{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-03-25_3_StR_62_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-03-25","aktenzeichen":"3 StR 62/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4d\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR_62/97\n\nvom\n\n25. März 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalf HE aus KM geboren am Om 1960\nin En\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 25. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kleve vom 29. August 1996 mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen der Tat vom\n16. Juli 1995 wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt worden ist,\n\nsowie\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in\nTateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung (Tat\nvom 19. Februar 1995 - vier Jahre Freiheitsstrafe) sowie wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung (Tat vom 16. Juli 1995 - sechs Jahre Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen\nund sachlichen Rechts. Die auf eine Verletzung des § 265\nStPO gestützte Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Die nicht näher ausgeführte Sachrüge zur Tat vom\n19. Februar 1995 ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO. Soweit sich die Sachrüge mit Einzelausführungen gegen\ndie rechtliche Würdigung der Tat vom 16. Juli 1995 richtet,\nkann ihr der Erfolg nicht versagt bleiben.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte in die Wohnung des Zeugen s@P eingebrochen und hatte 30 DM an sich\ngenommen. Da er im Wohnzimmer kein weiteres Geld fand, entschloß er sich, im Schlafzimmer weiter zu suchen. Zum weiteren Vorgehen des Angeklagten führt die Strafkammer (UA\nSs. 18) aus:\n\n\"Es spricht indes sehr viel dafür, daß der Angeklagte\nnachdem er lediglich 30,-- DM gefunden hat, sich spätestens jetzt dazu entschlossen hat, die im Schlafzimmer liegenden Zeugen zu fesseln bzw. zu knebeln und sie\n\nmit Gewalt zur Herausgabe von weiterem Geld zu zwingen,\n\nda ihm an sich ein Weglaufen leicht möglich gewesen\nsein sollte. Hiervon geht die Kammer jedoch nicht aus.\nInsoweit geht sie zu Gunsten des Angeklagten lediglich\nvon dessen eigener Einlassung aus, daß er sich lediglich deshalb auf die Zeugin WOEEEEEB gestürzt hat, um\ndiese am Schreien zu hindern und ein Aufwachen des neben ihr liegenden Zeugen EB zu vermeiden, um sich\nim Besitz der Beute zu halten und damit unerkannt flie-\n\nhen zu können.\"\n\nDiese Unterstellung \"zugunsten\" des Angeklagten ist für\nden Senat angesichts der auf UA S. 12, 13 getroffenen Feststellungen, die sich mit der auf UA S. 16 mitgeteilten Einlassung des Angeklagten decken, und die die Anwendung der\nss 252, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nahelegen, nicht nachvollziehbar. An sie ist der Senat jedoch im Revisionsverfahren gebunden. Zutreffend- zeigen die Revision und der Generalbundesanwalt den in der Unterstellung liegenden Rechtsfehler\n\nauf:\n\nDas Landgericht hat übersehen, daß den Angeklagten die\nzu seinen \"Gunsten\" vorgenommene Unterstellung im Ergebnis\nbenachteiligt, weil sie zur Anwendung des schärferen Strafrahmens des § 252, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB von fünf Jahren bis\n15 Jahren im Vergleich zu dem des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB\n(drei Monate bis zehn Jahre) und des versuchten schweren\nRaubes (zwei Jahre bis zehn Jahre) führt.\n\nDer Schuldspruch war deshalb insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben; erfaßt von der Aufhebung wird\nauch das in Tateinheit stehende Delikt der Körperverletzung\n\nzum Nachteil des Zeugen Sg und der Ausspruch über die\n\nCesamtfreiheitsstrafe. Der Senat kann angesichts der unterschiedlichen Strafrahmen nicht völlig ausschließen, daß der\nTatrichter auf eine noch mildere Strafe erkannt hätte, auch\nwenn das angesichts des überaus massiven Vorgehens des Ange-\n\nklagten eher fern liegt.\n\nDer Senat sieht sich in diesem Zusammenhang zu dem Hinweis veranlaßt, daß das Eindringen zur Nachtzeit in eine\nWohnung, in der - wovon der Täter ausgeht - Menschen schlafen, einen für die Bemessung der Strafe bestimmenden Umstand\nim Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO darstellt. Dies hat\ndas Landgericht in beiden Fällen bei der Strafzumessung\n\nnicht berücksichtigt.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-25/3-str-62-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-25/3-str-62-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:20.763577+00:00"}}