{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-03-05_3_StR_48_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-03-05","aktenzeichen":"3 StR 48/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 48/97\n\nvom\n\n5. März 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeer L EEE aus HE, dort geboren am iin\n\n1965,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 5. März 1997 gemäß § 46 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom\n19. August 1996 wird auf seine Kosten als un-\n\nzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat am 19. August 1996 den Angeklagten\nfreigesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet und seinen Pkw eingezogen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, dem ein Pflichtverteidiger\nbeigeordnet ist, selbst am 26. August 1996, also rechtzeitig, Revision eingelegt. Das Urteil wurde dem Verteidiger am\n1. Oktober 1996 zugestellt. Die Revision wurde vom Angeklagten durch am 24. September, am 11. Oktober und am 21. Oktober 1996 beim Landgericht eingegangene Schreiben begründet.\nDaraufhin hat das Landgericht durch Beschluß vom 12. November 1996 die Revision des Angeklagten gemäß S 346 Abs. 1\nStPO als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO die Revision nicht formgerecht\n\nbegründet worden war. Dieser mit ordnungsgemäßer Rechtsmit-\n\ntelbelehrung versehene Verwerfungsbeschluß wurde dem Angeklagten und seinem Verteidiger am 21. und 24. November 1996\n\nzugestellt.\n\nDaraufhin beantragte der Angeklagte mit am 26. November\n1996 beim Landgericht eingegangenem Schreiben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Zugleich beantragte er, ihm einen\n(namentlich bezeichneten) anderen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beizuordnen, weil das Vertrauen zum bisherigen\n\nPflichtverteidiger \"gebrochen\" sei.\n\nDer Wiedereinsetzungsamtrag ist unzulässig, weil die\nversäumte Handlung, nämlich eine formgerechte Revisionsbegründung, bis heute nicht nachgeholt worden ist. Nach der\nVorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO hätte dies innerhalb\nder für die Stellung des Wiedereinsetzungsamtrags zur Verfü-\n_ gung stehenden Wochenfrist (§ 45 Abs. 1 StPO) erfolgen müs-\n\nsen, worüber der Angeklagte auch hinreichend belehrt worden\n\nwar.\n\n-4 -\n\nZur Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines\n\nanderen Pflichtverteidigers ist das Revisionsgericht nicht\n\nberufen.\n\nKutzer Zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-05/3-str-48-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-05/3-str-48-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:19.809360+00:00"}}