{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-03-12_3_StR_5_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-03-12","aktenzeichen":"3 StR 5/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR_5/97\n\nvom\n\n12. März 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudolf Franz TO aus DEREN geboren am\nU 195: in ve\n\nwegen Untreue\n\nIH\n\nan\nSn\na\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 12. März 1997 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n13. September 1996 dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung\n\nzur Bewährung ausgesetzt wird.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 84\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Die erhobene Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.\nDie Sachrüge führt nur zu der aus der Beschlußformel er-\n\nsichtlichen Änderung der Entscheidung.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte als Gesellschafter und tatsächlicher Geschäftsführer\nder CCE CD CB GmbH für diese mit dem Geschädigten Knoke einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen,\ndemzufolge die CCE GmbH das Vermögen des Geschädigten zu\n70 % in Anleihen und zu 30 % in Aktien anlegen und dabei nur\nfür maximal 3 % Optionen erwerben sollte. Termingeschäfte\naller Art und die Beleihung des Depots des Geschädigten waren ausgeschlossen. Diese vorsichtige Anlagestrategie entsprach dem in den Vorgesprächen zum Ausdruck gekommenen\nWunsch des Geschädigten auf eine sichere Anlage und den Zusicherungen des Angeklagten, die CCE GmbH arbeite nur für\nvorsichtig konservativ denkende Investoren. Der Geschädigte\nüberwies in Ausführung des Vertrages 859.729,80 DM auf ein\nKonto der CCE GmbH. Die vertragliche Vereinbarung über die\nAnlagestrategie teilte der Angeklagte dem Zeugen\nDr. BEER der ebenfalls Gesellschafter der CCE GmbH war\nund die Anlagegeschäfte an der Börse \"verfügte\" (UA S. 8),\nnicht mit; vielmehr informierte er ihn dahingehend, daß der\nneue Kunde sein Anlagevermögen von 860.000 DM als spekulativ\nbetrachte. Den Vermögensverwaltungsvertrag stellte er dem\nMitgesellschafter nicht zur Verfügung. Wie vom Angeklagten\nvorausgesehen, führte der Mitgesellschafter daraufhin das\nKonto des Geschädigten selbständig und ohne weiteren Einfluß\ndes Angeklagten hochspekulativ. Der Angeklagte kannte das\nRisiko von Options- und Warentermingeschäften. Wegen der\nProvisionen, die er für jedes getätigte Anlagegeschäft erhalten sollte, nahm der Angeklagte in Kauf, daß der Geschädigte sein Vermögen verlieren würde (UA S. 11). In der Folgezeit tätigte der Mitgesellschafter in 84 Einzelfällen spekulative Optionsgeschäfte im Gesamtwert von mehr als\n\nDee\n\n6,2 Millionen US-Dollar. Die aufgrund der Kuwaitkrise ungün-\n\nstige Börsenentwicklung führte zum Totalverlust des Anlage-\n\nvermögens.\n\nDie Verurteilung wegen Untreue in 84 Fällen wird von\nden Feststellungen nicht getragen. Der Angeklagte hat seine\nBefugnis, über das Vermögen des Geschädigten zu verfügen\noder diesen zu verpflichten, nicht 84mal selbst verletzt.\nDie Verpflichtungsgeschäfte hat jeweils der Mitgesellschafter abgeschlossen. Den Feststellungen kann auch im Zuammenhang nicht entnommen werden, daß der Angeklagte wenigstens\ndie zugehörigen Überweisungen jeweils selbst tätigte; über\ndie Konten der CCE bei der Oberösterreichischen IDank,\nauf die das Anlagevermögen des Geschädigten gelangt war\n(UA S. 10), besaß er ab einem im Urteil nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt keine Verfügungsbefugnis mehr (UA S. 7).\nAuch für eine Steuerung des aus 84 Einzelhandlungen bestehenden Gesamtgeschehens durch den Angeklagten als mittelba-\n\nrem Täter fehlen die Feststellungen.\n\nDer Angeklagte hat aber bereits durch die Mitteilung an\nden Mitgesellschafter, das Anlagevermögen solle spekulativ\nverwaltet werden, seine aus dem Vermögensverwaltungsvertrag\nresultierende Vermögensbetreuungspflicht verletzt und die\nVermögensgefährdung durch die daraufhin erfolgenden, dem\nWillen des Geschädigten zuwiderlaufenden riskanten Anlagegeschäfte im eigenen Provisionsinteresse in Kauf genommen. Die\n84 Einzelhandlungen des Mitgesellschafters stellen sich nur\nals Konkretisierung des Schadens dieser in Form des Treu-\n\nbruchstatbestands begangenen Untreue dar.\n\nnn\n\n§§ 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, da sich\nder Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als gesche-\n\nhen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs bleibt ohne Einfluß auf\nden Schuldgehalt der Tat. Es ist auszuschließen, daß der Angeklagte für den von ihm verschuldeten Ausfall des gesamten\nAnlagevermögens des Geschädigten zu einer noch milderen\nStrafe verurteilt worden wäre, wenn der Tatrichter nur eine\neinzige Tathandlung angenommen hätte. Der Senat hat deshalb\ndie Gesamtfreiheitsstrafe als Einzelstrafe festgesetzt.\n\nKutzer Blauth Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-12/3-str-5-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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