{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-03-19_3_StR_68_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-03-19","aktenzeichen":"3 StR 68/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 68/97\n\nvom\n\n19. März 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMaik Rainer HÜEEEED aus , geboren am\nGEHE 1972 in SCMEEEEEEEEED,\n\nwegen Mordes\n\n73\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, teilweise auf dessen Antrag, am 19. März 1997 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. Oktober\n1996 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Verlet-\n\nzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.\n\n1. Nach den bisher getroffenen Feststellungen ergriff\nder Angeklagte während einer wörtlichen Auseinandersetzung\neine brennende Kerze und schlug diese dem völlig überraschten Tatopfer, einer 21jährigen Prostituierten, mindestens\nviermal so heftig in das Gesicht, daß u.a. der linke Unterkiefer zerbrach. Infolge dieser Mißhandlung trat eine \"erhebliche Benommenheit\" bei Babett B. ein; zu Abwehrhandlungen kam sie wegen des überraschenden und schnellen Angriffs\nnicht. Der Angeklagte erkannte die Folgen seiner Schläge und\n\n\"entschloß sich nunmehr unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers, dieses zu töten\" (UA S. 14). Er drosselte Babett B. mit einem Gürtel oder Halsband, wodurch deren Benommenheit verstärkt wurde. Dann holte er aus einem\nSchrank einen Schraubendreher und stach elfmal in den Kopfund Brustbereich, davon fünf Stiche direkt in das Herz des\nimmer noch im Schneidersitz sitzenden Opfers. Sodann zog er\ndie junge Frau in das Badezimmer und ertränkte sie in der\n\nBadewanne.\n\n2. Aufgrund dieser Feststellungen hat die Verurteilung\nwegen Heimtückemordes keinen Bestand. Die Feststellungen belegen nicht, daß das von den Schlägen mit der Kerze \"benonmene\" Opfer bei Beginn der ersten von Tötungsvorsatz getragenen Angriffs, also dem Drosseln, arglos war. Arglos ist,\nwer sich zu diesem Zeitpunkt keines Angriffs des Täters auf\nsein Leben versieht (BGHSt 32, 382). Ob sich das Opfer in\neinem solchen Zustand befunden hat, läßt sich dem Urteil\nnicht entnehmen. Denn aus ihm wird nicht erkennbar, was das\nSchwurgericht unter Benommenheit versteht. Sollte es einen\nZustand gemeint haben, in dem Babett B. zwar in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt war, die Angriffe des Angeklagten aber noch mitbekommen hat, wäre sie nicht arglos gewesen. Hätte sie den Beginn des Drosselns nicht mehr bewußt\nerlebt, wäre sie - auch für den hier vorliegenden Fall, daß\nder Täter sein Opfer vor der Tötungshandlung mit Körperverletzungsvorsatz heimtückisch angegriffen (vgl. BGH bei Holtz\nMDR 1977, 282; BGHSt 19, 321, 322; 32, 382, 388) und dadurch\ndie \"Benommenheit\" herbeigeführt hat - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls nicht arglos. Sie\nhätte sich dann in einem Zustand befunden, der dem der Be-\n\nsinnungs- oder Bewußtlosigkeit vergleichbar wäre und für den\nder Bundesgerichtshof bisher die Möglichkeit von Arglosigkeit ausgeschlossen hat (vgl. BGHSt 23, 119, 120; a.A. Kutzer NStZ 1994, 110, 111; vgl. weitere Nachweise bei Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl. § 211 Rdn. 6 c).\n\nDer Schuldspruch war deshalb aufzuheben. Der Senat hat\nauch die Feststellungen aufgehoben, weil ergänzende Feststellungen sowohl zum äußeren Tatgeschehen als auch zur subjektiven Tatseite denkbar sind, und der neue Tatrichter deshalb Gelegenheit erhalten muß, das Geschehen umfassend neu\nzu beurteilen. Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen, worauf\nder Tatrichter seine Überzeugung stützt, daß der Angeklagte\nbei dem Schlagen mit der Kerze, deren nähere Beschaffenheit\nnicht mitgeteilt wird, mit Körperverletzungsvorsatz und erst\ndann, nachdem er die. Folgen seiner Schläge erkannt hat, mit\nTötungsvorsatz gehandelt hat. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß bei einer solchen Fallkonstellation auch die Möglichkeit eines Verdeckungsmordes näherer\n\nErörterung bedurft hätte.\n\n3. Zu den weiteren sachlich-rechtlichen Angriffen der\nRevision gegen die Beweiswürdigung verweist der Senat auf\ndie Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Rechtsfehler\nsind insoweit, auch was die Frage des Ausschlusses anderer\n\nals Täter betrifft, nicht hervorgetreten.\n\nKutzer Blauth Miebach\nWinkler Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-19/3-str-68-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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