Bekundungen der beiden jüngeren Kinder des Angeklagten hat das Landgericht denn auch\nangenommen, daß er - entgegen seiner Einlassung - vor der\nTatbegehung jeweils Alkohol getrunken hatte. ES hat seine\nAngaben jedoch insofern als glaubhaft angesehen, als er\nsich während der Wochenendbesuche seiner Kinder \"um eine\ngeordnete Lebensführung wenigstens bemüht hat\". Das Landgericht hat aus diesem festgestellten Bemühen des Angeklagten, gegenüber seinen Kindern nicht nachteilig aufzufallen,\nsowie aus dem Umstand, daß den Kindern - vom Alkoholgeruch\nabgesehen - keine \"alkoholbedingten Ausfallserscheinungen\"\nauffielen und daß bei ihm am nächsten Morgen, wie aus einem\nSchweigegebot an seine Tochter hervorging, jeweils eine Erinnerung an die in der Nacht begangene Tat vorhanden war,\nauf einen nur geringeren Grad der Alkoholisierung geschlossen. Diese tatrichterliche Schlußfolgerung wird zwar entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers von den zugrundegelegten Indiztatsachen getragen, soweit damit ein schwerer, Schuldunfähigkeit hervorrufender Rauschzustand ausge-\n\nschlossen wird. Die verwerteten Gesichtspunkte reichen je-\n\ndoch mangels entsprechender Aussagekraft nicht aus, um auch\neine geringere, aber doch noch zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führende Alkoholisierung mit\nder gebotenen Sicherheit zu verneinen. Insbesondere ist die\nErinnerung des Täters an die unter Alkoholeinfluß begangenen Taten mit einer erheblichen Verminderung des Steuerungsvermögens infolge des genossenen Alkohols durchaus zu\nvereinbaren (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder StGB\n\n25. Aufl. S$S 20 Rdn. 16 d m.w.Nachw.). Auch ist eine alkoholische Beeinflussung mit der Folge erheblich verminderter\nSchuldfähigkeit weder zwingend noch regelmäßig von so groben, ins Auge fallenden Ausfallserscheinungen begleitet,\ndaß sie - anders als bei einem schweren Rauschzustand -\nauch einem in der Beurteilung von Alkoholisierungsgraden\nungeübten Laien, zumal einem Kind, auffallen müßten. Die\nFrage erheblich verminderter Schuldfähigkeit infolge genossenen Alkohols bedarf daher neuer tatrichterlicher Prüfung.\n\nTE\nDr\n\nIm Falle der Feststellung (und nicht bloß der Möglichkeit), daß die festgestellten Taten auf die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten zurückzuführen sind, wird sich das\nneue Tatgericht auch mit der Frage einer Maßregel nach S 64\nStGB befassen und darauf im Urteil eingehen müssen. Das\nVerschlechterungsverbot stünde einer solchen Maßregelanord-\n\nnung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nKutzer Blauth Miebach\nwinkler Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-26/3-str-35-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-26/3-str-35-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:20.976849+00:00"}}