{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-03-14_3_StR_64_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-03-14","aktenzeichen":"3 StR 64/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 64/97\n\nvom\n\n14. März 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranz Norbert w MED aus EEE, geboren am\n1951 in SW,\n\nwegen Totschlags\n\n$\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu II.\nauf dessen Antrag - am 14. März 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und\n\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 5. September 1996 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Er hat mit\nseiner auf Verfahrensbeschwerden und auf die Sachrüge ge-\n\nstützten Revision zum Teil Erfolg.\n\nZum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den vom Generalbundes-\n\nanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen keinen\n\nzur Aufhebung nötigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch kann hingegen aus sach-\n\nlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben.\n\nDie Erwägungen, mit denen das sachverständig beratene\nLandgericht zur Frage einer infolge eines Affekts eingetretenen tiefgreifenden Bewußtseinsstörung beim Angeklagten\nStellung genommen hat, begegnen insoweit durchgreifenden Bedenken, als es (auch) eine erhebliche Verminderung der\nSchuldfähigkeit (§ 21 StGB) verneint hat. Es hat dafür unter\nanderem als maßgebend angesehen, daß die fünf Hammerschläge,\nmit denen der Angeklagte das Opfer tötete, alle den Kopf im\nBereich des Hinterkopfs und des rechten Scheitelbeins trafen. In diesem Zusammenhang heißt es im Urteil: \"Wer sich in\neiner affektbedingten tiefgreifenden Bewußtseinsstörung befindet, greift nicht gezielt in die Werkzeugkiste nach einem\nHammer, sondern ihm ist jedes Mittel recht. Auch schlägt er\nin einem solchen Fall blindwütig um sich und nicht wie der\nAngeklagte auf ein ganz eng begrenztes Zielgebiet auf den\nKopf, wo der Mensch am empfindlichsten ist.\" Abgesehen davon, daß auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen\nnicht ersichtlich ist, welche anderen Gegenstände als den\nzur Hand liegenden Hammer der Angeklagte als Tatwerkzeug\nhätte benutzen können, von einer \"gezielten\" Auswahl somit\nschwerlich die Rede sein kann, verkennt das Landgericht, daß\nes bei der Frage erheblich verminderter Schuldfähigkeit\nnicht darum geht, daß der Angeklagte im Sinne eines blindwütigen, alle Dämme der Beherrschung brechenden und zur\nSchuldunfähigkeit führenden Affektsturms getötet hat. Wesentlich ist im Zusammenhang mit § 21 StGB nur, ob zur Überzeugung des Tatrichters auszuschließen ist, daß ein Affekt\n\n-4 -\n\nim Sinne einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung vorlag,\ndurch die das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich\nvermindert war. Für die Entscheidung dieser Frage lassen\nsich aus der festgestellten Tatausführung indes keine aussagekräftigen Gesichtspunkte ableiten. Auch ein Täter, der in\nseinem Hemmungsvermögen erheblich vermindert ist, kann gemessen an der Verfolgung seines deliktischen Ziels durchaus\n- folgerichtig und zielgerichtet handeln und kann insbesondere\nin der Lage sein, sein Opfer mit allen Schlägen am Kopf zu\n\ntreffen (vgl. BGHR StGB S 20 Bewußtseinsstörung 6).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Verneinung\nder Voraussetzung des § 21 StGB auf den rechtlich bedenklichen Erwägungen beruht. Auch wenn sich nach den festgestellten Umständen ein im Sinne des § 21 StGB schuldmindernder\nAffekt nicht gerade aufdrängt, ist es möglich, daß das Landgericht ohne die zu beanstandenden Überlegungen die Voraussetzungen des S 21 StGB in rechtlich einwandfreier tatrichterlicher Würdigung bejaht hätte. Dieser Möglichkeit muß das\nRevisionsgericht Rechnung tragen. Die Sache bedarf im Strafausspruch neuer tatrichterlicher Prüfung. Nach Lage der Din-\n\nin\n\nTR,\n\nge kann der Senat jedoch ausschließen, daß sich aufgrund der\nneuen Hauptverhandlung die Möglichkeit des von engen Voraussetzungen abhängigen Schuldausschlusses infolge eines Affektsturms (vgl. BGHR StGB § 20 Affekt 3; Jähnke in LK StGB\n11. Aufl. S 20 Rdn. 58) ergeben werden.\n\nKutzer Blauth Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-14/3-str-64-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-14/3-str-64-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:20.226516+00:00"}}